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Inhaltsverzeichnis

Geldwäsche - internationale/nationale Maßnahmen

§ 261 StGB

1. Internationale Maßnahmen

Bereits 1989 wurde zur Bekämpfung der Geldwäsche von den G7-Staaten die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) einberufen. Die FATF ist eine internationale Arbeitsgruppe und besteht derzeit aus 29 Mitgliedstaaten. Im April 1990 stellte die Arbeitsgruppe als wichtigstes Ergebnis die so genannten 40 Empfehlungen zur Geldwäschebekämpfung vor, welche in den nachfolgenden Jahren immer wieder um weitere Empfehlungen erweitert wurden.

1991 wurde auf europäischer Ebene zunächst die erste EU - Geldwäscherichtlinie als Reaktion auf diese Empfehlungen erlassen. Die Unterzeichnerstaaten verpflichteten sich zur Ergreifung gesetzgeberischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Ihren Schwerpunkt legten sie dabei noch auf die Vermögenswerte aus Rauschgiftdelikten.

2001 folgte als Ergänzung die zweite EU - Geldwäscherichtlinie auf europäischer Ebene. Wesentliche Neuerung war die Erweiterung der zu verfolgenden Straftaten auf jede Form der Begehung einer schweren Straftat neben den bereits berücksichtigten Rauschgiftdelikten.

2. Nationale Maßnahmen

Die internationale Verpflichtung zur Umsetzung der Vorschriften und Richtlinien in nationales Recht erfolgte durch verschiedene Gesetze.

Das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) führte 1992 die Vorschrift des § 261 StGB ein. Nunmehr wird die Verschleierung von Vermögenswerten aus einer schweren rechtswidrigen Tat zum ersten Mal als eigener Straftatbestand bestimmt.

Im Jahre 1993 ergänzte das Geldwäschegesetz (GWG) die erst ein Jahr zuvor neu geschaffene Strafbestimmung des § 261 StGB, da die Geldwäsche zwar jetzt strafbar geworden war, aber mit der Strafbarkeit noch keine wirksame Bekämpfung erfolgte. Sinn und Zweck dieses Gesetz ist es, die strafbare Geldwäsche aufzuspüren. Hierzu werden z.B. Banken und Versicherungen zur Identifikation ihrer Kunden und zur Verdachtsanzeige bei größeren finanziellen Transaktionen verpflichtet.

Dem Aufspüren der Geldwäsche dient auch das in 1998 eingeführte Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist die Möglichkeit der Telefonüberwachung.

Eine Reform des Geldwäschegesetzes ist mit dem Geldwäschebekämpfungsgesetz vollzogen worden, welches am 15.08.2002 in Kraft getreten ist und ganz nebenbei auch die zweite EU - Geldwäscherichtlinie aus dem Jahre 2001 umgesetzt hat. Bestimmte Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler werden nunmehr in die Pflicht zur Identifikation und in die Meldepflicht mit einbezogen. Ferner wurde die rechtliche Grundlage für die Einrichtung einer Zentralstelle für Verdachtsanzeigen im Bundeskriminalamt, der Financial Intelligence Unit (FIU) geliefert .

Seit dem 01.04.2003 ist es unter den Voraussetzungen des § 24c Kreditwesengesetz (KWG) möglich, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestimmte Konteninformationen abzufragen, welche von sämtlichen Kreditinstituten in Deutschland in elektronischer Form der BaFin zur Verfügung gestellt werden müssen.

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