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Geldwäscheanzeige - Verdachtsgründe

Für die Erkennung von Sachverhalten, die möglicherweise geldwäscherelevant bzw. verdächtig erscheinen, gibt es kein eindeutiges Schema. Es lassen sich vielmehr Verdachtsgründe aufzeigen, die den Finanzbehörden die Entscheidung, ob eine Geldwäscheverdachtsanzeige nach § 31b AO zu stellen ist oder nicht, erleichtert.

Es müssen immer die Gesamtumstände des Einzelfalles beachtet werden. Je mehr Verdachtsgründe der zu beurteilende Lebenssachverhalt in sich vereinigt, um so wahrscheinlicher ist für diesen Fall eine Geldwäscheverdachtsanzeige nach § 31b AO i.V.m. § 261 StGB.

Zu diesen Verdachtsgründen zählen:

Hinweis:

Die Finanzbehörden werden mit Einführung des § 31b AO die innerbehördliche Kontaktaufnahme zu den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung intensivieren und in Zweifelsfällen ihrer Meldepflicht eher nachkommen.

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