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Verpflegungsmehraufwand

Alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit entstehen, sind als Reisekosten im Rahmen der Werbungskosten abzugsfähig. Zu den Reisekosten zählen auch die Verpflegungskosten.

Für Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit können Sie generell nur Pauschbeträge geltend machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 5 EStG). Es ist nicht möglich, Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge abzusetzen.

Maßgebend für die Höhe der Verpflegungspauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit am einzelnen Kalendertag – und zwar sowohl von der Wohnung als auch von der regelmäßigen Arbeitsstätte. Wenn Sie also morgens ins Büro fahren und von dort aus Ihre Auswärtstätigkeit antreten, beginnt die Abwesenheitsdauer erst mit der Abfahrt aus dem Büro. Beginnen Sie die Auswärtstätigkeit zu Hause, ist die Abfahrtszeit dort maßgebend.

Rechtslage seit 01.01.2020

Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers

Pauschbetrag

Mehrtägige Auswärtstätigkeit: Kalendertägliche Abwesenheitsdauer 24 Stunden von der Wohnung

28,– €

Mehrtägige Auswärtstätigkeit: An- und Abreistag, wenn die Abwesenheit von der Wohnung diesen, einen anschließenden oder vorhergehenden Tag umfasst (keine Mindestabwesenheit erforderlich)

14,– €

Eintägige Auswärtstätigkeit: Abwesenheit von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte beträgt mehr als 8 Stunden

14,– €

Rechtslage seit 01.01.2014

Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers

Pauschbetrag

Mehrtägige Auswärtstätigkeit: Kalendertägliche Abwesenheitsdauer 24 Stunden von der Wohnung

24,– €

Mehrtägige Auswärtstätigkeit: An- und Abreistag, wenn die Abwesenheit von der Wohnung diesen, einen anschließenden oder vorhergehenden Tag umfasst (keine Mindestabwesenheit erforderlich)

12,– €

Eintägige Auswärtstätigkeit: Abwesenheit von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte beträgt mehr als 8 Stunden

12,– €

Rechtslage bis 31.12.2013

Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers

Pauschbetrag

mind. 24 Stunden

24,– €

mind. 14 Stunden

12,– €

mind. 8 Stunden

6,– €

weniger als 8 Stunden

keine Verpflegungskosten absetzbar

Verpflegungsmehraufwand bei Auslandsreisen

Bei einer Reise ins Ausland kommen besondere Verpflegungspauschalen zum Ansatz. Diese sind länderspezifisch und unterscheiden sich daher von Land zu Land.

Leiharbeiter, die kurzfristig an verschiedene Firmen verliehen werden, besitzen keine feste Arbeitsstätte und können daher den Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08).

Verpflegungskosten für eine Begleitperson können ebenfalls geltend gemacht werden, wenn ein zwingender dienstlicher Grund für die Mitnahme einer Begleitperson glaubhaft gemacht werden kann. Dieser wäre zum Beispiel gegeben, wenn ein Fahrer oder eine Sekretärin notwendig sind.

Führt zum Beispiel ein Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit ins Ausland, können im Vergleich zu dem normalen Verpflegungsmehraufwand höhere Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit geltend gemacht werden.

Länderauswahl Verpflegungsmehraufwand: Verpflegungsmehraufwand 2016 in Abhängigkeit von der Aufenthaltsdauer

Land

An- und Abreisetag

Mehr als 14 und weniger als 24 Stunden

Mindestens 24 Stunden

Belgien

28,00 €

28,00 €

41,00 €

Dänemark

40,00 €

40,00 €

60,00 €

Frankreich

29,00 €

29,00 €

44,00 €

Frankreich (Paris)

39,00 €

39,00 €

58,00 €

Italien

23,00 €

23,00 €

34,00 €

Japan

34,00 €

34,00 €

51,00 €

Polen

18,00 €

18,00 €

27,00 €

Spanien

20,00 €

20,00 €

29,00 €

Vereinigte Staaten

32,00 €

32,00 €

48,00 €

Voraussetzung: Übernachtung; keine Mindestabwesenheitsdauer erforderlich

Die Höhe des absetzbaren Verpflegungsmehraufwandes in den einzelnen Ländern ändert sich zumeist jährlich. Die neuen Tabellen werden am Anfang eines Jahres durch das Bundesfinanzministerium heraus gegeben. Nach den vollständigen Tabellen kann unter www.bundesfinanzministerium.de recherchiert werden. Suchen Sie dort nach »Reisekostenvergütungen Ausland«.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

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