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Inhaltsverzeichnis

Selbstanzeige - Voraussetzungen

§ 371 AO

1. Allgemeines

Im deutschen Steuerstrafrecht kann unter den Voraussetzungen der Selbstanzeige des § 371 AO derjenige straffrei ausgehen, der in den Fällen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO die unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder aber die unterlassenen Angaben nachholt. Der Regelfall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO stellt die Steuerverkürzung durch Abgabe unrichtiger bzw. unvollständiger Steuererklärungen oder aber durch Nichtabgabe von Steuererklärungen dar.

Es sind folgende positive Voraussetzungen bei der Erstattung einer Selbstanzeige zu beachten:

  1. Täterschaft oder Teilnahme bei Steuerhinterziehung

  2. Adressat der Selbstanzeige

  3. Form der Selbstanzeige

  4. Inhalt der Selbstanzeige

  5. Teilselbstanzeige

2. Täterschaft oder Teilnahme bei Steuerhinterziehung

Durch die Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO erlangt der Anzeigende Strafbefreiung in den Fällen der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 AO, der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen gem. § 370 Abs. 3 AO sowie in den Fällen des Versuchs der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO).

Demnach kann folgender Personenkreis der Anzeigenerstatter einer Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO sein:

  1. a)

    Täter einer Steuerhinterziehung (§ 25 Abs. 1 StGB)

  2. b)

    Mittäter einer Steuerhinterziehung (§ 25 Abs. 2 StGB)

  3. c)

    Nebentäter einer Steuerhinterziehung

  4. d)

    Anstifter (Teilnahmehandlung im Sinne des § 26 StGB)

  5. e)

    Gehilfe (Teilnahmehandlung im Sinne des § 27 StGB)

Hinweis:

Hierbei ist unbeachtlich, ob der Anzeigenerstatter auch gleichzeitig Steuerschuldner im Sinne des § 33 AO ist oder nicht. Ferner kommt es nicht darauf an, ob er für die verkürzten Steuerbeträge gemäß § 71 AO als Steuerhinterzieher oder Steuerhehler haftet oder nicht.

Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO kommt lediglich dem Personenkreis zugute, der alle gesetzlichen Voraussetzungen des § 371 AO auch in seiner Person erfüllt (BGH, 24.10.1984 - 3 StR 315/84, StV 1985, 107). Gibt es bei einer Steuerhinterziehungstat mehrere Tatbeteiligte und/oder Teilnehmer, so sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 371 AO zum einen für jede Person gesondert möglich und zum anderen auch gesondert zu prüfen. Es kann also durchaus vorkommen, dass die eine Person Straffreiheit für eine Tat erlangt, die andere jedoch (noch) nicht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Selbstanzeige des einen Tatbeteiligten Sperrwirkung für den anderen Tatbeteiligten entfalten kann.

Hinweis:

Die Selbstanzeige des einen Tatbeteiligten kann somit grundsätzlich nicht als Selbstanzeige des/der anderen Tatbeteiligten ausgelegt werden. Bei der Erstattung von Selbstanzeigen durch mehrere Tatbeteiligte ist die Vorgehensweise entscheidend.

Es ist statthaft, die Erstattung der Selbstanzeige durch einen bevollmächtigten Vertreter vornehmen zu lassen. Hierzu bedarf es einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zur Vertretung auch in diesen Fällen. Die Selbstanzeige muss beim bevollmächtigten Vertreter folglich vom Steuerhinterzieher persönlich veranlasst worden sein, und zwar vor Erstattung der Selbstanzeige durch den Vertreter.

Beachte:

Eine Genehmigung zur Bevollmächtigung im Nachhinein ist ausgeschlossen und entfaltet keine Rückwirkung. Bei Bekanntwerden einer nachträglichen Genehmigung tritt in diesen Fällen sogar eine Sperrwirkung im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ein, da der zugrunde liegende Sachverhalt und infolgedessen die Tat durch das "unbefugte" Offenbaren des angeblich zur Selbstanzeige befugten Bevollmächtigten der Finanzbehörde bereits bekannt ist.

Aus diesem Grunde ist in der Praxis ausdrücklich darzulegen, dass die Selbstanzeige in Namen und im Auftrag des Mandanten in seinem ausdrücklichen Willen erstattet wird. In der Regel wird durch einen Vermerk über die tatsächliche Beauftragung zur Anzeigenerstattung, der zu den Akten des Bevollmächtigten genommen wird, der Beweisvorsorge ausreichend Genüge getan.

Da die Selbstanzeige nicht zum Steuerstrafverfahren gehört, sondern das Strafverfahren vielmehr auf der Grundlage der Selbstanzeige erst eingeleitet wird und damit beginnt, findet § 146 StGB mit seinen Regelungen über einen gemeinschaftlichen Verteidiger keine Anwendung. Eine "Mehrfachverteidigung" durch einen steuerlichen Berater für sämtliche Tatbeteiligte, wie sie in der Praxis häufig anzutreffen ist, ist daher nicht ausgeschlossen. Es kann für sämtliche Tatbeteiligte durch einen Bevollmächtigten Selbstanzeige erstattet werden, wenn von jedem eine gesonderte Vollmacht hierfür im Vorhinein vorliegt. Etwaige Interessenkollisionen bei einer solchen Konstellation sind notwendigerweise im Vorfeld abzuklären und eventuell auszuräumen.

3. Adressat der Selbstanzeige

Grundsätzlich ist gemäß § 371 Abs. 1 AO die Finanzbehörde der Adressat der Selbstanzeige.

Finanzbehörden sind gemäß § 6 Abs. 2 AO:

  1. Nr. 1: das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,

  2. Nr. 2: die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundesamt für Finanzen als Bundesoberbehörden,

  3. Nr. 3: Rechenzentren als Landesoberbehörden,

  4. Nr. 4: die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,

  5. Nr. 5: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,

  6. Nr. 6: die Familienkassen,

  7. Nr. 7: die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des EStG und

  8. Nr. 8 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 5 EStG).

Obwohl nach der herrschenden Meinung bei sämtlichen der oben genannten Stellen als Finanzbehörde rein rechtlich Selbstanzeige erstattet werden kann, so macht es in der Praxis doch recht wenig Sinn, wegen verkürzter Einkommensteuerbeträge z.B. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein anzuschreiben. Zuständig für die Besteuerung des in der Selbstanzeige aufgezeigten Lebenssachverhaltes ist das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt, bei dem die Besteuerung erfolgt oder Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden. Insoweit ist in der Praxis, gerade auch, wenn Eile z.B. wegen einer bevorstehenden Außenprüfung oder einer vermuteten Steuerfahndungsmaßnahme, geboten ist, die Selbstanzeige beim örtlich und sachlich für die Besteuerung zuständigen Finanzamt zu erstatten. Dies muss nicht immer persönlich vor Ort bei der tatsächlich im Finanzamt zuständigen Stelle und beim zuständigen Bearbeiter sein, kann aber in besonderen Fällen sinnvoll sein.

Im Arbeitsablauf der Finanzverwaltung übernimmt die Straf- und Bußgeldsachenstelle des jeweiligen Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung die weitere Bearbeitung der Selbstanzeige. Sie überprüft die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO und den eventuellen Eintritt der daraus resultierenden strafbefreienden Wirkung. Es wird hierbei insbesondere geprüft, ob

  • dem Eintritt der Straffreiheit keine Ausschlussgründe nach § 371 Abs. 2 AO entgegenstehen,

  • dem Anzeigenerstatter eine strafprozessuale Frist zur Nachzahlung der verkürzten Steuern zu setzen ist,

  • die verkürzten Steuern innerhalb der von der Straf- und Bußgeldsachenstelle bestimmten Frist nachentrichtet worden sind (§ 371 Abs. 3 AO),

  • die Selbstanzeige vollständig ist.

Die Straf- und Bußgeldsachenstelle prüft also, ob und in welchem Umfang gegen den Anzeigenerstatter straf- oder bußgeldrechtlich vorzugehen ist.

Die steuerliche Auswertung der Selbstanzeige erfolgt sodann in Abstimmung zwischen der Straf- und Bußgeldsachenstelle und der Festsetzungsstelle im örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt.

4. Form der Selbstanzeige

Für die Erstattung der Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Es bedarf ferner keines amtlichen Formulars für die Erstattung der Selbstanzeige. Sie kann daher

  • mündlich,

  • schriftlich,

  • schriftlich per FAX,

  • fernmündlich oder auch

  • per Internet

abgegeben werden. Eine Bezeichnung der Selbstanzeige als solche ist nicht erforderlich. Ferner braucht der Anzeigenerstatter der Selbstanzeige auch nicht von sich aus auf den strafrechtlichen Hintergrund der Selbstanzeige hinzuweisen. Die strafrechtlichen Folgen werden vom Amts wegen von der Straf- und Bußgeldsachenstelle geprüft. Die ausdrückliche Nennung der Vorschrift des § 371 AO oder die Schilderung der Beweggründe wird ebenfalls nicht verlangt. Die Auslegung als Selbstanzeige hat von Amts wegen zu erfolgen. Soweit sich aus dem vorliegenden Schriftstück der Anzeigenerstatter eindeutig identifizieren lässt, ist eine Unterschrift ebenfalls entbehrlich. In der Praxis ist dies jedoch selten zu finden.

Praxistipp:

Da den Steuerpflichtigen keine Verpflichtung zur Bezeichnung als Selbstanzeige oder zum Hinweis auf den strafrechtlichen Charakter seiner Angaben trifft, werden in der Praxis lediglich Mindestangaben zur steuerlichen Auswertung zu finden sein. Bei der derzeit herrschenden Arbeitsbelastung der veranlagenden Stellen kann es häufig genug vorkommen, dass eine Weitergabe zur straf- und bußgeldrechtlichen Würdigung unterbleibt und in der Folge der lediglich steuerlichen Auswertung eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO oder die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO nicht vorgenommen bzw. beachtet wird.

In der Praxis kommt es häufig auf die Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige an, sodass besonderer Wert auf den Eingang der Selbstanzeige beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt zu legen ist. Für den ordentlichen Nachweis dieses Zeitpunktes bietet sich entweder die persönliche Abgabe der schriftlich formulierten Selbstanzeige oder die schriftliche Einreichung, eventuell per Einschreiben, an.

Hinweis:

Die üblicherweise bewusst unrichtige Zitierung der Vorschrift des § 153 AO über die Berichtigung von Erklärungen zieht nicht notwendigerweise den Ausschluss der Bearbeitung als Selbstanzeige nach sich. Der Unterschied der Berichtigung von Erklärungen nach § 153 AO zur Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO liegt in der Würdigung der Gründe für die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben oder des pflichtwidrigen Unterlassens von Erklärungen. Ist dies vorsätzlich, grob fahrlässig oder auch leichtfertig erfolgt, so liegt eine Selbstanzeige vor. Ansonsten kann eine Berichtigung nach § 153 AO erfolgen. Eine solche Berichtigung nach § 153 AO hat immer den wesentlichen Vorteil, dass das Fehlverhalten straf- und bußgeldrechtlich nicht gewürdigt wird und auch nicht die Notwendigkeit zur Nachentrichtung der Mehrsteuern zur Erlangung der Straffreiheit besteht.

5. Inhalt der Selbstanzeige

Gemäß § 371 Abs. 1 AO müssen mit der Erstattung der Selbstanzeige

  • bislang unzutreffende Angaben durch richtige und vollständige Angaben ersetzt werden,

  • unvollständige Angaben ergänzt werden oder

  • unterlassene Angaben nachgeholt werden.

Die in der Selbstanzeige gemachten Angaben müssen in der Regel so ausgestaltet sein, dass das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt ohne weitere Ermittlungen in der Lage ist, einen berichtigten Steuerbescheid zu erlassen. Es trifft den Steuerpflichtigen somit die Verpflichtung, die notwendigen Besteuerungsgrundlagen zu liefern. Vergleichbar in der Weise, als würde er erstmalig eine vollständige und richtige Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen einreichen. Die Angaben des Steuerpflichtigen sollten im Rahmen der Selbstanzeige den Anforderungen genügen, die an ihn bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten im Veranlagungsverfahren ebenfalls gestellt worden wären. Es ist jedoch wiederum auch nicht erforderlich, dass die Selbstanzeige so detailliert ist, dass sie in vollem Umfang dem Inhalt einer Steuererklärung entspricht. Das Finanzamt sollte mit den nun angezeigten Angaben ohne schwierige, langfristige Ermittlungen den Sachverhalt aufklären und den ursprünglichen Steuerbescheid berichtigen bzw. zutreffende Steuerbescheide erlassen können. Die Maßstäbe, die das Finanzamt an die Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen nach Erstattung der Selbstanzeige stellt, dürfen jetzt jedoch nicht strenger als im ursprünglichen Veranlagungsverfahren sein.

Hinweis:

Die bloße Ankündigung einer Selbstanzeige mit dem Inhalt, man beabsichtige in naher Zukunft eine Selbstanzeige einzureichen, oder die Äußerung, eine eingereichte Steuererklärung sei falsch, stellt keine Selbstanzeige im Rechtssinne dar. Die in der Praxis häufiger als angenommen vorkommende anonyme Zahlung hinterzogener Steuern erleichtert vielleicht das Gewissen des potentiellen Steuerhinterziehers, stellt aber ebenfalls keine Selbstanzeige dar.

Es gibt aber die Möglichkeit einer gestuften Selbstanzeige (Stufen-Selbstanzeige), die in Betracht kommt, wenn z.B. bei der Erstattung der Selbstanzeige aus Zeitgründen Eilbedürftigkeit besteht, aber der Inhalt der Selbstanzeige mit der Angabe der tatsächlich zugrundezulegenden Besteuerungsgrundlagen noch nicht vollständig und richtig genannt werden kann. Der Steuerpflichtige kann in solchen Fällen angeben, grundsätzlich Steuern hinterzogen zu haben und gleichzeitig mitteilen, dass er zur Vervollständigung und weiteren Bearbeitung der Selbstanzeige die vollständigen und richtigen Zahlen erst zu einem späteren Zeitpunkt liefern kann.

Sollte die Finanzbehörde zur weiteren Bearbeitung der Selbstanzeige ältere Steuerakten oder andere zur Auskunft verpflichtete Stellen im Wege der Amtshilfe hinzuziehen müssen, so ist dies unschädlich für die Folgen der Selbstanzeige. Die Maßstäbe, inwiefern die Finanzbehörde mit den in der Selbstanzeige gemachten Angaben ohne schwierige, langfristige Ermittlungen den Sachverhalt aufklären und den ursprünglichen Steuerbescheid berichtigen bzw. zutreffende Steuerbescheide erlassen kann, unterliegen der Würdigung des Einzelfalles.

Der Inhalt der Selbstanzeige bezieht nicht nur auf die Korrektur der unrichtigen, unvollständigen, unterlassenen Angaben, sondern vielmehr auch auf die Art und Weise der Tathandlung im Sinne des § 370 AO, soweit diese Angaben zur zutreffenden Besteuerung erforderlich sind (z.B. Schwarzeinnahmen aus Schwarzeinkäufen). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Anzeigenerstatter Beihilfe zur Tat eines Anderen geleistet hat oder zur Tat eines Anderen angestiftet hat (Teilnahmehandlung). Hier ist der Täter und die Art und Weise der Tathandlung für die zutreffende Steuerfestsetzung von entscheidender Bedeutung. In diesen Fällen können jedoch im Rahmen einer wirksamen Selbstanzeige nur die Angaben verlangt werden, von denen er auch tatsächlich Kenntnis besitzt (z.B. Beihilfe zur Verkürzung von Betriebseinnahmen bei fehlender Kenntnis von Lohnsteuerverkürzungen).

6. Teilselbstanzeige

Nach dem Gesetzestext wird der Täter einer Steuerstraftat nur insoweit straffrei, als der Inhalt seiner Nacherklärung zur Aufklärung des Sachverhaltes und somit zur zutreffenden Steuerfestsetzung reicht (BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98; wistra 1999, 27). Es kann unabsichtlich oder absichtlich passieren, dass der Täter keine vollständige Sachverhaltsaufklärung liefert.

Erklärt sich der Selbstanzeigende unabsichtlich nicht vollständig und kann der Sachverhalt aus tatsächlichen Gründen nicht vollständig aufgeklärt werden, so liegt eine sogenannte Teilselbstanzeige vor, die durch teilweise Berichtigung der Besteuerungsgrundlagen auf Grundlage des Angezeigten zu einem Änderungsbescheid führt und bei Nachentrichtung der verkürzten Steuerbeträge zumindest insoweit zur Straffreiheit führt.

Hinweis:

In diesen Fällen hat die Praxis gezeigt, dass eine Teilselbstanzeige fast immer weitergehende Ermittlungen der zuständigen Behörden nach sich zieht, welche auch straf- und bußgeldrechtlich verwertet werden können. Diesen ergänzenden Ermittlungen kann nur durch eine umsichtige Schätzung der nicht mehr ermittelbaren Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO und deren Kennzeichnung als Schätzung in groben Zügen vorgebeugt werden.

Es wird derzeit kontrovers diskutiert, ob bei einer nur geringen Abweichung zwischen der Steuer aus der Nacherklärung und der späteren tatsächlichen Steuer noch eine strafbefreiende Wirkung in vollem Umfange eintreten kann. Die herrschende Meinung nimmt an, dass eine solche geringfügige Abweichung die Wirkung der Selbstanzeige nicht aufhebt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit toleriert die Verwaltung eine geringfügige Abweichung in Höhe von 3 bis 5 %. Nach der Rechtsprechung ist eine Differenz zwischen nacherklärten und (versehentlich) nicht nacherklärten Beträgen von bis zu 6 % unschädlich (OLG Frankfurt, 18.10.1961 - 1 Ss 854/61; NJW 1962, 1974).

Reicht der Steuerpflichtige eine Teilselbstanzeige in dem Wissen ein, dass diese erheblich von der späteren tatsächlichen Steuerfestsetzung abweicht, so tritt nach dem Wortlaut des Gesetzes für den Teil der Selbstanzeige bei Nachentrichtung der Steuer Straffreiheit ein, soweit er sich in der Selbstanzeige erklärt hat (sog. dolose Teilberichtigung). Der Umstand, dass bewusst eine falsche Selbstanzeige eingereicht wurde, stellt jedoch eine erneute Steuerverkürzung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dar, da der Selbstanzeigende der Finanzbehörde erneut unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht hat. Zudem bleibt hinsichtlich des verbleibenden Teils der nicht angezeigten Steuerstraftat ein eigener Steuerstraftatbestand nach § 370 AO bestehen. Die bewusste Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Selbstanzeige ist in diesem Zusammenhang straferhöhend zu werten.

Hinweis:

Erklärt der Steuerpflichtige im Rahmen der Einkommensteuererklärung für einen Veranlagungszeitraum Zinsen nach, so ist darauf zu achten, ob der Kapitalstamm, der zu den nacherklärten Zinseinnahmen führt, auch im vorangegangenen Jahr zu Zinsen geführt hat, die zu besteuern gewesen wären. In solchen Fällen ist es durchaus möglich, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner Selbstanzeige für den angezeigten Veranlagungszeitraum straffrei ausgeht, aber nach straf- und bußgeldrechtlicher Auswertung der Selbstanzeige ein Strafverfahren für das vorangegangene Kalenderjahr oder sogar noch weitere Jahre eingeleitet und bekanntgegeben wird. Dann ist eine Selbstanzeige aufgrund der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 1 Nr. 1 AO insoweit (für die weiteren Jahre) nicht mehr möglich.

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