Praxisgebühr
Der sich nach § 61 Satz 2 SGB V ergebende, einmal im Kalendervierteljahr zu leistende Betrag für ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Versorgung (sog. Praxisgebühr) wird gemäß § 28 Abs. 4 SGB V vom Versicherten als Zuzahlung zu den ärztlichen Behandlungen an den Leistungserbringer gezahlt. Nach § 43b Abs. 2 SGB V hat der Leistungserbringer die Zuzahlungen einzubehalten.
Der Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich in Höhe der einbehaltenen Zuzahlungen bei Abrechnung seiner Leistungen. Zahlt der Versicherte trotz Mahnung nicht, so treibt die Krankenkasse die Zuzahlung ein. Der Arzt trägt damit kein Ausfallrisiko und sein Vergütungsanspruch bleibt in vollem Umfang erhalten (§ 43b Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Die vom Versicherten zu zahlende Praxisgebühr stellt beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten eine Betriebseinnahme und keinen durchlaufenden Posten dar. Die Sonderregelung für den Fall, in dem der Versicherte nicht zahlt - Übergang des Ausfallrisikos auf die Krankenkasse -, steht dem nicht entgegen.
Die zeitliche Erfassung dieser Betriebseinnahme richtet sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wird die Betriebseinnahme im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Einnahmen erfasst.
Bei einer pflichtwidrigen Nichtzahlung des Versicherten ist der Ausgleich im Wege des höheren Vergütungsanspruchs gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung gewährleistet.
Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung wird die Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuzahlung erfasst.
Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuches (§§ 294, 295 Abs. 1 SGB V i.V.m. dem Bundesmantelvertrag-Ärzte) für alle Kassenärzte ergeben besonderen Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) sind gemäß § 140 AO auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen (§ 146 Abs. 1 AO).
Für den Patienten stellt die Praxisgebühr eine steuerlich zu berückichtigende außergewöhnliche Belastung dar (§ 33 EStG; OFD Frankfurt a.M., 15.11.2004 - S 2284 A - 53 - St II 2.06, DB 2004, 2782). Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. "Praxisgebühren") sind nach Auffassung des BFH (BFH, 18.07.2012 - X R 41/11) keine Beiträge zu Krankenversicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, sondern eine Form der Selbstbeteiligung. Ein Sonderausgabenabzug scheidet somit aus.
Zuzahlungen, die das versicherte Kind nach dem SGB V zu leisten hat (z.B. Praxisgebühr), mindern bis 2011 die anzurechnenden Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (BFH, 05.07.2012 - VI R 99/10).
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