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Inhaltsverzeichnis

Bußgeldverfahren

§§ 409 - 412 AO

Nrn. 100 - 121 AStBV (St) 2011

1. Allgemeines zum Bußgeldverfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten

Das Bußgeldverfahren nach den §§ 409 - 412 AO dient der Ahndung von Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße belegt werden, also sogenannte Steuerordnungswidrigkeiten.

Zu den Steuerordnungswidrigkeiten zählen

  • Verstöße, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbuße belegt werden können (§ 377 AO, Nr. 105 AStBV (St) 2011 ,

  • Ordnungswidrigkeiten, die kraft Gesetzes den Steuerordnungswidrigkeiten gleichgestellt werden (Nr. 106 AStBV (St) 2011) sowie

  • Ordnungswidrigkeiten nach anderen Gesetzen (Nr. 107 AStBV (St) 2011 ), z.B. Steuerberatungsgesetz (§§ 160 Abs. 1, 161, 163 StBerG), Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 130 OWiG), Geldwäschegesetz (§ 17 GwG).

Die in der Praxis am häufigsten zu ahndenden Steuerordnungswidrigkeiten sind:

  • die leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO,

  • die Steuergefährdung nach § 379 AO,

  • die Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 AO,

  • die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG.

Im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten und diesen kraft Gesetzes gleich gestellten sonstigen Ordnungswidrigkeiten gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - gemäß § 410 Abs. 1 AO, soweit die §§ 409 bis 412 AO und die in § 410 Abs. 1 Nummern 1 bis 12 AO aufgeführten und entsprechend anwendbaren Vorschriften der AO über das Strafverfahren keine spezielleren Regelungen treffen. Das steuerliche Bußgeldverfahren ist in den §§ 35 - 88 OWiG geregelt. Über § 46 Abs. 1 OWiG gelten zusätzlich sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt.

Hinweis:

Bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz ist § 164 StBerG zu beachten.

2. Subsidiaritätsprinzip im Bußgeldverfahren

Bei einem Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit, wenn also eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, wird gemäß § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet (sog. Subsidiaritätsprinzip). Wird bei einem Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit eine Strafe nicht verhängt, so kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

3. Opportunitätsprinzip im Bußgeldverfahren

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt gemäß § 47 Abs. 1 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde, sogenanntes Opportunitätsprinzip. Das Opportunitätsprinzip eröffnet der Verfolgungsbehörde die Möglichkeit, von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit auch dann abzusehen, wenn die Voraussetzungen für eine Verfolgung bzw. Ahndung an sich vorliegen.

Auch bei Verdacht einer an sich zu verfolgenden (Steuer-)Ordnungswidrigkeit

  • braucht daher ein Bußgeldverfahren erst gar nicht eingeleitet werden oder

  • kann die Verfolgung, ggf. auch erst im späteren Verlauf des (Bußgeld-)Verfahrens, in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht begrenzt werden oder

  • es kann ganz von der Verfolgung abgesehen werden.

Eine Verfolgungsbegrenzung soll in den Akten vermerkt werden.

Die Ermessensentscheidung für die Überleitung des Steuerstrafverfahrens in das Bußgeldverfahren ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach sachlichen Gesichtspunkten zu treffen. Dabei sind vor allem zu beachten:

  • der Gleichheitsgrundsatz,

  • der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,

  • das Übermaßverbot,

  • die Bedeutung der Tat,

  • der Grad der Vorwerfbarkeit,

  • das öffentliche Interesse an der Verfolgung (insbesondere bei einer Häufigkeit derartiger Verstöße und Wiederholungsgefahr).

Hinweis:

Die Verfolgungsbehörde wird in der Praxis in aller Regel trotz Verdachts von der Verfolgung einer (Steuer-)Ordnungswidrigkeit nach den vorstehenden Absätzen absehen, wenn der einzelne Verkürzungsbetrag oder der gefährdete (Gesamt-)Betrag insgesamt weniger als 5.000 EUR beträgt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht ein besonders vorwerfbares Verhalten für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens spricht. Das Gleiche gilt, wenn in diesen Fällen der insgesamt gefährdete (Gesamt-)Betrag unter 10.000 EUR liegt und der gefährdete Zeitraum 3 Monate nicht übersteigt (Nr. 104 AStBV (St) 2011).

4. Zuständige Verwaltungsbehörde

Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die nach § 387 Abs. 1 AOsachlich zuständige Finanzbehörde (§ 409 S. 1 AO). § 387 Abs. 2 AO gilt entsprechend. Somit ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet, gemäß § 387 Abs. 1 AO sachlich für das Bußgeldverfahren zuständig. Eine Steuer ist dann im Sinne des Gesetzes betroffen, wenn sie verkürzt worden ist bzw. verkürzt werden sollte. Finanzbehörde im Sinne des § 387 Abs. 1 AO ist nicht immer gleichzusetzen mit der für das Besteuerungsverfahren zuständigen und damit örtlich zuständigen Finanzbehörde im Sinne des § 388 AO. § 387 AO bestimmt lediglich die Finanzbehörde der Art nach für sachlich zuständig.

Abweichend von § 387 Abs. 1 AO bestimmt Absatz 2, dass die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine Finanzbehörde für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen werden kann. Hierzu müssen als besondere Zweckmäßigkeitsgründe entweder besondere Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse gegeben sein oder ein besonderer Aufbau der Verwaltungsbehörden bzw. andere örtliche Bedürfnisse vorliegen.

Dies ist zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen durch die Verordnung über die Bestimmung der Bezirke der Finanzämter für Konzernbetriebsprüfung, der Finanzämter für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft, der Finanzämter für Großbetriebsprüfung, der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 12.09.1986 erfolgt. Zum 01.10.1986 wurde für Zwecke der Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ein eigenständiges Finanzamt mit eigener Zuständigkeit in der Funktion der Eingriffsverwaltung gegründet, das sogenannte Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung - STRAFA-FA -.

Innerhalb des jeweiligen STRAFA-FA ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle für die Ahndung der Steuerordnungswidrigkeiten und somit für die Durchführung der Bußgeldverfahren zuständig. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle kann sich zur Erforschung der Steuerordnungswidrigkeiten und zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AO der Steuerfahndung bedienen.

Die Finanzbehörde ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 GwG auch sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nummer 1 OWiG für Ordnungswidrigkeiten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten nach dem Geldwäschegesetz.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 410 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 388 - 390 AO. Demnach ist die Verfolgungsbehörde, wie im Strafverfahren auch, örtlich zuständig

  • in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen worden ist (§ 388 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO),

  • in deren Bezirk die Steuerstraftat entdeckt worden ist (§ 388 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. AO),

  • die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist (§ 388 Abs. 1 Nr. 2 AO) oder

  • in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat (§ 388 Abs. 1 Nr. 3 AO).

5. Zuständigkeit bei Zusammentreffen oder Zusammenhang der Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat

Ermittelt die Finanzbehörde im eigenen Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 386 Abs. 2 AO wegen einer Steuerstraftat im Strafverfahren, so ist sie in diesem Verfahren auch für die Verfolgung der Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Steuerordnungswidrigkeit zuständig (§ 40 OWiG). Hierbei muss jedoch das Subsidiaritätsprinzip aus § 21 OWiG beachtet werden. Im Falle

  • einer Abgabe des/der Verfahren im Sinne des § 386 Abs. 4 S. 1 AO oder

  • einer Vorlage an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Anklage, da die Strafsache für das Strafbefehlsverfahren im Sinne des § 400 AO nicht geeignet erscheint,

geht die Verfolgungskompetenz der Finanzbehörde auch hinsichtlich der Tat als Ordnungswidrigkeit auf die Staatsanwaltschaft über.

Kommt die Straf- und Bußgeldsachenstelle im Rahmen ihrer Ermittlungen im Bußgeldverfahren zu dem Verdacht, dass dieselbe Tat gleichzeitig eine Straftat darstellt, so ermittelt die Finanzbehörde nunmehr im Strafverfahren weiter, wenn ihr auch für die Straftat die Ermittlungsbefugnis im Sinne des § 386 Abs. 2 AO zukommt. Hat sie diese Ermittlungsbefugnis nicht mehr, so hat sie die Vorgänge unter Beachtung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO der Staatsanwaltschaft vorzulegen.

Erfährt die Finanzbehörde als Verfolgungsbehörde für Steuerordnungswidrigkeiten im laufenden Bußgeldverfahren davon, dass die Staatsanwaltschaft wegen derselben Tat bereits im Strafverfahren ermittelt. so hat sie ihre Vorgänge unverzüglich der Staatsanwaltschaft unter Beachtung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO zur Entscheidung über die Übernahme des Verfahrens vorzulegen. Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft gemäß § 40 OWiG für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

Besteht ein Zusammenhang zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat (mit Ausnahme der Straftaten im Sinne des § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO, welche ein eigenes Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde begründen), so kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen, solange nicht bereits ein Bußgeldbescheid vom Zeichnungsberechtigten unterschrieben und in den Geschäftsgang gegeben wurde (§ 42 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 OWiG ein Zusammenhang, wenn

  • jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird oder

  • hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.

Bei der Vorlage der Vorgänge an die Staatsanwaltschaft ist ebenfalls das Steuergeheimnisses nach § 30 AO zu beachten.

6. Zuständigkeit bei Zusammentreffen oder Zusammenhang mit einer anderen Ordnungswidrigkeit

Im Falle des Zusammentreffens mehrerer Bußgeldverfahren gegen einen Betroffenen oder eines Zusammenhangs der Steuerordnungswidrigkeit mit anderen Ordnungswidrigkeiten, besteht die Möglichkeit, dass mehrere Verwaltungsbehörden nach den §§ 36 bis 38 OWiG zuständig sind. Bei einer mehrfachen Zuständigkeit gebührt gemäß § 39 Abs.1 OWiG der Vorzug der Verwaltungsbehörde, die wegen der Tat den Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die Akten von der Polizei nach der Vernehmung des Betroffenen zuerst übersandt worden sind. Diese Verwaltungsbehörde kann in den Fällen der zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 38 OWiG das Verfahren wegen der zusammenhängenden Tat wieder abtrennen. Bei einer sachlichen Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden hat die vorzuziehende Verwaltungsbehörde die anderen sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu hören.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die jeweiligen Verfolgungsbehörden die Verfolgung und Ahndung einer der anderen zuständigen Verwaltungsbehörden durch eine Vereinbarung übertragen, wenn dies zur Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens oder aus anderen Gründen sachdienlich erscheint (§ 39 Abs. 2 OWiG). Kommt eine Vereinbarung nach § 39 Abs. 2 OWiG nicht zustande, ist vor der Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 39 Abs. 3 Nummern 2 und 3 OWiG) der Oberfinanzdirektion zu berichten. Die Vereinbarung zur Übertragung der sachlichen Zuständigkeit auf eine Verfolgungsbehörde kann durch eine Vereinbarung aller sonst zuständigen Verwaltungsbehörden auch wieder aufgehoben werden (§ 39 Abs. 4 OWiG).

Die Finanzbehörde als eine der beteiligten sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden hat bei Abschluss einer Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit immer zu beachten, dass neben der Erforschung der Steuerordnungswidrigkeit und der anderen Ordnungswidrigkeiten auch noch die Besteuerungsgrundlagen zur Steuerfestsetzung zu ermitteln sind. Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist wohl kaum eine andere Verwaltungsbehörde in der Lage, sodass die Finanzbehörde voraussichtlich immer am eigentlichen Verfahren absprachebedingt teilhaben muss.

7. Ermittlungsbefugnisse der Straf- und Bußgeldsachenstelle

Die Straf- und Bußgeldsachenstelle hat gemäß § 46 Abs. 2 OWiG im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. Ihr stehen somit grundsätzlich die gleichen Ermittlungsbefugnisse wie bei der Verfolgung von Steuerstraftaten im selbstständigen Verfahren zu. Zu den Befugnissen der Straf- und Bußgeldsachenstelle im Steuerstrafverfahren siehe Straf- und Bußgeldsachenstelle - Befugnisse.

8. Abweichungen zwischen Bußgeld- und Strafverfahren

Diese Ermittlungsbefugnisse der Straf- und Bußgeldsachenstelle sowie der Steuerfahndung erfahren jedoch aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des Bußgeldverfahrens gewisse Einschränkungen.

So kommen gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG folgende strafprozessuale Maßnahmen im steuerlichen Bußgeldverfahren nicht in Betracht:

  • Verhaftung,

  • vorläufige Festnahme,

  • Postbeschlagnahme,

  • Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen,

  • Telekommunikationsüberwachung.

Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt gemäß § 46 Abs. 5 OWiG dem Richter vorbehalten.

Während im Strafverfahren der Beschuldigte zwingend vor Abschluss der Ermittlungen nach § 163a Abs. 1 StPO vernommen werden muss, genügt es im Bußgeldverfahren, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 Abs. 1 OWiG).

Ferner braucht der Betroffene gemäß § 55 Abs. 2 OWiG im Bußgeldverfahren auf sein Recht, auch schon vor seiner Vernehmung einen Verteidiger zu befragen oder einzelne Beweiserhebungen zu beantragen, nicht hingewiesen zu werden. Die Verfolgungsbehörde ist jedoch bei schwieriger Sach- und/oder Rechtslage gehalten, einen entsprechenden Hinweis zu geben.

9. Besonderheiten bei Bußgeldverfahren gegen Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe

Führt die Finanzbehörde ein Bußgeldverfahren gegen einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer) wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er nicht in eigenen Steuerangelegenheiten, sondern in Ausübung seines Berufes bei der Steuerberatung begangen hat, und beabsichtigt sie, einen Bußgeldbescheid zu erlassen, so ist der zuständigen Berufskammer gemäß § 411 AO vor Erlass des Bußgeldbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Berufskammer kann somit alle Gesichtspunkte vorbringen, die von ihrem Standpunkt aus für die Entscheidung der Verfolgungsbehörde von Bedeutung sind.

Der zuständigen Berufskammer sind hierzu die Bußgeldakten, und zwar die Hauptakten (nicht die Handakten), unter Beachtung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt auch für die Teile der Akten, die den Steuerpflichtigen oder einen sonst Beteiligten betreffen, wenn sie für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind. Die Vorlage der Bußgeldakten verletzt nicht das Steuergeheimnis, da sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).

Für die Abgabe der Stellungnahme hat die Verfolgungsbehörde der Berufskammer eine angemessene Frist einzuräumen. Bei der Entscheidung über den Erlass des Bußgeldbescheides muss die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Stellungnahme der Berufskammer berücksichtigen. Die Verfolgungsbehörde ist jedoch nicht an die Stellungnahme gebunden. Unterlässt es die Berufskammer, eine Stellungnahme abzugeben, so hindert dies nicht den Erlass des Bußgeldbescheides.

Hinweis:

In den Verfahren gegen die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Steuerberatung begangen haben, ist die Anhörung der Berufskammer zwingend vorgeschrieben. Auch wenn der Betroffene einen Verzicht auf die vorgeschriebene Anhörung beantragt, kann auf sie nicht verzichtet werden.

10. Abschluss des Bußgeldverfahrens

Als möglicher Verfahrensabschluss eines eingeleiteten Bußgeldverfahrens zur eventuellen Ahndung von (Steuer-)Ordnungswidrigkeiten kommen in Betracht:

  • Einstellung des Bußgeldverfahrens nach § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO,
    wenn die Straf- und Bußgeldsachenstelle aufgrund der Ermittlungen eine Ordnungswidrigkeit nicht für erwiesen hält oder ein endgültiges Verfahrenshindernis besteht,

  • Einstellung des Bußgeldverfahrens nach § 47 Abs. 1 OWiG,
    wenn die Straf- und Bußgeldsachenstelle nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Einstellung für geboten hält.

  • Ahnung mit einer Geldbuße durch Erlass eines Bußgeldbescheides,
    wenn die Straf- und Bußgeldsachenstelle nach Aufklärung des Sachverhalts und eventueller Anhörung des Betroffenen nach § 55 OWiG zu dem Schluss kommt, dass eine (Steuer-)Ordnungswidrigkeit erwiesen ist, Verfolgungshindernisse im Sinne des § 46 Abs. 1 OWiG nicht gegeben sind und die Ahndung mit einer Geldbuße für ermessensgerecht gehalten wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Abschluss des Bußgeldverfahrens siehe Bußgeldverfahren - Verfahrensabschluss.

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den (ablehnenden) Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG zulässig.

Ist der Einspruch hingegen zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen oder von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse verlangen. Die Verwaltungsbehörde kann ferner dem Betroffenen unter Fristsetzung Gelegenheit zur entlastenden Stellungnahme geben.

Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, so hat sie die Gründe dafür in den Akten zu vermerken und die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zu übersenden, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf die Staatsanwaltschaft über.

Stellt auch die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht ein , so legt sie die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor. Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig.

Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluss endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluss ist dann unanfechtbar.

Bestätigt jedoch das Gericht nach eigener Auffassung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, kommt es entweder zu einer Hauptverhandlung im Sinne des § 71 OWiG oder, wenn das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält, zu einer Entscheidung durch Beschluss im Sinne des § 72 OWiG, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen.

Gegen das Urteil und den Beschluss nach § 72 OWiG ist unter den Voraussetzungen des § 79 OWiG die Rechtsbeschwerde zulässig.

11. Kosten des Bußgeldverfahrens

Gemäß § 412 Abs. 1 AO gelten für das Zustellungsverfahren des Bußgeldbescheides abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat.

Der Bußgeldbescheid ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen (§ 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 1 StPO). In dieser Kostenentscheidung ist anzugeben, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. Dies gilt auch für den selbstständigen Bußgeldbescheid gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 88 Abs. 2 Satz 1 OWiG).

Bei einer Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle wird eine Kostenentscheidung nur dann getroffen, wenn die Verfolgungsbehörde den Bußgeldbescheid nach Einlegung eines Einspruchs zurückgenommen hat. Hierbei handelt es sich um einen selbstständigen Kostenbescheid, der eigenständig anfechtbar ist. Er muss eine Entscheidung darüber enthalten, wer die dem Betroffenen oder einem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Dies gilt auch für die Auferlegung von Kosten bei Kostenpflicht des Anzeigenden nach § 469 StPO i.V.m. § 105 Abs. 1 OWiG.

Für den Fall, dass ein selbstständiger Bescheid über die Anordnung einer Nebenfolge (z.B. Bußgeldbescheide gegen juristische Personen und Personenvereinigungen gemäß § 30 OWiG) ergeht, werden hierfür keine Gebühren erhoben. Werden dem Nebenbeteiligten mit diesem Bescheid die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt, so hat die Verfolgungsbehörde die Möglichkeit Auslagen nach Maßgabe des § 107 Abs. 3 OWiG zu erheben.

Hat die Strafverfolgungsbehörde zuvor gegen den Betroffenen wegen einer Steuerstraftat ermittelt und das Steuerstrafverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeleitet, so sind die Auslagen insoweit nicht zu erheben, als sie in dem eingestellten Strafverfahren entstanden und nicht zugleich durch die Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit erwachsen sind. Die durch die Verfolgung der Tat als Steuerordnungswidrigkeit erwachsenen Auslagen sind mit Kostenentscheidung im Bußgeldbescheid dem Betroffenen aufzuerlegen.

Es besteht ferner die Möglichkeit, eine vom Bußgeldbescheid gelöste Kostenrechnung über die von dem Betroffenen oder einem anderen Beteiligten an die Staatskasse zu zahlenden Kosten zu treffen.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen zu erstatten hat, wird gemäß § 106 OWiG auf Antrag des Erstattungsberechtigten nach Rechtskraft der Kostenentscheidung durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt. Der Erstattungsberechtigte hat seinem Festsetzungsantrag bei der Verfolgungsbehörde

  • eine Berechnung der dem Antragsteller entstandenen Kosten,

  • eine zur Mitteilung an den anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und

  • die Belege zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze

beizufügen. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt die Glaubhaftmachung des Ansatzes. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist die Versicherung des Rechtsanwalts, dass die Auslagen entstanden sind, ausreichend.

Als Rechtsbehelfe gegen einen mit einem Bußgeldbescheid verbundenen Kostenbescheid, gegen einen selbstständigen Kostenbescheid oder gegen einen Ansatz der Gebühren und Auslagen ist gemäß § 108 Abs. 1 OWiG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig.

12. Erhebung von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Kosten

Die Erhebung von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Kosten obliegt der Finanzkasse bei der nach § 387 Abs 1 und Abs. 2 AO zuständigen Verfolgungsbehörde. Da im Falle der Übertragung der Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine Finanzbehörde für den Bereich mehrerer Finanzbehörden im Sinne des § 387 Abs. 2 AO diese Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung keine eigene Finanzkasse unterhalten, ist diesen Ämtern die Finanzkasse eines Betreuungsfinanzamtes in unmittelbarer Umgebung zugewiesen worden. Die Finanzkasse teilt der Straf- und Bußgeldsachenstelle alle Zahlungen, nachträgliche Zahlungen und Nichtzahlungen bei Fälligkeit mit. Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, gemäß § 94 OWiG zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

13. Vollstreckung im Bußgeldverfahren

Für die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbehörden in Bußgeldverfahren gelten abweichend von § 90 Abs. 1 und 4, § 108 Abs. 2 OWiG die Vorschriften des Sechsten Teils der Abgabenordnung über die Vollstreckung von Geldforderungen. Die übrigen Vorschriften des Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des OWiG bleiben unberührt.

Vollstreckbar sind in der Praxis demnach

  • rechtskräftige Entscheidungen über die Festsetzung einer Geldbuße,

  • rechtskräftige Entscheidungen über die Anordnung einer Nebenfolge,

  • rechtskräftige Entscheidungen über die Kosten des Bußgeldverfahrens,

  • Bescheide über die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen Zeugen und Sachverständige nach deren Bekanntgabe, sofern deren Vollziehung nicht ausgesetzt ist.

Obwohl die Vorschriften der Abgabenordnung zur Vollstreckung von Geldforderungen anwendbar sind, trifft die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren. Sie ist die Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 92 OWiG. Die Vollstreckungsmaßnahmen werden durch den jeweiligen Vollstreckungsinnendienst des Betreuungsfinanzamtes als Vollstreckungsbehörde im Sinne der §§ 249 ff. AO ausgeführt.

Ergibt sich, dass dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde gemäß § 95 Abs. 2 OWiG anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt. Der Vollstreckungsinnendienst des Betreuungsfinanzamtes hat sich in diesen Fällen mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle als Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 92 OWiG in Verbindung zu setzen, welche sodann nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden hat, ob die Vollstreckung fortgesetzt wird oder unterbleibt.

Ebenso hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entsprechend § 93 OWiG über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 18 OWiG zu entscheiden. Eine solche Zahlungserleichterung kommt in Betracht, wenn dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldbuße sofort zu zahlen. Als Zahlungserleichterung kann ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder ihm gestattet werden, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Die Vollstreckungsbehörde kann ihre Entscheidung über die Gewährung von Zahlungserleichterungen zu jedem Zeitpunkt nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich dieser Kosten getroffen werden. Teilt die Finanzkasse des Betreuungsfinanzamts der Straf- und Bußgeldsachenstelle die Nichteinhaltung von Raten im Sinne des § 93 Abs. 4 Satz 1 OWiG mit, so hat sie in den Bußgeldakten den Wegfall der Ratenzahlung nach § 18 Satz 2 OWiG zu vermerken.

Gemäß § 95 Abs. 1 OWiG wird die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße nur dann vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit beigetrieben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will. Nach Ablauf der vorgenannten Zwei-Wochen-Frist kann das Gericht auf Antrag der Straf- und Bußgeldsachenstelle, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn

  1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,

  2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2b OWiG),

  3. er über die Möglichkeit der Erzwingungshaft bei Nichterfüllung seiner Pflichten belehrt ist (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG) und

  4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.

Soll die angeordnete Erzwingungshaft vollzogen werden, hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Staatsanwaltschaft um den Vollzug zu ersuchen.

Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit auszusetzen (§ 102 Abs. 1 OWiG).

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