BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26.4.2018, III R 5/16ECLI:DE:BFH:2018:U.260418.IIIR5.16.0 Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen Leitsätze 1. Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren. 2. Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den … III R 5/16 – Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen weiterlesen
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