Erbschaftsteuerreform - Zusammenrechnung und Mindesterbschaftsteuer
Nach § 14 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile (Schenkungen, Erbfälle) zur Vermeidung von Progressionsvorteilen in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.
Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre.
Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz ist mit der Regelung des § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG eine Mindesterbschaftsteuer eingeführt worden. Hiernach fällt mindestens die Steuer an, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt.
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