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Geldwäscheanzeige - anfällige Wirtschaftszweige

1. Allgemeines

Für die Erkennung von Sachverhalten, die möglicherweise geldwäscherelevant bzw. verdächtig erscheinen, gibt es kein eindeutiges Schema. Es lassen sich vielmehr Verdachtsgründe aufzeigen, die den Finanzbehörden die Entscheidung, ob eine Geldwäscheverdachtsanzeige nach § 31b AO zu stellen ist oder nicht, erleichtert.

Zu diesen Verdachtsgründen zählen:

2. Geldwäscheanfällige Wirtschaftszweige

In den geldwäscheanfälligen Wirtschaftszweigen wird durch das Vortäuschen eines legalen Geschäftes illegal erworbenes Kapital getarnt. Dies sind in der Regel Wirtschaftzweige, in denen viel mit Bargeld gearbeitet wird. Auch Finanzmärkte mit einer undurchsichtigen Preisbildung werden mit Vorliebe für Transaktionen genutzt.

Zu diesen geldwäscheanfälligen Wirtschaftszweigen zählen insbesondere:

  • Gewerbetreibende i.S.d. § 3 Abs. 1 GWG, dies sind u.a. Immobilienmakler, Edelstein- und Kunsthändler, Kasinobetreiber:

    Beim Kauf von Grundstücken und Gebäuden, Gold, Edelsteinen, Kunstwerken und Luxusgütern mit illegal erworbenen Geldern können die dafür entrichteten Beträge oftmals überhaupt nicht oder nur schwer nachvollzogen werden. Käufer und Verkäufer dieser diversen (Luxus-)Wirtschaftsgüter mit dem damit verbundenen luxuriösen Lebensstil bilden einen bestimmten Personenkreis, der für weitere geplante "Aktionen" genutzt werden kann. Hier fallen beträchtliche Bargeldmengen und deren Umwandlung in weniger verfängliche Vermögenswerte kaum auf.

    Der wesentliche Vorteil der Spielbanken und Kasinos ist die hohe Anonymität, die ihren Kunden geboten wird. Aus der Menge an ergänzenden Dienstleistungen stellen die Annahme und Ausstellung von Schecks sowie die Nutzung von Tresoranlagen die wichtigsten für die Geldwäsche dar. Das illegal erworbene Bargeld wir ohne großen Aufwand zunächst in Jetons umgetauscht und später wieder als "Gewinn" in Schecks der Spielbank zurückgewechselt.

  • In- und Exportfirmen, Handel mit hochwertigen technologischen Gütern (Handys, Computerteile), Speditionen:

    In diesen Wirtschaftszweigen können Waren jeglicher Art weit unter oder über ihrem Preis verkauft bzw. erworben und dadurch illegal erworbene Geldbeträge gewaschen werden.

  • Gastronomie mit hohen (Bargeld-)Umsätzen, Bordelle und ähnliche Etablissements:

    Gastronomie und Bordelle haben geschäftsbedingt sehr hohe Bargeldumsätze, sodass gerade bei alt eingesessenen Betrieben auch höhere Bargeldeinzahlungen meist nicht auffallen. Vielfach werden auch die Inhaber zu einer Eröffnung eines Kontos gezwungen, auf dem der illegal erworbene Geldbetrag sodann platziert wird.

  • Wechselstuben (Handel mit Sorten):

    Auf Grund hoher Bargeldumsätze eignen sich Wechselstuben ebenfalls sehr gut zur Bargeldwäsche, denn sie unterliegen international einer geringeren behördlichen Aufsicht als Banken. Wechselstuben in Lateinamerika und den USA werden in diesem Bereich oft in Anspruch genommen.

  • Finanzdienstleister (Finanztransfergeschäfte):

    Finanzdienstleister werden dazu benutzt, die mit der Vortat behafteten Gelder in (kooperationsbereite) Bankinstitute zu schleusen. Diese legen dann die Geldmittel am Geld- oder Kapitalmarkt an. Hier werden Festgelder oder Schuldverschreibungen bevorzugt. Zeitnah wird dann ein Kredit aufgenommen und als Sicherheit für die Geld- bzw. Kapitalmarktanlage hingegeben. Für die Mittelherkunft dient nunmehr dieser Kredit als legaler Nachweis. Dieser aufgenommene Kredit wird auch gerne nicht oder nicht vollständig zurückgezahlt, damit es bewusst zur Verwertung der Sicherheit kommt.

  • Freie Berufe (Treuhandkonten, Anderkonten, Erwerbe im Kundenauftrag):

    Ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Kunden und ein evtl. gesetzlich anerkanntes Berufsgeheimnis kennzeichnet die Tätigkeit der freien Berufe. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater werden insbesondere in der Form einbezogen, indem sie Gelder auf Treuhandkonten oder Anderkonten (eigene Konten unter eigenem Namen; jedoch zweckgebundene Verwendung der Gelder) entgegennehmen und verwahren. Ferner können von ihnen Immobilien auf eigene Rechnung, aber im Kundenauftrag erworben werden oder sie gründen ein Unternehmen, bei denen der eigentliche Eigentümer im Hintergrund bleibt.

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