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Steuerfahndung - Befugnisse

§ 208 AO

Nr. 124 AStBV (St) 2011

Der Steuerfahndung kommen entsprechend ihrem jeweiligen Aufgabenbereich nach § 208 AO, in dem sie bei ihren Ermittlungen tätig wird, unterschiedliche Befugnisse zu. Insofern ist im Ermittlungsverfahren durch die Steuerfahndung eindeutig herauszustellen, ob sie nun

  • nach § 208 Abs. 1 Nr. 1A OSteuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten erforscht,

  • nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO bei diesen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO die Besteuerungsgrundlagen ermittelt oder

  • nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO unbekannte Steuerfälle aufdeckt bzw. auf Ersuchen der sonst zuständigen Finanzbehörde auf Grund § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO steuerliche Ermittlungen einschließlich einer Außenprüfung vornimmt.

1. Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

  • Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, § 81b StPO;

  • Herausgabeverlangen, § 95 StPO;

  • Durchsuchung beim Verdächtigen, § 102 StPO;

  • Durchsuchung bei anderen Personen (auch Banken), § 103 StPO;

  • Durchsuchung bei Gefahr im Verzug auf eigene Anordnung hin, § 105 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO;

  • Einstweilige Beschlagnahme von Zufallsfunden, § 108 StPO;

  • Erlass eines Steckbriefes wegen Gefahr im Verzug, wenn ein Haftbefehl bereits vorliegt, § 131 Abs. 1 StPO;

  • Erlass eines Steckbriefes bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehles, wenn der Erlass des Haftbefehles nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann, § 131 Abs. 2 StPO;

  • Vorläufige Festnahme von Tatverdächtigen bei Gefahr im Verzuge, wenn die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen, §§ 127 Abs. 2, 112 StPO;

  • Entgegennahme von Anzeigen,§ 158 StPO;

  • Auskunftsrecht gegenüber Behörden und Ermittlungen jeder Art im Auftrag der Staatsanwaltschaft, § 161 StPO;

  • Recht des ersten Zugriffs, § 163 StPO;

  • Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen bzw. dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, §§ 163 Abs. 4, 98, 111b und e StPO;

  • Vernehmung von Beschuldigten, Betroffenen, Zeugen und Sachverständigen, § 163a Abs. 1, 4, 5 StPO, § 55 OWiG;

  • Feststellung der Identität, § 163b StPO;

  • Einleitung des Verfahrens, §§ 397 , § 410 Abs. 1 Nr. 6 AO;

  • Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen, § 404 Satz 2 Halbsatz 1 AO;

  • Rechte der Behörden und Beamten im Polizeidienst, nach den für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften, § 404 Satz 2 Halbsatz 2 AO i.V.m. § 399 Abs. 2 Satz 2 AO:

    • Beschlagnahme, § 98 StPO;

    • Durchsuchung, § 105 StPO;

    • Anordnung und Durchführung der Beschlagnahme zur Sicherstellung, § 111e, f StPO;

    • Vorläufige Festnahme, § 127 StPO;

    • Notveräußerung, § 111l StPO;

    • Niederlegen eines Vermerks im Bundeszentralregister, § 27 BZRG.

2. Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

Ermittelt die Steuerfahndung in den Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten die Besteuerungsgrundlagen, so stehen ihr zusätzlich noch die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden nach den §§ 85 ff. AO zu.

  • Recht zur Einholung von Auskünften gegenüber den Beteiligten und anderen Personen, §§ 92 Nr. 1, 93 AO;

    Hinweis:

    Gem.§ 208 Abs. 1 S. 3 AO ist es nicht erforderlich, den Beteiligten vor den anderen Personen um Auskunft ersucht werden. Das Auskunftsersuchen braucht nicht in Schriftform zu ergehen, sondern kann vielmehr ohne Einschränkungen mündlich erteilt werden.

  • Hinzuziehung von Sachverständigen, §§ 92 Nr. 2, 96 AO;

  • Vorlage von Urkunden, §§ 92 Nr. 3, 97 AO;

    Hinweis:

    Dem Vorlageverlangen braucht gem. § 208 Abs. 1 S. 3 AO kein Auskunftsverlangen beim Vorlagepflichtigen voranzugehen.

  • Einnahme des Augenscheins, §§ 92 Nr. 4, 98 AO;

  • Betreten von Grundstücken und Räumen, §§ 98, 99 AO;

  • Stellen von Sammelauskunftsersuchen.

3. Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle

Neben der Verwertung der amtsinternen Kenntnisse stehen der Steuerfahndung bei der Aufdeckung und Ermittlung von unbekannten Steuerfällen dieselben Befugnisse wie bei der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere auch die Erleichterungen im Auskunftsverfahren gegenüber Dritten gem. § 208 Abs. 1 Satz 3 AO.

4. Steuerliche Ermittlungen auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde

Führt die Steuerfahndung auf Ersuchen oder im Auftrag anderer Finanzbehörden gem. § 208 Abs. 2 AO steuerliche Ermittlungen durch, so stehen ihr dazu auch nur die Rechte und Befugnisse zu, die die ersuchende bzw. beauftragende Finanzbehörde zur Erledigung der Ermittlungen inne hat.

Hinweis:

Die Erleichterungen im Auskunftsverfahren gegenüber Dritten gem. § 208 Abs. 1 Satz 3 AO finden hier keine Anwendung.

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