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Inhaltsverzeichnis

Steuerstrafverfahren - Verfahrenseinstellung

§ 153 StPO

§ 153a StPO

§ 154 StPO

§ 154a StPO

§ 170 Abs. 2 StPO

§ 398 AO

1. Allgemeines

Nach dem Legalitätsprinzip gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Kommt die Strafverfolgungsbehörde am Ende der Verdachtsprüfung zu dem Schluss, dass gemäß § 397 AO ein Steuerstrafverfahren einzuleiten ist, so muss am Ende des Ermittlungsverfahrens auch eine Entscheidung getroffen werden, wie das Strafverfahren abgeschlossen werden soll.

Vom Legalitätsgrundsatz kann lediglich aufgrund des sog. Opportunitätsprinzips abgewichen werden. Die §§ 153 ff. StPO und § 398 AO enthalten bestimmte Einstellungsgründe, wonach von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann.

Hat sich der Tatverdacht im Laufe des Ermittlungsverfahrens bestätigt, muss die Straf- und Bußgeldsachenstelle anhand des Einzelfalles prüfen,

  • ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, der zur Erhebung der öffentlichen Klage genügend Anlass bietet oder

  • ob bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts eine Behandlung der Strafsache im Strafbefehlsverfahren gemäß § 400 AO in Betracht kommt oder

  • ob das Strafverfahren nach den möglichen Einstellungsvorschriften eingestellt werden muss bzw. kann.

Eine Verfahrenseinstellung kommt nicht in Betracht,

  • wenn nach dem Abschluss der Ermittlungen aus dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Bewertung der Tat die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und somit für die Erhebung der Klage genügend Anlass geboten ist, siehe hierzu Steuerstrafverfahren - Anklage, Zwischenverfahren.

  • wenn die Ermittlungen zwar genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, die Strafsache jedoch zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren gemäß § 400 AO geeignet erscheint, siehe hierzu Strafbefehl.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gem.§ 46 StGB die Schuld des Täters. Im Steuerstrafverfahren, insbesondere im Falle der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO, ist im Wesentlichen die Höhe der verschuldeten Steuerverkürzung als Maßstab für die Beurteilung der Schuld anzusehen. Für den zutreffenden Verfahrensabschluss ist deshalb zu berechnen, in welcher Höhe Steuern verkürzt sind und inwieweit die Verkürzung vom Vorsatz umfasst wurde. Siehe hierzu Steuerstrafverfahren - Verkürzungsberechnung.

Nach Nr. 80 AStBV (St) 2011 ist die Einstellungsverfügung ausreichend zu begründen. Hierfür genügt im Einstellungsvermerk der Verweis auf den strafrechtlichen Abschlussvermerk zum Ende des Ermittlungsverfahrens.

Hinweis:

Ist dem Beschuldigten vor Abschluss des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben worden oder war ein Haftbefehl gegen ihn erlassen, so ist dieser von der Einstellung des Verfahrens zu unterrichten. Dasselbe gilt, wenn der Beschuldigte um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist ( § 170 Abs. 2 S. 2 StPO, Nr. 80 Abs. 2 S. 1 AStBV (St) 2011). Die Gründe für die Einstellung sollen nur dann gesondert angeführt werden, wenn sich herausgestellt hat, dass der Beschuldigte unschuldig ist oder dass gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht. Im Übrigen sind die Gründe für die Einstellung nur auf Antrag und dann auch nur insoweit bekannt zu geben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht (Nr. 80 Abs. 2 S. 2 und 3 AStBV (St) 2011).

Dem Anzeigenerstatter darf weder von der Straf- und Bußgeldsachenstelle noch von der Staatsanwaltschaft eine Mitteilung über die Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemacht werden, weil § 171 StPO eine Offenbarung nicht zulässt und ein befugtes Offenbaren zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 4 Nummern 1 u. 2 AO nicht gegeben ist.

2. Einstellung nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO; kein hinreichender Tatverdacht

Geben nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, d.h. nach dem gesamten Akteninhalt ist bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten (kein hinreichender Tatverdacht), so hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen (Nr. 81 AStBV (St) 2011).

Als tatsächliche Gründe, die der Erhebung einer Anklage entgegenstehen, kommen unter anderem in Betracht:

  • der Täter ist unschuldig beziehungsweise ein Dritter hat die Tat begangen,

  • eine Verurteilung des Beschuldigten ist nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten beziehungsweise dem Täter kann die Tat nicht nachgewiesen werden,

  • der Verdacht hat sich als unbegründet erwiesen,

  • der Täter ist vom Versuch zurückgetreten (§ 24 StGB),

  • dem Täter kann kein Vorsatz angelastet werden.

Als rechtliche Gründe (Verfahrenshindernisse), die einer Anklageerhebung entgegenstehen, kommen in Betracht:

  • die Verfolgungsverjährung nach den §§ 78 bis 78c StGB im Steuerstrafverfahren ist eingetreten,

  • es liegt eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO vor,

  • es liegt Strafklageverbrauch vor (Art. 103 Abs. 3 GG),

  • dem Täter steht ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund zu,

  • der Täter ist (endgültig) verhandlungsunfähig (§ 206a StPO),

  • der Täter ist verstorben (§ 206a StPO).

Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren unverzüglich einzustellen. Die Einstellung ist aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit für den Beschuldigten nicht unnötig in der Schwebe zu halten. Für die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedarf es weder der Zustimmung des Beschuldigten noch der des Gerichts.

Auch eine Teileinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn die Straftaten verbunden sind. Aus diesem Grunde ist es durchaus möglich, dass aufgrund des Ausscheidens einer Tat oder eines Beschuldigten dieser Beschuldigte nunmehr im noch laufenden Strafverfahren als Zeuge vernommen werden kann.

Die Ermittlungsbehörde hat den Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO zu unterrichten, wenn ihm zuvor die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben worden ist. Ist der Beschuldigte nach den Feststellungen der Ermittlungen unschuldig oder haben diese ergeben, dass gegen den Beschuldigten kein begründeter Verdacht mehr besteht, so ist dies in der Mitteilung auszusprechen. Im Übrigen sind die Gründe für die Einstellung nur auf Antrag und dann auch nur insoweit bekanntzugeben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht (Nr. 80 Abs. 2 AStBV (St) 2011).

Das Steuergeheimnis nach § 30 AO steht einer Mitteilung über die Verfahrenseinstellung an den Anzeigenerstatter entgegen (Nr. 80 Abs. 3 AStBV (St) 2011).

Das Steuerstrafverfahren ist auch dann gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, wenn dem Beschuldigten nach dem Ermittlungsergebnis nur eine Steuerordnungswidrigkeit vorgeworfen werden kann. In diesen Fällen hat die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 47 Abs. 1 OWiG nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die (Steuer-)Ordnungswidrigkeiten unter Beachtung der Grenzen der Nr. 104 Abs. 3 AStBV (St) 2011 zu verfolgen ist (Opportunitätsprinzip), siehe hierzu Überleitung in das Bußgeldverfahren.

Hinsichtlich der Gründe für die Einstellung wird die Straf- und Bußgeldsachenstelle regelmäßig in ihrem Einstellungsvermerk auf den strafrechtlichen Abschlussvermerk verweisen.

Eine Anfechtung der Einstellungsverfügung ist mangels Beschwer des Beschuldigten nicht möglich.

Hinweis:

Durch die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO tritt kein Strafklageverbrauch ein. Das Steuerstrafverfahren kann bis zum Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung nach den §§ 78 ff. StGB wieder aufgenommen werden, wenn hierzu Anlass besteht. (Nr. 81 Abs. 3 AStBV (St) 2011)

3. Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 398 AO

Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 398 AO von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

§ 398 AO begrenzt sich nach dem Wortlaut allein auf die Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO. Dabei ist die Form der Täterschaft unmaßgeblich. Die Vorschrift wird sowohl für den Täter und Mittäter als auch für den Teilnehmer einer Tat als Anstifter oder Beihilfe Leistender angewandt. Aus dem Wortlaut folgt aber auch, dass die Vorschrift nicht anzuwenden ist, wenn die Steuerstraftat zusammen mit nicht steuerlichen Straftaten begangen worden ist und die Strafverfolgung somit nach § 386 Abs. 2 AO (Umkehrschluss) nicht mehr in die Zuständigkeit der Straf- und Bußgeldsachenstelle fällt.

Hinweis:

Für die Anwendung des § 398 AO ist es nicht erforderlich, dass die Strafsache vollständig aufgeklärt ist. Sie braucht nur bis zu der Feststellung aufgeklärt zu werden, dass die Schuld des Täters voraussichtlich als gering anzusehen wäre. Eine Feststellung der Schuld ist nicht erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, dass für sie eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.

Eine Einstellung des Steuerstrafverfahren nach § 398 AO kommt immer nur dann in Betracht, wenn ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO gegeben ist und somit die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nicht vorliegen.

Vorliegen einer Steuerhinterziehung mit einer geringwertigen Steuerverkürzung bzw. eines geringwertigen Steuervorteils

Neben dem Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 370 AO darf für eine Einstellung des Verfahrens nach § 398 AO lediglich eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten sein. Hierzu sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen. Es ist zwar in der Literatur sehr umstritten, ob eine Geringfügigkeitsgrenze mit einem bestimmten Betrag überhaupt anwendbar ist. In der Praxis wird jedoch regelmäßig bei einer Steuerverkürzung bis zu einer Höhe von maximal 2.500 EUR von einer geringwertigen Steuerverkürzung ausgegangen. Hierbei ist vom Gesamtbetrag aller verkürzten Steuerbeträge auszugehen. Handelt es sich um eine versuchte Steuerverkürzung, so ist der vom Täter beabsichtigte Verkürzungserfolg maßgeblich. Bei der Berechnung des Verkürzungsvolumens bleibt das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 AO zu beachten.

Schuld des Täters wäre als gering anzusehen

Daneben muss die Schuld des Täters bei Begehung der Tat als gering anzusehen sein. Die Schuld ist nach Nr. 82 Abs. 3 S. 1 AStBV St 2011 immer dann als gering anzusehen, wenn sie bei einem Vergleich mit Steuerstraftaten gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt. Hierbei ist auf das jeweilige Täterverhalten abzustellen. Es ist vollkommen ausreichend, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein schuldhaftes Verhalten besteht. Unter Anwendung der Grundsätze des § 46 Abs. 2 StGB ist eine geringe Schuld des Täters gegeben, wenn

  • lediglich eine geringe Strafe zu erwarten wäre (bei Steuerstraftaten orientiert sich die Strafe in der Regel an der Schadenshöhe und somit der Höhe der verkürzten Steuerbeträge, vgl. hierzu insbes. BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08);

  • keine einschlägigen Vorverfahren (insbesondere Steuerstrafverfahren) vorliegen,

  • eine Selbstanzeige nach § 371 AO abgegeben worden ist, deren Straffreiheit jedoch aufgrund der nicht erfolgten Nachentrichtung der Steuern nicht eintreten kann,

  • durch die verspätete Abgabe von Steuervoranmeldungen lediglich eine Steuerverkürzung auf Zeit gegeben ist,

  • die geringwertige Steuerverkürzung frühzeitig im Verfahren entrichtet worden ist.

Fehlendesöffentliches Interesse an der Verfolgung

Bei der Beurteilung, ob ein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Steuerstraftat besteht oder nicht, sind nach Nr. 77 Abs. 3 S. 2 AStBV (St) 2008 Gründe der Spezial- oder Generalprävention mit zu erwägen. Darunter sind zu verstehen:

  • Wiederholungsgefahr,

  • Abschreckung potentieller Täter,

  • Vorliegen ungewöhnlicher Besonderheiten.

An einem öffentlichen Interesse an der Verfolgung der Straftat fehlt es insbesondere dann, wenn es durch Verzögerungen im Verfahren zu einer überlangen Verfahrensdauer kommt oder wenn der noch zu erwartende Ermittlungsaufwand übermäßig groß ist und in keinem Verhältnis zum eingetretenen Verkürzungserfolg steht.

Die Einstellung des Verfahrens kann zu jeder Zeit und Lage im Ermittlungsverfahren bis zur Beantragung eines Strafbefehls erfolgen. Zu beachten gilt ferner, dass die Verfügung der Einstellung in das pflichtgemäße Ermessen der Strafverfolgungsbehörde gestellt ist. Demnach soll die Strafverfolgung nicht mehr erfolgen, wenn im betreffenden Verfahrensstadium die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 398 AO vorliegen und keine Anhaltspunkte oder sonstigen Rechtsgründe ersichtlich sind, die einer Einstellung entgegenstehen.

Für die Einstellung nach § 398 AO ist die Ermittlungsbehörde zuständig, die das Verfahren führt. Dies kann in der Regel nur die Straf- und Bußgeldsachenstelle der Finanzbehörde sein, da eine Einstellung nach § 398 AO in der Praxis nur in den Fällen anzuwenden ist, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt und nicht zugleich andere Strafgesetze verletzt (§ 386 Abs. 2 AO) und die Finanzbehörde somit gemäß § 386 Abs. 1 AO den Sachverhalt in eigener Zuständigkeit ermittelt.

Die Zustimmung des Beschuldigten oder des Gerichts ist nicht erforderlich. Er muss auch nicht gehört werden. Die Mitteilung der Verfahrenseinstellung an den Beschuldigten ist in den Fällen zweckdienlich, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben worden ist. Rechtsmittel gegen die Einstellung sind nicht gegeben, da der Beschuldigte durch die Einstellung nicht beschwert ist.

Hinweis:

Das Verfahren kann bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung wieder aufgenommen werden, wenn hierzu Anlass besteht (Nr. 82 Abs. 4 AStBV (St) 2011). Durch die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 398 AO tritt kein Strafklageverbrauch ein.

4. Nichtverfolgung von Bagatellsachen gemäß § 153 StPO

Eine Nichtverfolgung von Bagatellsachen nach § 153 StPO kommt mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts immer dann in Betracht, wenn

  • die Schuld des Täters ist gering und

  • kein ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Verfahrenseinstellung im Sinne des § 153 StPO mit der nach § 398 AO gleichzustellen. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Einstellungsvorschriften ist der, dass im Falle des § 153 StPO die Steuerverkürzung nicht geringwertig sein muss. Es ist aus diesem Grunde durchaus möglich, dass bei einem einmaligen Fehlverhalten und geringer Schuld auch bei einer Steuerverkürzung größeren Ausmaßes noch eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO in Betracht kommt. Gerade aber in Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist in der Regel davon auszugehen, dass - je größer der Verkürzungserfolg ist - desto weniger von einem geringen Verschulden ausgegangen werden kann.

Soweit der Verkürzungserfolg nicht nur als geringwertig zu erachten ist, ist für eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 S. 1 StPO auch die Zustimmung des Gerichts vor der endgültigen Einstellung des Verfahrens einzuholen. Eine Einstellung des Verfahrens ist durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle nach § 153 Abs. 1 S. 2 StPO auch ohne die Zustimmung des Gerichts zugelassen, wenn im Übrigen bei einer Steuerhinterziehung die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. Zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der Tatfolge ist bei einem Delikt der Steuerhinterziehung insbesondere von dem eingetretenen Schaden auszugehen. Es wird insofern auch bei Anwendung dieser Einstellungsvorschrift unter Beachtung der Beseitigung der Tatfolgen auf die Geringwertigkeit des Steuerschadens abgestellt. Dementsprechend steht die Nichtverfolgung von Bagatellsachen nach § 153 StPO mit der Einstellung wegen Geringwertigkeit nach § 398 AO auf einer Stufe.

Grundsätzlich kann die Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO in jedem Verfahrensstadium verfügt werden. Ist die Anklage jedoch bereits erhoben worden, so kann eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten durch das Gericht vorgenommen werden.

Die Zustimmung des Beschuldigten selbst ist nicht erforderlich. Rechtsbehelfe gegen die Einstellungsverfügung sind grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es fehlt eine prozessuale Voraussetzung, dann ist die Beschwerde zulässig.

Hinweis:

Wie bei den übrigen Einstellungsvorschriften auch, zieht die Einstellung nach § 153 StPO keinen Strafklageverbrauch nach sich, sodass eine Wiederaufnahme des Verfahrens bis zum Eintritt der Strafverfolgungsverjährung möglich ist, wenn hierzu Anlass besteht (Nr. 82 Abs. 4 AStBV (St) 2011).

5. Vorläufiges Absehen von Klage; vorläufige Einstellung gemäß § 153a StPO

Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität ein vereinfachtes Erledigungsverfahren zu schaffen, welches zum einen die Verfahren in diesen Bereichen beschleunigt und zugleich die Justiz entlastet. Es wird infolgedessen eine verurteilungslose Friedensstiftung erreicht, ohne dass dabei auf Sanktionen verzichtet werden muss.

Straftäter, die über ein betragsmäßig hohes Maß an Eigenkapital verfügen, dürfen durch die Anwendung dieser Vorschrift nicht privilegiert werden.

Hinweis:

Zur Anwendung der Einstellungsvorschrift kommt es nur dann, wenn ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO gegeben ist, ansonsten wäre das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Die Straf- und Bußgeldsachenstelle als Strafverfolgungsbehörde kann folglich die Einstellung des Verfahrens von der Erfüllung bestimmter Auflagen und Weisungen durch den Beschuldigten abhängig machen. Dies ist indes nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

  • die Schwere der Schuld steht einer solchen Einstellung nicht entgegen.
    Hier finden die wesentlichen Umstände der Tat und das Täterverhalten ebenso wie bei den Einstellungsvorschriften des § 398 AO und des § 153 StPO Berücksichtigung. Für die Beurteilung der Schwere der Schuld sind die für die Strafzumessung geltenden Grundsätze, insbesondere § 46 StGB, heranzuziehen. Positiv sind in diesem Falle das erstmalige Fehlverhalten des Täters, ein (frühzeitiges) Geständnis sowie die vollständige Schadenswiedergutmachung mit der Zahlung der nachzufordernden Steuerbeträge zu berücksichtigen. Wesentlich für die Beurteilung der Schwere der Schuld ist jedoch ein eventuelles kooperatives Verhalten des Beschuldigten, wie und in welcher Intensität er aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirkt. Gerade in Steuerstrafverfahren, in denen neben der objektiven und subjektiven Seite der Steuerstraftat auch die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Vordergrund stehen, ist eine tatsächliche Verständigung über den Abschluss des Besteuerungsverfahrens zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit überaus positiv zu werten. Die Schwere der Schuld ist bei der Einstellungsvorschrift des § 153a StPO nicht unbedingt an die Höhe des Verkürzungserfolges geknüpft. Es ist einzig und allein die kriminelle Energie des Täters maßgeblich.

  • das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann durch eine der Auflagen gemäß § 153a Abs. 1 Nr. 1 - 6 StPO beseitigt werden.
    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die erteilten Auflagen oder Weisungen für den jeweiligen Straftäter ausreichen oder wenn nicht schon die Erhebung der öffentlichen Klage, so zumindest schon ein Strafbefehl nach § 400 AO infrage kommt. Ferner ist die Höhe des Verkürzungserfolges sowie die Art und Weise der Tatbegehung zu berücksichtigen.

  • der Beschuldigte und das Gericht müssen einer solchen Verfahrenseinstellung zugestimmt haben.
    Die Zustimmung zur vorläufigen Verfahrenseinstellung ist erforderlich, da der Beschuldigte vor Anwendung der Vorschrift bereit sein muss, die später zu erteilenden Auflagen oder Weisungen zu erfüllen. Ein wesentlicher Aspekt ist ferner die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten. Eine vorläufige Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer noch zu bemessenden Geldauflage macht auch nur dann Sinn, wenn der Beschuldigte auch in der Lage ist, diese wirtschaftlich zu leisten. Es bedarf nicht nur der Zustimmung des Beschuldigten zur Anwendung der Einstellungsvorschrift an sich, sondern vielmehr auch der Zustimmung zu den infrage kommenden Auflagen oder Weisungen. Zu beachten ist dabei, dass Zustimmungen, die an eine Bedingung geknüpft sind, unwirksam sind. Gibt der Beschuldigte seine Zustimmung zur beabsichtigten vorläufigen Verfahrenseinstellung nicht, so ist öffentliche Anklage im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO zu erheben oder zu prüfen, ob die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren nach § 400 AO geeignet ist.

    Neben der Zustimmung des Beschuldigten ist auch grundsätzlich die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts erforderlich. Hierdurch wird die Durchbrechung des Legalitätsprinzips mit der Entscheidung der Anklagebehörde dokumentiert. Versagt das Gericht seine Zustimmung, so steht der Verfolgungsbehörde hiergegen kein Rechtsmittel zu, denn es handelt sich hierbei um eine unanfechtbare Prozesserklärung.

    Nach § 153a Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO ist eine Verfahrenseinstellung auch ohne Zustimmung des Gerichts zulässig, wenn die Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die durch die Tat verursachten Folgen gering sind (Nr. 83 Abs. 1 S. 5 AStBV (St) 2011).

    In der Praxis dürften die Voraussetzungen für eine vorläufige Verfahrenseinstellung ohne Zustimmung des Gerichts grundsätzlich dann gegeben sein,

    1. wenn der eingetretene Schaden maximal 10.000 bis 15.000 EUR beträgt oder

    2. die Höhe der Auflage maximal 2.500 EUR beträgt, keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, nur steuerliche Taten gegeben sind und die Schadenswiedergutmachung bereits erfolgt oder zumindest gewährleistet ist.

    In Zweifelsfällen ist immer die Zustimmung des jeweils zuständigen Gerichts einzuholen.

Eine betragsmäßige Begrenzung in Bezug auf den eingetreten Verkürzungserfolg ist vom Gesetz für die Anwendbarkeit des § 153a StPO nicht vorgegeben, wird aber in der Praxis aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung immer wieder zu finden sein. In der Praxis ist in Einzelfällen auch bei einem eingetretenen Schaden von 100.000 bis 150.000 EUR eine vorläufige Einstellung verfügt worden. Hierzu waren die vollständige Schadenswiedergutmachung noch während des laufenden Verfahrens sowie die uneingeschränkte Bereitschaft des Beschuldigten, an der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, erforderlich. Dies ist aber von Bundesland zu Bundesland und von Amtsgericht zu Amtsgericht unterschiedlich.

In der Praxis der Steuerstrafverfahren haben aus dem abschließend aufgezählten Katalog des § 153a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StPO lediglich folgende Auflagen und Weisungen, unter Umständen auch nebeneinander, praktische Bedeutung:

  1. Entrichtung der verkürzten Beträge einschließlich der Nebenleistungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist (§ 153 Abs. 1 Nr. 1 StPO),

  2. Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung (§ 153 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
    Da sich die Steuerstraftat gegen die Allgemeinheit richtet, soll die Zahlung regelmäßig zugunsten der Staatskasse erfolgen. Sie wird sich aber ab eine bestimmten Höhe zu gleichen Teilen auf die Staatskasse und eine gemeinnützige Einrichtung aufteilen. Die Auflage muss nach Art und bei einer Geldauflage insbesondere nach dem Umfang geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.

    Bei Steuerstraftaten bemisst sich die Höhe der Geldauflage wie bei der Bemessung der Geldstrafe nach der Höhe der verkürzten Steuerbeträge und den finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten. Siehe hierzu Steuerstrafverfahren - Strafzumessung.
    In der Verfügung über die vorläufige Einstellung sind die Auflagen und/oder Weisungen genau zu bezeichnen. Für deren Erfüllung ist gemäß § 153a Abs. 1 S. 2 StPO eine Frist von höchstens 6 Monaten festzusetzen. Diese Frist kann gemäß § 153a Abs. 1 S. 3 StPO von der Ermittlungsbehörde um weitere drei Monate verlängert werden. Hierzu bedarf es nicht der Zustimmung des Gerichts.

    Die Einstellungsverfügung hat die Anordnung zu enthalten, dass die vorläufige Einstellung entfällt, wenn eine Auflage/Weisung nicht oder nicht fristgerecht erfüllt wird. In der Verfügung ist ferner aufzunehmen, dass der Beschuldigte Umstände, welche die Verlängerung der Frist oder die nachträgliche Änderung der Auflagen/Weisungen im Sinne des § 153a Abs. 1 Satz 3 StPO rechtfertigen könnten, rechtzeitig mitzuteilen. Die Verfügung ist dem Beschuldigten zuzustellen.

    Hat der Beschuldigte für die vorläufige Einstellung seines Verfahrens eine Geldauflage zu erfüllen, so überwacht die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Erfüllung der Auflage. Die Erfüllung der übernommenen Pflichten ist Aufgabe des Beschuldigten. Dieser hat auf Verlangen in geeigneter Weise (z.B. Zahlungsbelege) die vollständige Erfüllung der Geldauflage nachzuweisen. Über die Erfüllung der Geldauflage erhält die für die Steuerfestsetzung zuständige Stelle des Finanzamts eine Mitteilung. Wird bspw. einer gemeinnützigen Einrichtung die Geldauflage vollständig oder auch nur teilweise zugeteilt, so wird diese von der Ermittlungsbehörde zunächst über die Zuteilung der Geldauflage und deren Höhe unterrichtet und um Mitteilung über die Erfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung gebeten.

Hinweis:

Die Zahlung der Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung ist gemäß § 12 Nr. 4 EStG nicht als Spende im Sinne des § 10b EStG abzugsfähig.

Soweit für eine Verfahrenseinstellung die Zustimmung des Gerichts erforderlich ist, empfiehlt es sich, vor der Befragung des Beschuldigten die Zustimmung des Gerichts einzuholen. Anderenfalls ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass eine Einstellung nur mit richterlicher Zustimmung möglich ist.

Die endgültige Verfahrenseinstellung erfolgt gemäß § 153a Abs. 1 Satz 4 StPO erst nach (vollständiger) Erfüllung der festgesetzten Auflagen. Die (Steuerstraf-)Tat kann jetzt nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (Strafklageverbrauch nach Art. 103 Abs. 3 GG).

Erfüllt der Beschuldigte die festgesetzten Auflagen nicht, so entscheidet die Straf- und Bußgeldsachenstelle zunächst in eigener Zuständigkeit, ob eine Fristverlängerung oder Änderung der Auflage in Betracht kommt. Ist das nicht der Fall, erinnert die Straf- und Bußgeldsachenstelle zunächst den Beschuldigten an seine übernommenen Pflichten. Bleibt auch diese Erinnerung ohne Erfolg oder erklärt der Beschuldigte, dass er den Auflagen/Weisungen nicht nachkommen will, ist dem Beschuldigten mitzuteilen, dass die vorläufige Einstellung entfallen ist. Das Verschulden für die Nichterfüllung der Auflagen ist für diese Vorgehensweise unerheblich. Das Verfahren wird hiernach entweder mit einer Anklageerhebung oder mit einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls fortgeführt. Hierbei sind die Zahlungen, welche zur Erfüllung einer Auflage bereits geleistet worden waren, dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft zu benennen. Eine Rückerstattung dieser Zahlungen kommt nicht in Betracht. Der gezahlte Betrag verbleibt bei der Stelle, die ihn vereinnahmt hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlungen vom Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Hinweis:

Auch nach Anklageerhebung kann das Gericht noch eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO in Betracht ziehen.

Gemäß § 153a Abs. 3 StPO ruht während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist die (Straf-)Verfolgungsverjährung nach § 78b StGB.

6. Unwesentliche Nebenstrafen gemäß § 154 StPO

Die Staatsanwaltschaft, in Steuerstrafverfahren die Straf- und Bußgeldsachenstelle, kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn im Hinblick auf eine andere bereits geahndete Tat des Beschuldigten oder im Hinblick auf eine andere, noch zu ahndende Tat die zu beurteilende Steuerhinterziehung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Dies gilt insbesondere auch bei einer weiteren Steuerhinterziehung im gleichen Verfahren.
Für die Prüfung, ob die verhängte oder zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, ist das Verhältnis der verkürzten Steuerbeträge der einzelnen Steuerstraftaten zueinander heranzuziehen. Falls die Bildung einer Gesamtstrafe in Betracht kommt, ist auf die Auswirkung der auszuscheidenden Tat auf die zu erwartende Gesamtstrafe abzustellen. Ein Prozentsatz ist nicht vorgesehen und lässt sich dafür auch nicht festlegen. In der Praxis wird ein Rechtsfolgenminus von mehr als einem Drittel aber als ausreichend für die Anwendbarkeit der Vorschrift angesehen.

Hinweis:

Von der Einstellung nach § 154 StPO wird die Straf- und Bußgeldsachenstelle solange nicht Gebrauch machen, wie die Besteuerungsgrundlagen noch nicht ermittelt worden sind. Für den Ausnahmefall, dass nach Auffassung der zuständigen Veranlagungsstelle die Steuerfestsetzung nach § 156 Abs. 2 AO unterbleiben kann, bedarf es keiner vollständigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.

Mit der Anwendung dieser Vorschrift wird eine Verfahrensbeschleunigung durch die Vermeidung von langwierigen Beweisführungen erreicht. Einstellungen nach § 154 StPO erfolgen in Steuerstrafverfahren häufig dann, wenn gegen denselben Beschuldigten ermittelt wird und mehrere Steuerverkürzungen in Tatmehrheit zusammentreffen. Hier wird in aller Regel von der Verfolgung einer oder mehrerer der nicht beträchtlich ins Gewicht fallenden Tat(en) abgesehen..

Einer Zustimmung des Gerichts für die Einstellung der Verfolgung von unwesentlichen Nebenstrafen im Sinne des § 154 StPO bedarf es nicht.

Von der Strafverfolgung kann die Ermittlungsbehörde nach § 154 StPO immer dann absehen, wenn

  • der Täter bereits wegen einer anderen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StPO),

  • der Täter demnächst mit einer solchen Verurteilung zu rechnen hat (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StPO) oder

  • eine Verurteilung wegen einer anderen Tat erfolgt oder zu erwarten ist und im aktuellen Verfahren ein Urteil in angemessener Frist nicht ergehen kann (§ 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Hinweis:

Ist die Klage bereits erhoben worden, kann das Gericht nach § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

Vor Anwendung der Einstellungsvorschrift wird die Straf- und Bußgeldsachenstelle regelmäßig einen Strafregisterauszug anfordern und bei dessen Eingang genau daraufhin durchsehen, ob jüngere Verurteilungen ausgewiesen sind, die ein Absehen von der Verfolgung der vorliegenden Tat rechtfertigen können.

Eine Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 1 StPO kann somit auch in den Fällen erfolgen, wenn

  • wegen der anderen Taten von einer anderen Finanzbehörde ermittelt wird,

  • die Staatsanwaltschaft wegen anderer Straftaten ermittelt,

  • andere Straftaten bei einem Gericht anhängig sind,

  • bereits aufgrund solcher Verfahren eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung rechtskräftig verhängt worden sind.

Sofern das Bezugsverfahren einer anderen Finanzbehörde noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Entscheidung im Benehmen mit der anderen Finanzbehörde oder der Staatsanwaltschaft zu treffen.

Bis zum Eintritt der (Straf-)Verfolgungsverjährung ist gemäß § 153 Abs. 3 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung aus dem anderen Strafverfahren nachträglich wegfällt.

Bei einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, kann das Verfahren gemäß § 154 Abs. 4 StPO bis zum Eintritt der (Straf-)Verfolgungsverjährung binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

Wurde die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht verfügt, so bedarf es zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß. § 154 Abs. 5 StPO eines Gerichtsbeschlusses.

Im Falle der ordnungsgemäßen Einstellungsverfügung im Sinne des § 154 StPO steht dem Beschuldigten kein Rechtsmittel zur Verfügung, da er in diesem Falle nicht beschwert ist.

Sofern nach Einstellung der Tat gemäß § 154 StPO das Verfahren erledigt ist, erfolgt die Einstellung.

Die ansonsten noch verbleibenden Taten sind strafrechtlich zu würdigen.

7. Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO

Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

  • für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung oder Sicherung ( §154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO) oder

  • neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung oder Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat (§ 154 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO)

nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden (§ 154 Abs. 1 S. 1 StPO).

Für die Anwendbarkeit der Verfahrensbeschränkung nach § 154a StPO ist somit das Vorhandensein eines Verfahrenskomplexes und die Möglichkeit des Heraustrennens einzelner Tatteile hieraus unabdingbare Voraussetzung. Gerade in Steuerstrafverfahren kommen hierfür die Fälle von Tateinheit in Betracht.

Beispiel:

Tateinheit zwischen Einkommen- und Gewerbesteuerverkürzung bei zeitgleicher Abgabe der Steuererklärungen.

Die Verfahrenseinstellung erfolgt ansonsten wie im Falle des § 154 StPO.

Hinweis:

Strafklageverbrauch auch hinsichtlich der ausgeschiedenen Tatteile tritt erst durch eine rechtskräftige gerichtliche Sachentscheidung ein.

8. Vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen.

In Steuerstrafverfahren erfolgt durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle als (Straf-)Verfolgungsbehörde der Finanzbehörden eine analoge Anwendung der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO. Voraussetzungen hierfür sind somit die längere Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Verfahrenshindernis. Aufgrund der lediglich analogen Anwendung der Einstellungsvorschrift bedarf es hierzu nicht einer richterlichen Zustimmung. Zu beachten bleibt jedoch, dass eine durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle verfügte Einstellung nach § 205 StPO nicht die (Straf-)Verfolgungsverjährung im Sinne des §§ 78 ff. StGB unterbricht; dies geschieht allein durch einen richterlichen Einstellungsbeschluss (§ 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB).

Sobald der Hinderungsgrund weggefallen ist, kommt die Wiederaufnahme des Verfahrens bis zum Eintritt der (Straf-)Verfolgungsverjährung jederzeit in Betracht.

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