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Zu § 38 – Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

Zu § 38 – Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

1. 1Der Steueranspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz eine bestimmte Leistungspflicht knüpft, soweit nicht im Gesetz eine abweichende Regelung getroffen worden ist (z.B. § 36 Abs. 1 EStG, § 30 KStG, § 13 Abs. 1 UStG, § 18 GewStG, § 9 Abs. 2 GrStG, § 9 ErbStG). 2Das gilt nicht nur für den Steueranspruch, sondern auch für den Steuervergütungsanspruch und den Steuererstattungsanspruch (z.B. zur Lohnsteuer vgl. zu § 46, Nr. 1). 3Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (BFH-Urteil vom 6.6.2000 – VII R 104/98 – BStBl II, S. 491). 4Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die den materiell-rechtlichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis übersteigende Leistung erbracht wurde oder der rechtliche Grund für die Leistung entfallen ist.
2. Von der Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu unterscheiden sind

  • die Festsetzung durch Steuerbescheid (§§ 155 ff.),
  • die Fälligkeit (§ 220) sowie
  • die Verwirklichung im Erhebungsverfahren (§§ 218 ff.).