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Bauabzugssteuer - Abrechnung

§§ 48 ff EStG

Sofern die Verpflichtung zum Steuerabzug besteht (Bauabzugssteuer), behält der Leistungsempfänger 15% des Rechnungsbetrags ein und führt diesen an das Finanzamt des Leistenden ab (vgl. Bauabzugssteuer - Zuständiges Finanzamt, Bauabzugssteuer - Abführung). Diese 15 % werden dem Leistenden von der ihm zustehenden Rechnungssumme der erbrachten Bauleistung zunächst vorenthalten.

Es muss aber sichergestellt sein, dass der Leistende später sein Geld erhält (Bauabzugssteuer - Anrechnung). Daher ist der Leistungsempfänger verpflichtet, mit dem Leistenden über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen und diesen zu informieren (§ 48a Abs. 2 EStG). Dazu hat er dem Leistenden (Auftragnehmer) einen Abrechnungsbeleg zu erteilen, der folgende Angaben enthalten muss:

  • Name und Anschrift des Leistenden,

  • Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag,

  • Höhe des Steuerabzugs,

  • Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.

Dieser Abrechnungsbeleg ist keine Steuerbescheinigung. Es reicht auch aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Kopie bzw. den Durchschlag der Steueranmeldung übersendet.

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