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Kinderbonus

§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG

Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld bestand, wurde für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 EUR gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F.d. Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland - Konjunkturpaket II vom 02.03.2009, BGBl. I 2009, 416, BStBl. I 2009, 434). Der Kinderbonus floss allerdings in die Vergleichsberechnung des Familienleistungsausgleichs mit ein. Im Ergebnis kamen daher besser verdienende Eltern zu keinem Vorteil. Vgl. hierzu auch die Einzelanweisung des BZSt v. 11.03.2009 - St II 2 - S 2474 - 3/2009.

Beispiel:

Das Kind wird am 24.12.2009 geboren. Die Eltern erhalten neben dem Kindergeld-Monatsbetrag von 164 EUR einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 EUR.

Der Kinderbonus konnte nicht an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden (BFH, 27.09.2012 - III R 2/11).

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