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Vermögensabschöpfung - Verfall

§ 73 Abs. 1 S. 1 StGB

Hinweis:

Die Besprechung dieser Möglichkeit der Vermögensabschöpfung erfolgt im Rahmen der Vollständigkeit lediglich anhand einer kurzen Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen und einer Erläuterung der Gründe, warum die Anordnung des Verfalls i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB im Steuerstrafverfahren nicht in Betracht kommt.

Das Gericht kann den sogenannten Verfall von Vermögenswerten anordnen, wenn eine rechtswidrige Tat begangen worden ist und der Täter oder Teilnehmer an der Tat/für die Tat etwas erlangt hat.

Durch diese Anordnung des Verfalls geht das Eigentum an dem Erlangten aus der Tat auf den Staat in Gestalt des Justizfiskus nach endgültiger Verfallanordnung durch ein Strafgericht über, (§ 73e StGB). Ferner werden dem Täter oder dem Teilnehmer an der Tat die Tatvorteile aufgrund eines bestehenden Rückgabeanspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung wieder entzogen.

Hierzu muss zunächst eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegen. Dabei ist es unerheblich, ob auch für die Tat auch eine Schuld des Täters gegeben ist. In dem hier zu betrachtenden Steuerstrafverfahren ist als Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB lediglich die Steuerhinterziehung nach den §§ 370, 370a AO anzusehen. Die leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO stellt somit keine Tat gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Es wird als höchste Stufe Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit als Tatbestandsvoraussetzung verlangt. Zudem darf der strafrechtlich relevante und somit verkürzte Steueranspruch nicht unerheblich für die Anwendung des Verfalls nach dem StGB sein. Der Verfall gem. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch auf die sonstigen Steuervorteile gemäß § 370 Abs. 4 S. 2 AO, wie z.B. nicht gerechtfertigte Vorteile aus

  • einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO);

  • einer Stundung (§ 222 AO);

  • einem Zahlungsaufschub (§ 223 AO);

  • einem Erlass (§ 227 AO);

  • einer Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO);

  • einer Eintragung von Freibeträgen (§ 39 EStG)

angewandt werden.

Als Täter kommt der Steuerhinterzieher i.S.d. §§ 370, 370a AO in Betracht. Der Betroffene einer leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 378 AO ist kein Täter i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB.

Allein die Steuerhinterziehung gem. §§ 370, 370a AO stellt eine Tat i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB dar. Darunter fallen ebenso nicht die leichtfertigen Steuerverkürzungen gem. § 378 AO. So muss nach § 73 Abs. 1 S. 1 StGB der Täter entweder für die Steuerhinterziehung Vermögenswerte innehaben oder aus dieser Vermögenswerte bezogen haben. Letzteres würde in der Praxis der Regelfall sein.

Unter dem Tatbestandsmerkmal etwas versteht die Rechtsprechung und die Literatur die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten. Es herrscht das sog. Bruttoprinzip. Als Besonderheit ist noch anzumerken, dass das steuerstrafrechtliche Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO zu beachten ist.

Ferner muss der Täter etwas der Tat erlangen. Im Steuerstrafrecht kann man etwas dadurch erlangen, indem man Steuern verkürzt oder sich Aufwendungen erspart bzw. sonstige Steuervorteile (z.B. eine Stundung, einen Zahlungsaufschub, einen Erlass, eine Aussetzung der Vollziehung o.ä.) zu Unrecht gewährt bekommt. Das Erlangte muss dem Täter unmittelbar aus der Tat zu kommen. Dies kann auch über Dritte erfolgen. Die faktische Verfügungsmacht ist ausreichend.

Aus der Rechtsprechung ergeben sich neben diesen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 StGB noch zwei weitere Anwendungsgrundsätze, die zunehmend Grundlagencharakter entwickeln. Zum einen muss das aus der Tat Erlangte individuell noch vorhanden sein und zum anderen der Tat konkret zuzuordnen sein. In Steuerstrafverfahren würde das bedeuten, dass für eine Anordnung des Verfalls i.S.d. § 73 Abs. 1 S.1 StGB der Nachweis geführt werden müsste, welche Vermögenswerte der Steuerhinterzieher bzw. Tatbeteiligte unmittelbar aus der Steuerhinterziehung erlangt hat. Somit müssen die im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgefundenen und ermittelten Vermögenswerte nachweisbar aus der Hinterziehungshandlung stammen und im Einzelnen auch noch vorhanden sein.

Allein aus diesen, durch die Rechtsprechung entwickelten Anwendungsgrundsätze ist ersichtlich, dass der Verfall gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB im Steuerstrafrecht keine Bedeutung erlangen kann. Die im Rahmen einer Steuerhinterziehung verkürzten Steuerbeträge werden im Regelfall für die private Lebensführung und zur Erhöhung des Lebensstandards (z.B. kostenaufwendige Reisen und Speisen) oder für die Tat an sich wieder eingesetzt (z.B. Zahlung von Schwarzlöhnen). In Steuerstrafverfahren ist davon auszugehen, dass Geldbeträge erlangt oder Aufwendungen erspart werden, die im Einzelnen der jeweiligen Hinterziehungshandlung nicht zugeordnet werden können. Die Rechtssprechung geht für die Anordnung des Verfalls sogar davon aus, dass z.B. nur die Geldscheine als Originalgegenstände für verfallen erklärt werden können, die aus der Tat über die bei Banknoten üblichen Seriennummern konkret zu identifizieren sind. Dies wird bei Steuerstrafverfahren so regelmäßig nicht möglich sein. Erst recht nicht, wenn Geldbeträge in die elektronischen und buchungstechnischen Bankgeschäfte eingehen.

Somit scheitert die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StGB in Steuerstrafverfahren regelmäßig an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen und scheidet als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der Vermögensabschöpfung in solchen Verfahren aus.

Für eine weitere Prüfung der Möglichkeiten zur Vermögensabschöpfung im Steuerstrafverfahren siehe Vermögensabschöpfung - Verfall von Wertersatz.

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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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