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Inhaltsverzeichnis

Überblick Erbschaftsteuer - Schenkungsteuer

1. Vorbemerkung

Nach dem am 31.01.2007 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02) war die vormalige Ausgestaltung des § 19 ErbStG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Erbschaftsteuerrecht war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in seiner damaligen Form nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da ein einheitlicher Steuersatz auf unterschiedlich bewertete wirtschaftliche Einheiten oder Wirtschaftsgüter (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) angewendet wurde, vgl. auch Stichwort Erbschaftsteuer - Verfassungswidrigkeit. Das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts ist am 01.01.2009 in Kraft getreten.

2. Vermögensübertragungen (§§ 3, 7 ErbStG)

Der Erbschaftsteuer (bei Vermögensübertragungen unter Lebenden = Schenkungsteuer) unterliegen gem. § 1 ErbStG vor allem folgende Vermögensübertragungen:

2.1 Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG)

Als Erwerb von Todes wegen gilt u.a.:

  • Erbschaft aufgrund Gesetz, Testament oder Erbvertrag

  • Vermächtnisse

  • Schenkung auf den Todesfall

  • Vermögensvorteile aufgrund vom Erblasser abgeschlossenen Verträgen (z.B. Lebensversicherungen)

  • Pflichtteilsanspruch

  • Abfindungen für den Verzicht auf Pflichtteils- oder Erbersatzansprüche oder Vermächtnisse

  • Übergang eines Gesellschaftsanteils (Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft ) bei Ausscheiden eines Gesellschafters gegen eine Abfindung (der Erben), die unter dem Wert des Gesellschaftsanteils liegt

  • Übergang von Vermögen (des Erblassers) auf eine Stiftung oder einen Trust

Vgl. Testament, Berliner Testament, Erbfall, Verwandtenerbrecht, Ehegattenerbrecht.

2.2 Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG)

Als Schenkungen unter Lebenden gelten u.a.:

  • jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, die zu einer Bereicherung führt

  • die Bereicherung des Ehegatten oder des Lebenspartners durch die Vereinbarung des Güterstandes der "Gütergemeinschaft"

  • Abfindungen für einen Erbverzicht

  • Erwerb aufgrund einer Auflage, die der Schenker angeordnet hat

  • Übergang von Vermögen auf eine Stiftung aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden

Hinweis:

Zu den eingeschränkten Anforderungen an die Bestimmtheit eines Schenkungsteuerbescheides bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen hat der BFH im Urteil vom 06.06.2007 - II R 17/06 Stellung genommen.

Bleiben dem Finanzamt hiernach die Umstände, die es dem Finanzamt ermöglichen würden, die Steuer für die Einzelzuwendungen getrennt festzusetzen, deshalb unbekannt, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 90 AO, insbesondere seine Steuererklärungspflichten nach § 149 Abs. 1 AO, verletzt hat, kann sich das Finanzamt darauf beschränken, die Steuer unter Angabe des mutmaßlichen Zeitraums, in dem mehrere, der Anzahl und Höhe nach unbekannte Zuwendungen vorgenommen wurden, nach einem einheitlichen Schätzbetrag, der alle Zuwendungen umfassen soll, einheitlich festzusetzen.

Praxistipp:

Gegenleistungen, die der Beschenkte für die Schenkung aufbringen muss, mindern die Schenkung, es sei denn, sie können nicht betragsmäßig festgelegt werden, z.B. bei ideellen Gegenleistungen.

Der Erbschaftsteuer unterliegt der sogenannte steuerpflichtige Erwerb. Der steuerpflichtige Erwerb ergibt sich aus dem Rohvermögen, das dem Erwerber zufällt, nach Abzug sämtlicher mit dem Erbfall zusammenhängenden Schulden und Lasten.

Hinweis:

Nach dem Urteil des BFH vom 17.10.2007 - II R 53/05 ist es als freigebige Zuwendung zu beurteilen, wenn ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag erhält. Der Teilverzicht stellt hierbei keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.

3. Wert des Nachlasses

Soweit keine Steuerbefreiungen (§ 3 ErbStG, § 13 ErbStG, § 13a ErbStG, § 13c ErbStG) oder Freibeträge (§§ 16 - 18 ErbStG) greifen, ist das Rohvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Im Einzelnen gelten für die Bewertung des Nachlasses nach § 12 ErbStG, der z.T. auf das BewG verweist, folgende Wertansätze:

Art des vererbten Vermögens

Wertansatz bei der Erbschaftsteuer

- Kapitalforderungen (z.B.
Sparguthaben, Festgelder, Darlehen, etc.)

Nennbetrag in EUR; ausländische
Währungen müssen entsprechend umgerechnet werden; ggf. noch nicht
gutgeschriebene Zinsen werden hinzugerechnet, § 12 BewG

- Aktien und andere an der
Börse notierte Wertpapiere

niedrigster Börsenkurs am Tag
des Erbanfalls (Todestag) § 11 Abs. 1 BewG
->Erbschaftsteuer - Wertpapiere

- GmbH-Anteile und andere nicht
notierte Wertpapiere und Anteile

Ansatz mit dem gemeinen Wert. Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen oder, falls dies nicht möglich ist, Ermittlung des gemeinen Wertes unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode.
->Erbschaftsteuerreform - Bewertung des Betriebsvermögens

- Grundbesitz (Grundstücke,
Gebäude, Erbbaurechte), zum Teil auch Betriebsgrundstück

Grundbesitzwert nach den
§ 157 , §§ 151, 159, 176 - 198 BewG (§ 12 Abs. 3 ErbStG)

- Land- und forstwirtschaftliches
Vermögen einschl. des Grundbesitzes

Land- und forstwirtschaftlicher
Grundbesitzwert nach § 157 Abs. 2 i.V.m. §§ 158 - 175 BewG.
Dieser Wert umfasst auch das sonstige, dem land- u. forstw. Betrieb dienende Vermögen.

- Nießbrauch

kapitalisierter Wert der
jährlichen Nutzung (§§ 13 - 15 BewG)

- Betriebsvermögen
(Einzelunternehmen und freiberufliches Vermögen)

Gemeiner Wert des Betriebsvermögens zum Übertragungszeitpunkt §§ 95 ff. BewG (fiktive Ermittlung),
Betriebsgrundstücke werden zum Teil mit dem Grundbesitzwert nach
§§ 157, 151, 159, 176-198 BewG angesetzt. ->Erbschaftsteuerreform - Bewertung des Betriebsvermögens

- Anteile an Personengesellschaften
(Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft)

Gemeiner Wert eines Anteils am
Betriebsvermögen zum Übertragungszeitpunkt
(§ 97 BewG). Handelt es sich nicht um eine gewerblich tätige Personengesellschaft (z. B. Grundbesitz-GbR), sind die der Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter einzeln zu bewerten
(§ 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG). ->Anteilsbewertung

- Kapitalgesellschaften

siehe Aktien und nicht notierte
Anteile

- übrige
Vermögensgegenstände (Sammlungen, Bilder, Münzen, Schmuck, PKW
Edelmetalle, Edelsteine etc.)

Verkehrswert (ggf. Schätzwert)
Achtung! Bei der Bewertung des übrigen Vermögens sind eine Reihe von
Freibeträgen zu beachten.

Wird die Erbschaftsteuer nicht vom Erben selbst getragen, sondern hat der Erblasser deren Zahlung einem anderen übertragen, gehört auch die für den Erben so ersparte Erbschaftsteuer zum steuerpflichtigen Nachlass. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schenkung nicht der Beschenkte die Steuer trägt, sondern der Schenker selbst deren Zahlung übernimmt (§ 10 Abs. 2 ErbStG).

Das so ermittelte Rohvermögen wird zunächst um die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten gekürzt (§ 10 Abs. 5-10 ErbStG).

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören z.B.

  1. 1

    Alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die der Erbe übernehmen muss, soweit sie nicht mit einem gewerblichen Betrieb zusammenhängen (in diesem Fall sind sie schon bei der Bewertung des Betriebsvermögens berücksichtigt);

  2. 2

    Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen;

  3. 3

    Geltend gemachte Pflichtteils- und Erbersatzansprüche anderer Erben;

  4. 4

    Kosten der Beisetzung inkl. Grabstein und landesüblicher Leichen- oder Beerdigungsfeiern;

  5. 5

    Grabpflegekosten mit den üblichen Jahreskosten x 9,3;

  6. 6

    Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Nachlasses und der Nachlassregelung.

Anstelle der unter 4. - 6. einzeln nachgewiesenen Beträge können pauschal 10.300 EUR in Ansatz gebracht werden.

Hinweis:

Nach dem Urteil des BFH vom 20.06.2007 - II R 29/06 sind die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dies gilt auch für die vom Erben aufgewendeten Kosten für seine Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren eines Vermächtnisnehmers, zu denen der Erbe hinzugezogen bzw. beigeladen wurde.

Hinweis:

Wenn Eheleute ihre Kinder im Wege eines Berliner Testaments zu Schlusserben eingesetzt haben und die Kinder mit dem überlebenden Ehegatten vereinbaren, jeweils gegen Zahlung einer erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten fälligen Abfindung auf die Geltendmachung der Pflichtteile nach dem erstverstorbenen Ehegatten zu verzichten, dann können die Kinder nach dem Urteil des BFH vom 27.06.2007 - II R 30/05 beim Tod des überlebenden Ehegatten keine Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus dieser Vereinbarung abziehen. Denn die Abfindungsverpflichtungen würden, so der BFH, für den überlebenden Ehegatten keine wirtschaftliche Belastung darstellen.

4. Steuerbefreiungen

Steuerfrei ist unter anderem

  • der Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) bei Ehegatten oder beim Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft). Dieser ist immer exakt zu ermitteln. Ein pauschaler Ansatz mit 25 % des Nachlasses ist nicht zulässig.
    Erbschaftsteuer - Zugewinnausgleich, Zugewinnausgleich - zivilrechtlich

  • unter bestimmten Voraussetzungen das Betriebsvermögen :Zur Regelung der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitagesellschaften gemäß § 13a ErbStG in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vgl. das Stichwort "Erbschaftsteuerreform - Steuerbefreiung Betriebsvermögen".

  • Hausrat, Wäsche, Kleidung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
    Bei Erben nach Steuerklassen (es handelt sich um Steuerklassen nach § 15 ErbStG - s.u. -, nicht etwa um die Steuerklassen im Lohnsteuerabzugsverfahren):

    • 41.000 EUR bei Erwerbern der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel; bei Eltern und Großeltern gilt dies nur, wenn sie aufgrund Todesfall erwerben) und beim Erwerb durch einen Lebenspartner;

    • weitere 12.000 EUR bei Erwerbern der Steuerklasse I und beim Erwerb durch einen Lebenspartner für sonstige bewegliche Gegenstände, die nicht Hausrat oder Kleidung sind;

    • insgesamt 12.000 EUR für Personen der Steuerklassen II und III für bewegliche Gegenstände, einschließlich Hausrat und Kleidung;

    Hinweis:

    Die Befreiungen gelten nicht für Betriebsvermögen, Geld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

  • Grundbesitz, Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG),

    1. 1

      deren Erhaltung wegen besonderer Bedeutung für Kunst, Geschichte und Wissenschaft von öffentlichem Interesse ist, bei denen die Kosten über den Einnahmen liegen und die angemessen der Wissenschaft und Volksbildung dienen: mit 60 % bzw. für Grundbesitz und Teile vom Grundbesitz mit 85% ihres Wertes steuerfrei.

    2. 2

      bei längerem als 20-jährigem Familienbesitz oder Aufnahme in einem besonderen Verzeichnis zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung: mit 100 % ihres Wertes steuerfrei

    3. 3

      wenn sie vom Erben der Denkmalpflege unterstellt werden mit 100 % ihres Wertes steuerfrei

  • Bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
    z.B. Autos, Boote, Kunstgegenstände, Sammlungen etc., (ausgenommen Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetall, Edelsteine und Perlen) bei Erben nach Steuerklassen (s.u.)
    Steuerklasse I: bis 12.000 EUR; Steuerklassen II u. III: zusammen mit Hausrat, Wäsche, Kleidung bis 12.000 EUR

  • Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)
    Schenkt ein Ehegatte oder ein Lebenspartner dem anderen ein selbstgenutztes Haus oder eine selbstgenutzte Wohnung (Familienheim) oder dessen Anteil daran, ist die Schenkung steuerfrei. Gleiches gilt, wenn die für ein Familienheim aufgenommenen Kredite getilgt werden, oder der Ehegatte oder Lebenspartner nachträgliche Aufwendungen trägt (vgl. auch Stichwort "Erbschaftsteuerreform - Steuersätze / Freibeträge".
    Entsprechendes gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für den Erwerb eines Familienheims durch einen Ehegatten oder einen Lebenspartner von Todes wegen und nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unter gewissen Voraussetzungen für den Erwerb eines Familienheims durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2.

  • Erlass von Schulden (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), die durch die Gewährung von Mitteln zum Unterhalt oder zur Ausbildung entstanden sind. Auch die Gewährung von angemessenen Mitteln zum Unterhalt oder zur Ausbildung ist steuerfrei. Wendet der Erblasser oder Schenker dem Schuldner außer dem Erlass noch anderes Vermögen zu, entfällt die Steuerbefreiung, wenn die Steuer aus der Hälfte des neben dem Schulderlass zugewandten Vermögens gezahlt werden kann.
    Der Erlass von sonstigen Schulden ist steuerfrei, wenn die Schulden wegen der Notlage des Schuldners erlassen werden und die Notlage nicht durch den Erlass beendet wird.

  • wenn Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern bedacht werden, die selbst wegen Behinderung erwerbsunfähig sind oder mit einer solchen Person einen gemeinsamen Haushalt führen, und deshalb selbst nicht erwerbstätig sein können: bis 41.000 EUR (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)

  • Ansprüche nach bestimmten Entschädigungsgesetzen(§ 13 Abs. 1 Nr. 7, 8 ErbStG),
    z.B. Lastenausgleichsgesetz, Flüchtlingshilfegesetz, Häftlingshilfegesetz, Rehabilitierungsgesetz, Kriegsfolgengesetz, Bundesvertriebenengesetz

  • Zuwendungen an Personen die unentgeltlich oder verbilligt Pflege oder Unterhalt geleistet haben bis 20.000 EUR (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

  • Zuwendungen an Religionsgemeinschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG)

  • Zuwendungen, deren Verwendung für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke sichergestellt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG).

5. Steuerklassen / Freibeträge

Die Höhe der Erbschaftsteuer und der persönlichen Freibeträge richtet sich u.a. nach Steuerklassen. § 15 ErbStG sieht dazu eine Einteilung in 3 Steuerklassen von I - III vor.

Neben den sachlichen Steuerbefreiungen (s.o.) regelt § 16 ErbStG zusätzliche persönliche Freibeträge, die nach Steuerklassen gestaffelt zwischen 500.000 EUR und 20.000 EUR betragen.

Zusätzlich zu diesen allgemeinen Freibeträgen steht dem Ehegatten, dem Lebenspartner und den Kindern bei Erwerben von Todes wegen ein zusätzlicher, besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) zu. Er beträgt für den Ehegatten und den Lebenspartner grundsätzlich 256.000 EUR, wird aber um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen, z. B. Pensionen, die nicht zum Nachlass gehören, gekürzt. Bei bis zu 27 Jahre alten Kindern ist der Versorgungsfreibetrag nach Lebensalter von 52.000 EUR (bei Alter bis zu 5 Jahren) bis 10.300 EUR (bei Alter zwischen 20 und 27 Jahren) gestaffelt. Auch hier erfolgt wie bei dem überlebenden Ehegatten gegebenenfalls eine Kürzung um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen (z.B. Waisengelder).

Beispiel:

Max Redlich stirbt und hinterlässt seiner 18 Jahre alten Tochter ein Barvermögen von 500.000 EUR.

Lösung:

steuerpflichtiger Erwerb

79.500 EUR

Der Erwerb von Todeswegen beträgt

500.000 EUR

abzüglich persönlicher
Freibetrag

400.000 EUR

-----------

steuerpflichtiger Erwerb vor
Versorgungsfreibetrag

100.000 EUR

- Versorgungsfreibetrag

20.500 EUR

-----------

Übersicht über Steuerklassen und Freibeträge

Steuerklasse, § 15 I ErbStG

Norm ErbStG

Zur Steuerklasse gehören folgende Personen

Persönl. Freibetrag EUR

Versorgungs- freibetrag EUR

§ 15 I Stkl. I Nr. 1

§ 16 I Nr. 1

Ehegatte

500.000

256.000

§ 15 I Stkl. I Nr. 2

§ 16 I Nr. 2

Kinder und Stiefkinder

400.000

§ 15 I Stkl. I Nr. 2

§ 16 I Nr. 2

Kinder und Stiefkinder bei einem Alter von 0 bis 5 Jahre

400.000

52.000

§ 15 I Stkl. I Nr. 2

§ 16 I Nr. 2

Kinder und Stiefkinder bei einem Alter von 5 bis 10 Jahre

400.000

41.000

§ 15 I Stkl. I Nr. 2

§ 16 I Nr. 2

Kinder und Stiefkinder bei einem Alter von 10 bis 15 Jahre

400.000

30.700

§ 15 I Stkl. I Nr. 2

§ 16 I Nr. 2

Kinder und Stiefkinder bei einem Alter von 15 bis 20 Jahre

400.000

20.500

§ 15 I Stkl. I Nr. 2

§ 16 I Nr. 2

Kinder und Stiefkinder bei einem Alter von 20 bis 27 Jahre

400.000

10.300

§ 15 I Stkl. I Nr. 3

§ 16 I Nr. 3

Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder im Sinne der Stkl. I Nr. 2

200.000

------

§ 15 I Stkl. I Nr. 4

§ 16 I Nr. 4

Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen

100.000

------

§ 15 I Stkl. II Nr. 1 - 3

§ 16 I Nr. 5

Eltern, Voreltern (bei Schenkungen) Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern

20.000

§ 15 I Stkl. II Nr. 4 - 7

§ 16 I Nr. 5

Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte

20.000

------

§ 15 I Stkl. III

§ 16 I Nr. 7

alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen

20.000

------

§ 15 I Stkl. III

§ 16 I Nr. 6

Lebenspartner

500.000

256.000

Die Freibeträge leben jeweils nach 10 Jahren seit dem letzten Erwerb von derselben Person neu auf (vgl. § 14 ErbStG). Bei einem erneuten Erwerb innerhalb der 10-Jahresfrist werden die einzelnen Erwerbe für die Ermittlung der Freibeträge und des Steuersatzes zusammengerechnet. Bei einem erneuten Erwerb von der gleichen Person wird als Erbschaftsteuer für den neueren Erwerb die Steuer für den Gesamterwerb der letzten 10 Jahre abzüglich bereits gezahlter Steuer erhoben.

Beispiel:

Hinweis: Die Beträge aus 1995 sind fiktiv in EUR umgerechnet

Beispiel zum Erbschaftsteuerrecht (vor der Geltung des ErbStRG):

Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 1995 125.000 EUR.

In 2002 verstirbt er und hinterlässt seiner Tochter 250.000 EUR.

Lösung:

auf Schenkung und Erbschaft zu
entrichtende Erbschaftsteuer

14.356 EUR

Schenkung 1995:

Der Erwerb beträgt

125.000 EUR

abzüglich Freibetrag
1995

46.016 EUR

-----------

steuerpflichtiger Erwerb

78.984 EUR

Steuersatz in Steuerklasse I =
5,5 %

4.344 EUR

Erbschaft 2002:

Erwerb von Todes wegen

250.000 EUR

zuzüglich Schenkungen
innerhalb der 10-Jahresfrist

125.000 EUR

-----------

Gesamterwerb 2002

375.000 EUR

abzüglich Freibetrag
2002

205.000 EUR

-----------

steuerpflichtiger Erwerb

170.000 EUR

Steuer in Steuerklasse I =
11 %

18.700 EUR

abzüglich anzurechnende
Steuer

4.344 EUR

-----------

Hinweis:

Das BVerfG hat die Benachteiligung homosexueller Paare gegenüber Ehegatten durch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in Bezug auf die persönlichen Freibeträge, die Steuersätze und die Nichtberücksichtigung des Versorgungsfreibetrages für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, 21.07.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07). Das Gericht gab dem Gesetzgeber auf, bis Ende 2010 eine verfassungskonforme Regelung für Altfälle zwischen 2001 und 2008, auf die sich die Verfassungsbeschwerde bezog, zu finden.

6. Steuersatz der Erbschaftsteuer

Je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse wird die Erbschaftsteuer mit Steuersätzen zwischen 7 % und 50 % festgesetzt (§ 19 ErbStG).

Übersicht über die Steuersätze unter Berücksichtigung der EUR-Werte

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschl. (nach Abzug von Freibeträgen):

Prozentsatz in der Steuerklasse

I

II
neu ab 01.01.2010
Werte in Klammern für 2009

III

EUR

%

%

%

75.000

7

15 (30)

30

300.000

11

20 (30)

30

600.000

15

25 (30)

30

6.000.000

19

30 (30)

30

13.000.000

23

35 (50)

50

26.000.000

27

40 (50)

50

über 26.000.000

30

43 (50)

50

§ 19 Abs. 3 ErbStG enthält eine Härteausgleichsregelung, die in bestimmten Fällen die durch Überschreiten der Wertgrenzen höhere Besteuerung teilweise abschwächt. Steuerpflichtiger Erwerb in der Steuerklasse I i.H.v. 75.050 EUR bedeutet bspw. die Anwendung eines Steuersatz i.H.v. 11 % statt 7 % (die bei 75.000 EUR anzuwenden wären).

Hinweis:

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat am 18.01.2010 einen Erlass (3 - 3825 / 2) herausgegeben, in dem die maßgebenden Grenzwerte für Erwerbe mit Steuerentstehung nach dem 31.12.2008 und nach dem 31.12.2009 in Tabellenform dargestellt sind.

Hinweis:

Das BVerfG hat die Benachteiligung homosexueller Paare gegenüber Ehegatten durch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in Bezug auf die persönlichen Freibeträge, die Steuersätze und die Nichtberücksichtigung des Versorgungsfreibetrages für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, 21.07.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07). Das Gericht gab dem Gesetzgeber auf, bis Ende 2010 eine verfassungskonforme Regelung für Altfälle zwischen 2001 und 2008, auf die sich die Verfassungsbeschwerde bezog, zu finden.

7. Vorerwerbe (§ 14 ErbStG)

Praxistipp:

Wer erhebliches Vermögen z.B. auf seine Kinder übertragen will, sollte langfristig planen. Unter Ausnutzung der 10-Jahresfrist lassen sich erhebliche Beträge an Erbschaftsteuer einsparen. Wird den Kindern nämlich bereits zu Lebzeiten im Wege von Schenkungen Vermögen übertragen, können alle 10 Jahre wieder die vollen Freibeträge angesetzt werden.

Hinweis:

Die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG ist zu beachten. Hiernach darf der Steuerbetrag, der sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, durch den Abzug der Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 ErbStG nicht mehr unterschritten werden.

Beispiel:

Herbert Steinalt stirbt und hinterlässt seinem 48-jährigen Sohn

Steuerersparnis Fall b gegenüber Fall a :

16.500 EUR

Alt. a):

ein Barvermögen von
550.000 EUR

Alt. b):

ein Barvermögen von
150.000 EUR, hatte aber seinem Sohn seit dessen 17. Lebensjahr jeweils im
Abstand von 10 Jahren 100.000 EUR geschenkt, zuletzt als der Sohn 47 Jahre
alt war

Lösung

a)

Erwerb von Todes wegen

550.000 EUR

./.persönlicher
Freibetrag

400.000 EUR

--------------

steuerpflichtiger Erwerb

150.000 EUR

Erbschaftsteuer bei einem
Steuersatz von 11 % (StKl I)

16.500 EUR

b)

Schenkungen 4 x
100.000 EUR

400.000 EUR

./. Freibeträge 4 x
400.000 EUR

(Erwerbe jeweils nach 10
Jahren)

1.600.000 EUR

--------------

steuerpflichtige Schenkungen

0 EUR

Erwerb von Todes wegen

150.000 EUR

Hinzurechnung (hinzugerechnet wird allein
die Schenkung im 47. Lebensjahr, da noch keine 10 Jahre vergangen sind)

100.000 EUR

-------------

Erwerb

250.000 EUR

./. Freibetrag

400.000 EUR

-------------

steuerpflichtiger Erwerb

0 EUR

Erbschaftsteuer bei einem
Steuersatz von 7 % (StKl. I)

0 EUR

Die Freibeträge gelten jeweils für Erwerbe von einem Schenker oder Erblasser. Sind Ehegatten z.B. gemeinschaftlich Eigentümer des Vermögens (z.B. gemeinsame Bankguthaben, Grundstücke), verdoppeln sich die Freibeträge für Schenkungen an Kinder.

Beispiel:

Eheleute Wohlgemut sind u.a. zu gleichen Teilen Eigentümer eines Wertpapierdepots. Der Wert beträgt 900.000 EUR. Sie schenken dieses Depot ihrem 32jährigen Sohn Franz.

Lösung

Erwerb von

Mutter

Vater

Wert der
Schenkung

450.000 EUR

450.000 EUR

abzüglich
persönlicher Freibetrag

400.000 EUR

400.000 EUR

-----------

-----------

steuerpflichtiger
Erwerb

50.000 EUR

50.000 EUR

Erbschaftsteuer
jeweils 7 %

3.500 EUR

3.500 EUR

Wäre der Vater Alleineigentümer des Depots gewesen, hätte sich folgendes Bild ergeben:

Wert der Schenkung

900.000 EUR

abzüglich Freibetrag

400.000 EUR

--------------

steuerpflichtiger Erwerb

500000 EUR

Erbschaftsteuer 15 %

75.000 EUR

Bei Schenkung von gemeinsamem Eigentum beträgt die Steuerersparnis hier also 68.000 EUR.

Hinweis:

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich in einem im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangenen Erlass am 12.06.2008 - VI 353 - S 3820 - 009 zur fiktiven Abzugsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG geäußert.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 02.03.2005 - II R 43/03 entschieden, dass bei einer Schenkungskette die Steuer für den Letzterwerb so zu berechnen sei, dass sich der Freibetrag zum Zeitpunkt dieses Erwerbs tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums verbraucht wurde.

Nach einer Erhöhung der Freibeträge soll nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder ein Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen dem neuen und dem alten Freibetrag steuerfrei zugewendet werden können. Dies soll auch dann gelten, wenn der Freibetrag in seiner bisherigen Höhe bei der Besteuerung der Vorerwerbe im 10-Jahres-Zeitraum des § 14 ErbStG bereits verbraucht worden war und wenn diese Zuwendung die Höhe des neuen Freibetrags erreicht oder übersteigt.

8. Mehrfacherwerbe (§ 27 ErbStG)

Wird dasselbe Vermögen nacheinander mehrfach vererbt, z.B. beim Tod des Vaters zunächst auf die Ehefrau und nach deren Tod auf die Kinder, fällt jedes Mal von neuem Erbschaftsteuer an. Um diese kumulative Wirkung abzumildern, regelt § 27 ErbStG eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer, wenn zwischen Personen der Steuerklasse I innerhalb von 10 Jahren dasselbe Vermögen durch Tod mehrfach übergeht. Die Ermäßigung beträgt

v.H. der Erbschaftsteuer

Zeitraum zwischen den Erbfällen

50

max. 1 Jahr

45

mehr als 1 Jahr, aber
weniger als 2 Jahre

40

mehr als 2 Jahre,
aber weniger als 3 Jahre

35

mehr als 3 Jahre,
aber weniger als 4 Jahre

30

mehr als 4 Jahre,
aber weniger als 5 Jahre

25

mehr als 5 Jahre,
aber weniger als 6 Jahre

20

mehr als 6 Jahre,
aber weniger als 8 Jahre

10

mehr als 8 Jahre,
aber weniger als 10 Jahre

9. Lebensversicherungen

Besonderheiten ergeben sich für Lebensversicherungen, die den Erben bei Tod des Erblassers zufließen. Ist bei einer Lebensversicherung kein Bezugsberechtigter festgelegt, fällt die Versicherung in den Nachlass. Versicherungen, in denen im Normalfall ein Bezugsberechtigter angegeben ist, gehören zwar nicht zum Nachlass, unterliegen aber trotzdem der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Die ausgezahlte Versicherungssumme wird mit dem übrigen steuerpflichtigen Erwerb zur Berechnung der Freibeträge und der Steuersätze zusammengerechnet.

Hinweis:

Noch nicht fällige Lebens-, Kapital oder Rentenversicherungen werden nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz mit dem aktuellen Rückkaufswert angesetzt. Zuvor erfolgte der Ansatz mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bzw. ersatzweise mit dem niedrigeren Rückkaufswert.

Praxistipp:

Die Steuer auf Lebensversicherungen lässt sich aber einfach dadurch vermeiden, dass man nicht den Normalfall der Lebensversicherung wählt, bei dem Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch sind. Die Versicherung sollte vielmehr so abgeschlossen werden, dass z.B. der Ehegatte als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf das Leben seines Ehepartners abschließt. Damit unterliegt im Falle dessen Todes die Versicherungssumme, die dem Ehegatten zusteht, nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

10. Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen (§ 23 ErbStG)

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat sich in einem im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangenen Erlass vom 09.09.2008, - 3 - S 3834 / 2 zur Berechnung der Steuer in den Fällen des § 23 ErbStG und des § 10 Abs. 2 ErbStG geäußert.

Nach § 23 Abs. 1 ErbStG können Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus vom Jahreswert entrichtet werden.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder soll für den Fall, dass sich der Schenker zur Übernahme der Steuer verpflichtet hat (Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG), sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung übernommen hat, das Wahlrecht i. S. des § 23 Abs. 1 ErbStG zustehen.

Die vom Schenker übernommene Steuer i. S. des § 10 Abs. 2 ErbStG soll jedoch nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ErbStG erfüllen, auch soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt. Denn die übernommene Steuer soll als eigenständiger Erwerb gelten, bei dem es sich nicht um einen Anspruch auf eine Rente oder andere wiederkehrende Nutzung und Leistung handeln soll. Insoweit soll es konsequenterweise immer und in vollem Umfang zur Sofortversteuerung kommen.

11. Stundung (§ 28 ErbStG)

Wird Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen vererbt oder geschenkt, kann die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu 10 Jahren gestundet werden. Bei Schenkungen fallen Stundungszinsen von 6 % jährlich an. In Erbfällen (Erwerb von Todes wegen) ist die Stundung dagegen zinslos (§ 28 ErbStG).

Nach § 28 Abs. 3 ErbStG gilt für den Fall, dass zum Erwerb begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13c Abs. 3 ErbStG gehört, dass dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden ist, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.

Diese Regelung gilt entsprechend, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung.

12. Anzeigepflichten / Steuererklärung (§ 30 ErbStG)

Der Erbe oder bei Schenkungen der Beschenkte und der Schenker sind verpflichtet, die Erbschaft bzw. die Schenkung innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt anzuzeigen.

Von der Anzeigepflicht durch den Beschenkten, Schenker oder Erben ausgenommen sind allerdings folgende Fälle:

  • Testamentseröffnung durch deutsche Notare, Gerichte oder Konsule

  • Schenkungen, die von einem Gericht oder Notar beurkundet werden

Die Anzeige kann formlos erstattet werden, soll aber mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname, Beruf, Wohnung des

    1. Erblassers

    2. Schenkers

    3. Erben bzw. Beschenkten

  • Todestag, Todesort des Erblassers oder

  • Zeitpunkt der Schenkung

  • Gegenstand und Wert des Erbes/der Schenkung

  • Grund der Zuwendung (z.B. gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Testament)

  • Verhältnis zum Erblasser/Schenker
    (Verwandtschaftsverhältnis, Dienstverhältnis etc.)

  • bereits früher erhaltene Zuwendungen des Erblassers/Schenkers (Art, Wert, Zeitpunkt)

Während die o.g. Anzeigen zwingend zu erstatten sind, muss eine Steuererklärung nur auf besondere Anforderung des Finanzamtes abgegeben werden.

Praxistipp:

Besondere Anzeigepflichten bestehen allerdings auch für Gerichte, Behörden, Beamte und Notare. So werden z.B. dem Finanzamt von den Standesämtern die Sterbefälle und von Gerichten bzw. Notaren die Erteilung von Erbscheinen mitgeteilt.

Auch Kreditinstitute und Versicherungen sind verpflichtet, dem Finanzamt die Höhe des bei ihnen deponierten Nachlasses bzw. die Höhe der Versicherungssummen, z.B. aus einer Lebensversicherung, mitzuteilen.

Hinweis:

Innerhalb der Finanzverwaltung herrscht ein reger Informationsaustausch. Das Erbschaftsteuer-Finanzamt informiert die Finanzämter, denen die Einkommensbesteuerung des Erblassers und des Erwerbers obliegt. Und die Finanzämter, die Prüfungsdienste und die Steuerfahndung informieren wiederum das Erbschaftsteuer-Finanzamt über alle Sachverhalte, die erschafts- oder schenkungsteuer"verdächtig" sind.

Nach dem gleich lautenden Ländererlass betreffend die Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers vom 18.06.2003 (LMF, 18.06.2003 - S 3900/3, BStBl 2003, 665) gilt im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die den Kontrollmitteilungen der Erbschaftsteuer-Finanzämter zukommt, Folgendes:

  • Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers: Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständig ist, den ermittelten Nachlass mitzuteilen, wenn dessen Reinwert (hinterlassene Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung) mehr als 250.000 EUR oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen (Wertpapiere und Anteile, Guthaben, Forderungen, Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Bezüge, Zahlungsmittel) mehr als 50.000 EUR beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach § 33 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV beigefügt werden. Zusätzlich anzugeben sind Erwerbe aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit Ausnahme von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen.

  • Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erwerbers: Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen zuständig ist, den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert (Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe) mehr als 250.000 EUR oder das zum Erwerb gehörende Kapitalvermögen (Wertpapiere und Anteile, Guthaben, Forderungen, Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Bezüge, Zahlungsmittel) mehr als 50.000 EUR beträgt. Für Schenkungen von Kapitalvermögen gilt die Wertgrenze von 50.000 EUR entsprechend.

Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist.

Nach dem Erlass werden auch in anderen Fällen bei gegebenem Anlass, z.B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen übersandt.

Hinweis:

Nach dem Urteil des BFH vom 06.06.2007 - II R 54/05 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung, wenn das Finanzamt erst mehr als drei Jahre nach Steuerentstehung Kenntnis von einer vollzogenen Schenkung i. S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO erlangt. Mit diesem Urteil ist der BFH der Ansicht der Finanzverwaltung entgegengetreten, die die Auffassung vertreten hatte, dass ihr sieben Jahre zur Verfügung stünden, wenn sie durch die Aufforderung zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung gemäß § 30 ErbStG die dreijährige Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO auslöse und sich sodann die vierjährige Regelverjährung nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO anschließe.

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