X R 17/16 – Nicht abziehbare Schuldzinsen – Berücksichtigung von Verlusten

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.3.2018, X R 17/16ECLI:DE:BFH:2018:U.140318.XR17.16.0 Nicht abziehbare Schuldzinsen – Berücksichtigung von Verlusten Leitsätze 1. Für die Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Dieser Begriff umfasst auch Verluste. 2. Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren … X R 17/16 – Nicht abziehbare Schuldzinsen – Berücksichtigung von Verlusten weiterlesen