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Steuerstrafverfahren - Bekanntgabe

§ 397 Abs. 3 AO

Dem Beschuldigten ist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens gem. § 397 Abs. 3 AO spätestens dann mitzueilen, wenn er aufgefordert wird, Tatsachen zu offenbaren oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist. Dem Beschuldigten ist lediglich die Einleitung an sich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht bezieht sich nicht auf die Mitteilung der einleitenden Maßnahme.

Die Bekanntgabepflicht dient dem Schutz des Beschuldigten. Es wird dadurch vermieden, dass dieser sich durch Aussagen im Strafverfahren selbst belastet. Ferner ist er erst mit Bekanntgabe der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Lage, sich gegen diese selbst zur Wehr zu setzen und eine Verteidigung vorzubereiten.

Daraus folgt aber auch, dass die Strafverfolgungsbehörde nicht verpflichtet ist, dem Beschuldigten die Einleitung des Strafverfahrens unverzüglich und vor der Aufnahme von weiteren Ermittlungen mitzuteilen.

Spätester Zeitpunkt für die erforderliche Bekanntgabe der Einleitung ist der Zeitpunkt vor Abschluss der Ermittlungen. Kommt die Strafverfolgungsbehörde jedoch zu dem Schluss, dass das Strafverfahren ohne weitere Ermittlungen durch eine Einstellung abgeschlossen werden kann, so kann eine Bekanntgabe an den Beschuldigten unterbleiben.

Die Bekanntgabe der Einleitung kann im Strafverfahren auch schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Strafverfolgungsbehörde dadurch ihre Ermittlungen nicht gefährdet sieht. Für den Beschuldigten hat dies den Vorteil in einer geschützteren Rechtsposition zu stehen, jedoch auch den Nachteil, unter der Belastung des Strafverfahrens zu stehen.

Eine Verpflichtung hingegen, dem Beschuldigten die Einleitung des Verfahrens unmittelbar nach Vornahme der Maßnahme mit Einleitungswirkung mitzuteilen, besteht nicht.

Eine fehlende Bekanntgabe i.S.d.§ 397 Abs. 3 AO beeinflusst die Einleitung des Strafverfahrens nicht, kann jedoch zu einem Verwertungsverbot führen.

Zur Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens nach § 397 Abs. 3 AO tritt die Pflicht zur Bekanntgabe der Einleitung im Besteuerungsverfahren gem. § 393 Abs. 1 S. 2 und 3 AO. Trotz Einleitung des Strafverfahrens bleibt der Beschuldigte im Besteuerungsverfahren weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet. Würde diese Mitwirkungspflicht ohne Ausnahme bestehen bleiben, so wären die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren auf Aussageverweigerung im Besteuerungsverfahren außer Kraft gesetzt. Aus diesem Grunde kann die Finanzbehörde zur Durchsetzung der bestehenden Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nach § 393 Abs. 1 S. 2 AO keine Zwangsmitteln i.S.d. § 328 AO mehr anwenden, wenn der Beschuldigte dadurch gezwungen werden würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Straftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt gem. § 393 Abs. 1 S. 3 AO stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist.

Angaben, die in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens unter Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren durch den Beschuldigten geleistet worden sind, dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden.

An eine besondere Form der Bekanntgabe ist die Strafverfolgungsbehörde nicht gebunden. Die Bekanntgabe erfolgt in Verfahren der Straf- und Bußgeldsachenstelle durch Zustellung eines schriftlichen Einleitungsschreibens mit Postzustellungsurkunde. Im Verfahren, die zur Vornahme weiterer Ermittlungen an die Steuerfahndungsstelle übertragen worden sind, erfolgt die Bekanntgabe in der Regel mündlich bei Durchführung der entsprechenden Fahndungsmaßnahme, bei der der Beschuldigte in der Regel anwesend ist. In diesen Fällen wird aus Beweissicherungsgründen regelmäßig ein entsprechender Aktenvermerk zur Strafakte gefertigt werden.

Die Bekanntgabe hat jedem Beschuldigten gegenüber gesondert zu erfolgen. In der Praxis stehen die Ermittlungsbehörden immer wieder vor dem Problem, eine Fahndungsmaßnahme in Abwesenheit des Beschuldigten, aber in Anwesenheit dritter Personen durchzuführen. Eine wirksame Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens gegen den Beschuldigten kann auch nur gegenüber diesen erfolgen.

Die Pflicht zur Bekanntgabe nach § 393 Abs. 3 AO besteht für jeden Tatvorwurf nur einmal. Ergeben sich im Laufe des Steuerstrafverfahrens weitere Verdachtsmomente, die zu einer Erweiterung des Strafverfahrens führen, so wird für die erweiterten Tatvorwürfe eine eigene Bekanntgabepflicht ausgelöst.

Erst wenn der Beschuldigte durch den Inhalt der Bekanntgabe über die Tat, derer er verdächtigt wird,

ins Bild gesetzt

wird, können die Rechtsfolgen der Bekanntgabe eintreten (BGH 06.10.1981 - 1 StR 356/81, NJW 1982, 119). Die in der Bekanntgabe geschilderten Umstände müssen den Beschuldigten in die Lage versetzen, erkennen zu können, dass überhaupt und warum gegen ihn ermittelt wird. Es muss eine Identifizierung der Tat an sich, d.h. der historische Vorgang i.S.d.§ 264 StPO als einheitlicher Lebensvorgang, möglich sein. Dazu muss mindestens eine Handlung genannt werden, die den Tatverdacht ausgelöst hat. Im Steuerstrafverfahren ist dies die Angabe der jeweiligen verkürzten Steuerart sowie des jeweiligen Besteuerungszeitraumes.

Hinweis:

Mit der Bekanntgabe geht in der Praxis auch die Belehrung i.S.d. § 136 StPO einher.

Bei einer Verletzung der Bekanntgabepflicht unterscheidet man zur Beurteilung der Rechtsfolgen Folgendes:

  • Nichteinhaltung der inhaltlichen Anforderungen
    Die Nichteinhaltung der inhaltlichen Anforderungen an die Bekanntgabe führt nach h.M. dazu, dass die Rechtsfolgen der Einleitung nicht eintreten.

  • Wissentliches Unterlassen der Bekanntgabe
    Wird die Bekanntgabe wissentlich unterlassen und führt dies zu einer bewussten Täuschung des Beschuldigten, so tritt ein strafprozessuales Verwertungsverbot in analoger Anwendung des § 136a StPO ein.

  • Versehentliches Unterlassen der Bekanntgabe
    Nach den widerstreitenden Auffassungen in den entsprechenden Kommentierungen ist ein strafprozessuales Verwertungsverbot nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte bei Nachholung der Belehrung zur Bekanntgabe im Verfahren mitarbeitet. Sollte er in diesem Fall die Mitarbeit verweigern, wird ebenfalls ein Verwertungsverbot angenommen.

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