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Geldwäscheanzeige - verdächtige Transaktionen

1. Allgemeines

Für die Erkennung von Sachverhalten, die möglicherweise geldwäscherelevant bzw. verdächtig erscheinen, gibt es kein eindeutiges Schema. Es lassen sich vielmehr Verdachtsgründe aufzeigen, die den Finanzbehörden die Entscheidung, ob eine Geldwäscheverdachtsanzeige nach § 31b AO zu stellen ist oder nicht, erleichtert.

Zu diesen Verdachtsgründen zählen:

Zu den verdächtigen Transaktionen zählen solche

  • ohne wirtschaftlichen Hintergrund,

  • deren Inhalt im Widerspruch zur sonst üblichen Geschäftstätigkeit steht,

  • die kostenintensiv sind und wirtschaftlich sinnlos erscheinen.

2. Transaktionen ohne wirtschaftlichen Hintergrund

Zu den Transaktionen ohne wirtschaftlichen Hintergrund zählen:

  • Zahlungen, die vertraglich nicht untermauert sind und auch sonst ohne plausible Grundlage geleistet werden;

  • Einnahmen, welche ohne nachvollziehbaren Gründe getätigt werden;

  • Barumsätze und Kapitalzuflüsse, die im Geschäftsbereich üblicherweise nicht getätigt werden,

  • Vertragliche Vereinbarungen, bei denen ein auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht;

  • Darlehensgewährungen, die wirtschaftlich nicht zu begründen sind;

  • Wechselbeziehungen zwischen den beteiligten Personen, deren Identität nicht zweifelsfrei bekannt ist.

In diese Transaktionen können neben real existierenden und legal handelnden Unternehmen auch solche einegebunden sein, die allein für diese Zwecke gegründet ober gekauft wurden. Erworbene oder zum Zwecke der Geldwäsche gegründete Unternehmen gelten als sog. Frontbetriebe. Hierfür werden vor allem Geschäftsbereiche herangezogen, die eine schwer nachvollziehbare Preisbildung innehaben. Dies ist z.B bei Immobilien, Kunstgegenständen oder sonstigen Luxusgütern der Fall. Oder es werden solche Geschäftsbereiche gewählt, die auf Grund ihrer Struktur und ihrem Einsatzgebiet weitgehend unüberprüfbar sind. Hierzu zählen insbesondere solche mit weltweit verzweigten Handels- und Geschäftsbeziehungen.

Derzeit werden zum Zwecke der Geldwäsche recht häufig Unternehmen, die von Treuhand-Anstalten verkauft werden, als Anlageobjekt genutzt. Der Grund hierfür ist der oft recht günstige Preis und der kaum geforderte Finanzierungsnachweis.

3. Transaktionen im Widerspruch zur sonst üblichen Geschäftstätigkeit

Transaktionen stehen beispielsweise dann im Widerspruch zur sonst üblichen Geschäftstätigkeit, wenn

  • sie den sonstigen, allgemeinen Lebensumständen des Steuerpflichtigen widersprechen

  • sie der Art und Höhe nach erheblich von der üblichen Geschäftstätigkeit abweichen;

  • der übliche Kundenkreis die beteiligten Geschäftspartner nicht umfasst;

  • die Lebensumstände des Steuerpflichtigen die Vermögenswerte nicht hervorbringen könnten;

  • die ausgeübte Geschäftstätigkeit nicht zum beruflichen Werdegang des Steuerpflichtigen passt.

4. Transaktionen, die kostenintensiv sind und wirtschaftlich sinnlos erscheinen

Kostenintensive und wirtschaftlich sinnlose Transaktionen liegen z.B. vor, wenn

  • der Kaufpreis des jeweiligen Wirtschaftsguts wesentlich überhöht ist;

  • der Marktpreis für fehlerhafte oder wertlose Ware gezahlt wird;

  • die geleisteten Provisionszahlungen unnötig oder kostenintensiv sind;

  • die Abwicklung über verschiedene Umwege mittels Berater- und Geschäftsführerverträge erfolgt.

Hierfür werden gerade Wirtschaftsgüter, deren Verkehrswerte schwer zu ermitteln sind, genutzt. Der Erwerb solcher Wirtschaftsgüter zu überhöhten Preisen kann als Nachweis über einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen (Veräußerungs-)Gewinn genutzt werden und lässt so die unrechtmäßig erlangten Vermögenswerte wieder verschleiert in den Wirtschaftskreislauf zurückfließen. Hierbei wird ausgenutzt, dass das im Inland belegene Unternehmen niedriger besteuert wird als im Ausland. Daneben werden häufig bewusst Verluste gemacht, die zu einer Verlagerung des Gewinns in das niedrig besteuerte Ausland führen. Ferner kann es im Zuge solcher Geschäftsvorfälle bei Geschäften in Osteuropa auch zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) oder - bei Immobiliengeschäften - zum Kreditbetrug (§ 265b StGB) kommen.

Im Rahmen von Drittleistungen, deren wirtschaftlicher Hintergrund nicht ohne Weiteres erkannt werden kann, werden vielfach Beratungs-, Ingenieurs- oder Vermittlungsleistungen abgerechnet und beglichen, die tatsächlich nicht erbracht worden sind. Hierdurch werden Schmiergelder verdeckt und illegale Gelder offiziell in den Verkehr gebracht.

Zu den o.g. Transaktionen kommt oftmals die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern hinzu, sodass neben der Geldwäsche auch noch die Straftatbestände der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetruges verwirklicht werden.

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