Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend vororganschaftliche Mehrabführungen teilweise nichtig

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 17.03.2023 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 9. Dezember 2004 (in der Fassung des EURLUmsG) teilweise nichtig ist. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Gemäß § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG ist diese potenziell körperschaftsteuererhöhend wirkende Vorschrift erstmals für (vororganschaftliche) Mehrabführungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2003 endet. Die damit einhergehende unechte Rückwirkung ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in bestimmten Fallgruppen unvereinbar.

Sachverhalt

Die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft dient der steuerlichen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verflechtung verbundener Unternehmen. Die Voraussetzungen für die Einkommenszurechnung einer Organgesellschaft an den Organträger sind in § 14 KStG geregelt. Für die Begründung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist danach insbesondere der Abschluss eines wirksamen Gewinnabführungsvertrags erforderlich, der auch als Ergebnisabführungsvertrag bezeichnet wird. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt werden. Eine vorzeitige Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund unschädlich; andernfalls wird das Organschaftsverhältnis steuerrechtlich von Anfang an nicht anerkannt. Die handelsrechtliche Gewinnabführungspflicht besteht unabhängig davon bis zur zivilrechtlich wirksamen Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags fort.

Der handelsrechtlich an den Organträger abzuführende Gewinn ist nicht gleichbedeutend mit dem dem Organträger steuerlich zuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft, welches auf der Grundlage des Steuerbilanzgewinns ermittelt wird. Geht der handelsrechtlich abgeführte Gewinn über den Steuerbilanzgewinn hinaus, liegt eine sogenannte Mehrabführung vor. Zu unterschiedlichen Ansätzen in der Handels- und Steuerbilanz führt etwa die voneinander abweichende Aktivierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Umstritten war, ob Mehrabführungen, deren Ursache vor Begründung der Organschaft liegt (sogenannte vororganschaftliche Mehrabführungen), als steuerneutrale Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. KStG oder als Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, die sowohl unter dem bis Ende des Jahres 2000 geltenden körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahren als auch unter dem Übergangsrecht zum Halbeinkünfteverfahren bis zum Veranlagungsjahr 2006 zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen konnten. Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 entschied der Bundesfinanzhof, dass vororganschaftliche Mehrabführungen – entgegen der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung – keine Gewinnausschüttungen, sondern steuerneutrale Gewinnabführungen darstellten. Am 13. August 2004 leitete die Bundesregierung dem Bundesrat den Entwurf des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes zu, mit welchem die frühere Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben werden sollte. Dieses Gesetz mit § 14 Abs. 3 und § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG trat am 16. Dezember 2004 in Kraft.

Die Klägerinnen der beiden Ausgangsverfahren, zwei ehemals gemeinnützige und bis Ende 1990 steuerbefreite Wohnungsbauunternehmen, waren in den Streitjahren 2004 bis 2006 Organgesellschaften einer Organschaft. In einem Fall bestand die Organschaft bereits seit 1991, im anderen Fall wurde der maßgebliche Gewinnabführungsvertrag erst im Oktober 2002 geschlossen. In beiden Fällen fielen vororganschaftliche Mehrabführungen an, die das Finanzamt als Gewinnausschüttungen behandelte, woraus eine höhere Festsetzung von Körperschaftsteuer resultierte. Nach erstinstanzlicher Abweisung der dagegen gerichteten Klagen setzte der Bundesfinanzhof das in beiden Verfahren angestrengte Revisionsverfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) zur Entscheidung vor.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Außerhalb des Strafrechts beruht das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG). Allgemeiner Vertrauensschutz ist nicht nur objektivrechtlich durch das Rechtsstaatsprinzip garantiert, sondern zugleich eine Dimension der subjektivrechtlichen Grundrechtsverbürgung.

1. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). Das ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Bei einer echten Rückwirkung hat der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine unechte Rückwirkung vor. Eine solche Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Der Gesetzgeber muss aber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein; die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen.

Im Rahmen dieser Abwägung hängt das Gewicht des enttäuschten Vertrauens von dem Maß seiner Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ab. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts ist zudem nur in dem Maße schutzwürdig, in dem dieses eine geeignete Vertrauensgrundlage bildet. Bei einer unechten Rückwirkung kann die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in das geltende Recht schon dann gemindert sein, wenn eine Regelung auslegungsbedürftig ist und bei methodengerechter Auslegung verschiedene, in Wissenschaft oder Praxis vertretene Ergebnisse in Betracht kommen. Die Befugnis zur verbindlichen Auslegung des Rechts ist der rechtsprechenden Gewalt, insbesondere den obersten Gerichten vorbehalten. Solange eine Klärung des Inhalts einer auslegungsbedürftigen Norm durch die Rechtsprechung nicht erfolgt ist, kann der Einzelne bei Ausübung seiner Freiheitsgrundrechte nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich gerade die für ihn günstige Auslegung in der Rechtsprechung als die „richtige“ erweisen und Bestand haben wird.

Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in die geltende Rechtslage werden, auch soweit diese eindeutig ist, herabgesetzt oder sogar zerstört, wenn sich eine Änderung der Rechtslage durch die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag oder in den Bundesrat und erst recht aufgrund des endgültigen Beschlusses des Bundestages konkret abzeichnet und der Einzelne deshalb bei der Ausübung seiner grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit die mögliche Änderung berücksichtigen kann.

2. Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert. Für den Bereich des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum grundsätzlich der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist. Auch wenn in diesen Fällen der Vertrauensschutz – anders als bei der echten Rückwirkung – nicht regelmäßig Vorrang hat, bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens im laufenden Veranlagungszeitraum stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit.

Soweit eine Rechtsänderung mit unechter Rückwirkung für zukünftige Veranlagungszeiträume in Rede steht, ist für das Maß der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens auf das alte Recht zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht und entsprechend im Körperschaftsteuerrecht Rechtsänderungen typischerweise veranlagungszeitraumbezogen vornimmt und der Steuerpflichtige dies in Rechnung stellen muss. Die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens ist insoweit regelmäßig gemindert. Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt oder wie etwa bei Dauerschuldverhältnissen mehr als einen Veranlagungszeitraum umfasst, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen.

Im Einzelfall kann es allerdings beim Abschluss vertraglicher Vereinbarungen ein beiderseitiges und schützenswertes Interesse der Beteiligten an einem gewissen, den laufenden Veranlagungszeitraum überschreitenden zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung und ihrem Vollzug geben. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Beteiligten von Gesetzes wegen zu einer längerfristigen Disposition gezwungen sind.

Im Übrigen verlangt die Gewährleistungsfunktion des Rechts, dass die Steuerpflichtigen jedenfalls grundsätzlich auf die Geltung derjenigen Normen vertrauen dürfen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des materiellen steuerrelevanten Tatbestandes in Kraft sind. Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand – etwa der Mittelzu- oder -abfluss oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs – unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet. Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe des alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung, erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet.

II. Nach diesen Maßstäben verstößt § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

1. § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) hat belastende Wirkung, die mit einer unechten Rückwirkung einhergeht.

a) Die durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) ausgelöste Rechtsfolge der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres fingierten Gewinnausschüttung konnte – abhängig davon, welche Eigenkapitalteile dafür als verwendet galten – belastende Wirkung im Zusammenwirken mit den Regelungen des Übergangsregimes vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren entfalten. Dieses Übergangsrecht sah bis 2006 eine gewinnausschüttungsabhängige Realisierung des unter dem Anrechnungsverfahren gebildeten Körperschaftsteuerminderungspotenzials und des Körperschaftsteuererhöhungspotenzials vor. Soweit die Fiktion der Gewinnausschüttung nach § 14 Abs. 3 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) zu einer Realisierung des Körperschaftsteuererhöhungspotenzials und damit zu einer Körperschaftsteuererhöhung führte, die nicht durch eine gleichzeitig infolge der Fiktion eintretende Körperschaftsteuerminderung kompensiert wurde, hatte § 14 Abs. 3 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) für die Organgesellschaft belastende Wirkung.

b) § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) wirkt mit der Anknüpfung an Mehrabführungen von Organgesellschaften, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2003 endet, zwar formal in die Zukunft, weil die durch die Fiktion der Mehrabführung als Gewinnausschüttung unter Umständen ausgelöste Körperschaftsteuererhöhung erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, also erstmals am 31. Dezember 2004, eintritt. Tatbestandlich werden die Rechtsfolgen aber von einem im Zeitpunkt der Verkündung bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt in dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags zu sehen ist oder in der die Mehrabführung begründenden „Ursache in vororganschaftlicher Zeit“. An beide Umstände knüpft die Fiktion von Mehr- beziehungsweise Minderabführungen am Ende des Wirtschaftsjahres durch § 14 Abs. 3 Satz 3 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) und deren Behandlung als Gewinnausschüttung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) an. Beide Umstände sind vor Inkrafttreten der Norm verwirklicht.

2. Die unechte Rückwirkung ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit sie Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger erfasst, die vor dem 1. Januar 2007 aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags erfolgen, der in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2002 am 5. März 2003 und dem 13. August 2004 geschlossen worden ist. In dem genannten Zeitraum durften die Vertragspartner aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2002, mit dem die Steuerpflichtigen die Rechtslage als endgültig geklärt betrachten konnten, darauf vertrauen, dass vororganschaftliche Mehrabführungen steuerneutrale Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. KStG darstellten. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in diese Rechtslage wurde erst durch die Einbringung der Neuregelung in den Bundesrat am 13. August 2004 gemindert. Soweit der Ergebnisabführungsvertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist, verdient das Vertrauen wegen der gesetzlich bestimmten fünfjährigen Mindestdauer einer Organschaft Schutz über den bei Vertragsschluss laufenden Veranlagungszeitraum hinaus bis zum Ablauf des Jahres 2006.

Die Enttäuschung dieses Vertrauens durch die rückwirkende Einführung von § 14 Abs. 3 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) ist nicht durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt. Die in der Gesetzesbegründung angegebenen Ziele – die gesetzliche Festschreibung der früheren Verwaltungsauffassung und klarere Abgrenzung der Sonderbestimmungen der Organschaft von den allgemeinen Bestimmungen des Halbeinkünfteverfahrens – begründen lediglich ein Änderungsinteresse des Gesetzgebers für die Zukunft. Dies gilt ebenso für das vom Bundesministerium der Finanzen angeführte Ziel der Behebung einer ansonsten eintretenden Systemwidrigkeit im Regime des Körperschaftsteuergesetzes. Auch unter fiskalischen Gesichtspunkten begründet das Bedürfnis des Gesetzgebers nach Korrektur der Rechtsprechung hier nur einen allgemeinen Änderungsbedarf, der für sich genommen noch nicht die tatbestandliche Rückanknüpfung legitimiert.

3. Die unechte Rückwirkung ist ferner mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar, soweit sie Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger erfasst, die aufgrund eines vor dem 5. März 2003 geschlossenen Ergebnisabführungsvertrags auf den Schluss eines im Laufe des Jahres 2004 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen, wenn der Vertrag nach dem 5. März 2003 eine ordentliche Kündigung spätestens zum 31. Dezember 2003 zugelassen hätte, und die auf den Schluss des ersten im Jahr 2005 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen, wenn der Vertrag eine ordentliche Kündigung spätestens zum 31. Dezember 2004 zugelassen hätte.

In diesen Fällen konnten zwar die Beteiligten bei Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags nicht auf eine im Sinne der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2002 geklärte Rechtslage vertrauen. Ihr Vertrauen darauf ist aber schutzwürdig, wenn sie im Jahr 2003 beziehungsweise 2004 eine dann gegebene Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verstreichen ließen. Darin liegt eine neue steuerrelevante Disposition, bei der die Steuerpflichtigen wegen der Tragweite der – nicht ohne Zustimmung des Vertragspartners rückgängig zu machenden – Entscheidung über die Beendigung eines Ergebnisabführungsvertrags bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss durch den Bundestag auf das geltende Recht vertrauen durften. Von den Steuerpflichtigen kann zudem nicht erwartet werden, dass sie bei Vertragsschluss ein Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer kürzeren Frist als drei Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres vereinbaren, so dass sie im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses am 28. Oktober 2004 die belastende Wirkung von § 14 Abs. 3 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 nicht mehr verhindern konnten.

Auch in diesen Fällen sind hinreichend gewichtige Gründe, die die rückwirkende Neuregelung für die Steuerpflichtigen bei Abwägung mit ihrem dadurch enttäuschten Vertrauen zumutbar erscheinen lassen, nicht erkennbar.

4. In allen übrigen Fällen, das heißt bei Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags vor dem 5. März 2003, der danach weder zum 31. Dezember 2003 noch zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden konnte, sowie bei Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags nach dem 13. August 2004, besteht schutzwürdiges Vertrauen allein unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung. Diese greift für Mehrabführungen ein, die sich auf den Schluss eines nach dem 31. Dezember 2003, aber spätestens am 15. Dezember 2004 (Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung) endenden Wirtschaftsjahres ergeben. Im Übrigen überwiegt bei einer Gesamtabwägung das berechtigte Änderungsinteresse des Gesetzgebers.

III. Soweit § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) gegen Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, führt dies vorliegend zur teilweisen Nichtigerklärung. Soweit § 14 Abs. 3 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) in den oben dargestellten Fallgruppen für ab dem 1. Januar 2005 erfolgende Mehrabführungen über § 34 Abs. 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) zur Anwendung gelangt, ist die Nichtigkeitsfolge – zumindest aus Gründen der Rechtsklarheit – auch auf § 34 Abs. 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) zu erstrecken.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 17.03.2023 zum Beschluss 2 BvL 7/13 und 2 BvL 18/14 vom 14.12.2022

10,8 % mehr beantragte Regelinsolvenzen im Februar 2023 als im Vormonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Februar 2023 um 10,8 % gegenüber dem Vormonat gestiegen. Im Januar 2023 war sie hingegen noch um 3,2 % gegenüber Dezember 2022 gesunken. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Die Insolvenzstatistik bildet nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten. Diese und weitere Hinweise sind bei der Interpretation der Insolvenzstatistiken zu beachten.

4,3 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2022 als im Vorjahr

Im Jahr 2022 haben die deutschen Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 14 590 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das bedeutet einen Anstieg um 4,3 % gegenüber dem Vorjahr, in dem der niedrigste Wert seit Einführung der Insolvenzordnung 1999 registriert wurde (13 933 Fälle). Hierbei ist zu beachten, dass von März 2020 bis Mai 2021 die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen infolge der Corona-Pandemie ganz oder teilweise ausgesetzt war. Einen Anstieg im Vorjahresvergleich hatte es zuletzt während der Finanzmarktkrise im Jahr 2009 gegeben (+11,6 % gegenüber 2008). Seitdem ging die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im Jahresvergleich stets zurück.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Jahr 2022 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 14,8 Milliarden Euro. Im Jahr 2021 hatten die Forderungen bei rund 48,3 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2021 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz betragt haben als im Jahr 2022.

Baugewerbe mit den meisten Insolvenzen

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Jahr 2022 im Baugewerbe mit 2 698 Fällen (Jahr 2021: 2 423; +11,3 %). Es folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 2 239 Verfahren (Jahr 2021: 2 122; +5,5 %).

16,6 % weniger Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2022 als im Vorjahr

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Jahr 2022 um 16,6 % gegenüber dem Vorjahr gesunken. Die Entwicklung der Verbraucherinsolvenzen ist seit Mitte 2020 im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu betrachten. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Dieser Nachholeffekt sorgte ab Anfang 2021 für einen starken Anstieg der Verbraucherinsolvenzen und scheint inzwischen beendet.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.03.2023

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im März 2023

  • Die Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung hat sich laut der Detailmeldung des Statistischen Bundesamts vom 24.02.2023 zum Jahresende 2022 merklich nachgelassen und das Bruttoinlandsprodukt ist im vierten Quartal um 0,4 % gegenüber dem Vorquartal zurückgegangen. Das Vierteljahresergebnis wurde damit im Vergleich zur Schnellmeldung vom 30.01.2023 nochmals um 0,2 Prozentpunkte nach unten korrigiert.
  • Aufgrund der hohen Inflation kam es zu Kaufkraftverlusten und Konsumzurückhaltung, was zu einem spürbaren Rückgang des privaten Verbrauchs führte. Die Ausrüstungs- und Bauinvestitionen litten unter steigenden Zinsen und den immer noch bestehenden Lieferengpässen.
  • Eine „technische“ Rezession mit zwei aufeinanderfolgen Quartalsrückgängen ist jetzt nicht mehr auszuschließen. Der positive Verlauf bei den Konjunktur- und Frühindikatoren spricht jedoch dafür, dass der zu erwartende wirtschaftliche Abschwung eher begrenzt und vorübergehend sein dürfte.
  • Die Industrieproduktion hat zu Jahresbeginn stark expandiert und somit die Verluste im Dezember wieder ausgeglichen. Zusammen mit den steigenden Auftragseingängen im Januar ergibt sich ein Konjunkturbild, das lediglich eine milde Abschwächung der wirtschaftlichen Aktivität über das Winterhalbjahr nahelegt.
  • Die Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) stagnierten im Januar, nachdem sie im Dezember trotz Weihnachtsgeschäft spürbar gesunken waren. Die Stimmung unter den Verbrauchern blieb allerdings auf Erholungskurs.
  • Die Inflationsrate verharrte auf hohem Niveau und lag im Februar wieder bei +8,7 %. Inzwischen sind Nahrungsmittel der größte Preistreiber, nicht nur wegen ihres hohen Gewichts am Warenkorb, sondern auch, weil sie mittlerweile eine höhere Teuerung als die Energieträger aufweisen.
  • Die Entwicklung am Arbeitsmarkt bleibt, trotz des gesamtwirtschaftlichen Abschwungs im Schlussquartal 2022, unauffällig und beständig. Der Beschäftigungsaufbau hat sich zuletzt spürbar weiter fortgesetzt und die Zahl der Arbeitslosen blieb nahezu konstant. Angesichts des Fachkräftemangels bleiben die Unternehmen auf Personalsuche.

Dynamik der deutschen Wirtschaft zum Jahresausgang spürbar schwächer

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist laut Detailmeldung des Statistischen Bundesamts vom 24. Februar im letzten Vierteljahr 2022 um 0,4 % zurückgegangen. Das vorläufige Ergebnis der Schnellmeldung vom 30. Januar wurde damit um 0,2 Prozentpunkte nach unten revidiert. Nachdem die Wirtschaftsleistung in den ersten drei Quartalen trotz widriger Rahmenbedingungen in der Weltwirtschaft und geopolitischen Spannungen jeweils noch zulegen konnte, hat sich danach die Dynamik der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung merklich verringert.

Maßgeblich für den jüngsten BIP-Rückgang waren insbesondere die Kaufkraftverluste in Folge der hohen Inflation. Sie wirkten sich unmittelbar bei den Ausgaben für den privaten Konsum aus, die um 1,0 % nachgaben. Den Ausrüstungs- und Bauinvestitionen (-3,6 % bzw. -2,9 %) machten zudem steigende Zinsen und die zwar nachlassenden, aber weiterhin spürbaren Materialengpässe zu schaffen. Es dürften viele Investitionsprojekte zunächst einmal zurückgestellt worden sein. Auf der Entstehungsseite verringerte sich die Bruttowertschöpfung im Verarbeitenden Gewerbe um 0,6 %, wobei energieintensive Branchen wie die Herstellung chemischer Erzeugnisse sowie die Metallerzeugung und -bearbeitung besonders starke Rückgänge meldeten. Im Baugewerbe (-2,4 %) nahm die Ausbringung nunmehr schon zum dritten Mal in Folge ab, wobei sich auch die kalte Witterung zum Jahresende negativ bemerkbar gemacht haben dürfte.

In allen Wirtschaftsbereichen lag die Bruttowertschöpfung im vierten Quartal um 1,4 % niedriger als im Vorquartal.

Die Entwicklung der aktuellen Konjunktur- und Frühindikatoren zu Jahresbeginn stimmt aber vorsichtig optimistisch. Sowohl die Industrieproduktion als auch die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe legten im Januar zu. Ebenso ist der nominale Wert der Warenexporte gestiegen, während die Warenimporte in nominaler Rechnung erneut einen Rückgang aufwiesen. Nach aktuellen Umfragen des ifo Instituts dürfte sich die Wirtschaftslage im Verarbeitenden Gewerbe in den nächsten Monaten weiter verbessern, worauf die merklich verbesserte Geschäftserwartungen hindeuten. Auch in den anderen großen Wirtschaftsbereichen schwindet der Pessimismus.

Zwar kann eine „technische“ Rezession mit zwei negativen Quartalsraten in Folge gemäß den zuletzt vom Statistischen Bundesamt vorgelegten BIP-Daten nicht mehr ausgeschlossen werden, allerdings ist derzeit nicht von einem breiten und länger anhaltenden Abschwung auszugehen.

Weltwirtschaft schwächelt weiter

Aktuelle Indikatoren zeigen eine anhaltend schwache Entwicklung des globalen Umfeldes. Der Welthandel nahm im Dezember um 0,9 % gegenüber dem Vormonat ab, nachdem es bereits im November zu einer merklichen Abnahme um 1,7 % gekommen war. Die weltweite Industrieproduktion verringerte sich erneut leicht um 0,2 % (November: -0,2 %). Die Frühindikatoren am aktuellen Rand sprechen für eine weiterhin verhaltene Entwicklung in den kommenden Monaten. Der Stimmungsindikator von S&P Global legte im Januar auf 49,8 Punkte zu. Er befindet sich damit noch knapp unter der Wachstumsschwelle von 50 Punkten. Auch der RWI-Containerumschlag-Index sowie der auf Schiffbewegungsdaten basierende Kiel-Trade-Indikator deuten auf einen anhaltend schwachen Welthandel im ersten Quartal hin.

Erneuter Rückgang bei Ex- und Importen – Ausblick bleibt verhalten

Der nominale Wert aller Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen ist im Berichtsmonat Januar gegenüber dem Vormonat um 1,0 % gesunken. Die Einfuhren von Waren und Dienstleistungen wiesen in nominaler Rechnung einen noch deutlicheren Rückgang auf (-2,5 %). Die anhaltende Schwäche der Weltwirtschaft zeigt sich damit auch am Jahresanfang im deutschen Außenhandel. Bereits im Dezember waren die Aus- und Einfuhren von Waren und Dienstleistungen sehr deutlich zurückgegangen (-5,7 % bzw. -5,1 %).

Dabei war die Preisentwicklung der Ex- und Importe jeweils zuletzt rückläufig. Die Ausfuhrpreise sanken im Januar um 1,0 %, die Einfuhrpreise gaben mit -1,5 % etwas kräftiger nach. Somit dürfte das Plus bei den Ausfuhren in realer Rechnung noch etwas größer und das Minus bei den Einfuhren preisbereinigt geringer ausfallen. Da die Importpreise stärker gefallen sind als die Exportpreise, verbesserten sich die Terms of Trade der deutschen Volkswirtschaft erneut leicht.

Der Ausblick für den deutschen Außenhandel bleibt angesichts der schwachen Weltwirtschaft verhalten. Die ifo Exporterwartungen gingen im Februar leicht zurück. Sie liegen jetzt bei +3,8 Saldenpunkten. Zum Vergleich: Vor Ausbruch des Kriegs in der Ukraine lag der Index noch bei rund 15 Saldenpunkten. Eine positive Nachricht ist, dass sich die Materialengpässe weiter entspannen. So gaben in der Umfrage des ifo Instituts vom Februar nur noch 45 % der Unternehmen an, von Knappheiten bei Vorprodukten betroffen zu sein. Im Vormonat waren es noch 48 %.

Industrieproduktion und Auftragseingänge legen zu

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist im Januar gegenüber dem Vormonat spürbar gestiegen (+3,5 %). Insbesondere das Baugewerbe konnte seinen Ausstoß kräftig erhöhen (+12,6 %) – auch aufgrund der ungewöhnlich warmen Witterung. Die kräftige Produktionsausweitung des Produzierenden Gewerbes im Januar ist im Zusammenhang mit der deutlichen Drosselungen im Dezember zu sehen (aufwärtsrevidiert auf -2,4 %). Im aussagekräftigeren Zweimonatsvergleich ergibt sich ein Minus von 0,6 %. Im Baugewerbe dürfte sich vor allem die mildere Witterung im Januar positiv ausgewirkt haben. Dennoch stimmt die Entwicklung am aktuellen Rand vorsichtig optimistisch.

Die Auftragseingänge sind im Januar gegenüber dem Vormonat um 1,0 % gestiegen. Dies ist – nach langer Schwächephase im Jahr 2022 – bereits der zweite monatliche Zuwachs in Folge. Ohne Großaufträge wäre der Anstieg mit +2,9 % noch ausgeprägter gewesen. Insgesamt lagen die Bestellungen zuletzt allerdings immer noch knapp 11 % unter ihrem Vorjahresniveau. Im Vormonatsvergleich haben sich Inlands- und Auslandsnachfrage stark unterschiedlich entwickelt (-5,3 % vs. +5,5 %). Während sich die Nachfrage aus dem Ausland im Januar weiter belebt hat (+5,5 %), tendierten die Aufträge aus dem Inland zuletzt wieder schwächer (-5,3 %).

Auch innerhalb des Verarbeitenden Gewerbes fiel die Entwicklung differenziert aus: Während es im gewichtigen Bereich Kfz & Kfz-Teile zu einem deutlichen Plus von 6,7 % kam, verzeichneten der Maschinenbau (-3,9 %), die Metallerzeugnisse (-5,7 %) sowie die Chemischen Erzeugnisse (-5,9 %) merkliche Rückgänge. Die Stimmung in der deutschen Industrie hat sich im Februar erneut aufgehellt. Die Geschäftserwartungen waren merklich weniger pessimistisch. Dies sowie die gut gefüllten Auftragsbücher und die abnehmenden Materialengpässe deuten auf eine insgesamt recht milde wirtschaftliche Abschwächung im Winterhalbjahr hin.

Einzelhandelsumsatz zuletzt unverändert

Die Entwicklung im Einzelhandel ist infolge der Kaufkraftverluste und damit verbundenen Konsumzurückhaltung insgesamt nach wie vor gedämpft. Die Umsätze im Einzelhandel ohne Kfz stagnierten im Januar, nachdem der Dezemberwert deutlich von -4,2 % auf -1,7 % im Vormonatsvergleich nach oben revidiert wurde. Im Vergleich zum Januar 2022 meldete der Einzelhandel ein (reales) Umsatzminus von 6,5 %, was zu einem beträchtlichen Teil die hohen Preissteigerungen im Einzelhandel widerspiegelt. Im Vergleich zum Niveau vor der Corona-Pandemie im Januar 2020 lag der Umsatz ebenfalls leicht niedriger (-0,4 %). Der Handel mit Lebensmitteln verzeichnete im Januar im Vergleich zum Vormonat ein reales Umsatzplus von 3,3 % (ggü. Vorjahresmonat -8,3 %). Der Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln ging im Vormonatsvergleich um 1,6 % zurück (ggü. Vorjahresmonat +0,6 %). Der Internet- und Versandhandel verbuchte im Januar eine Abnahme um 6,5 % (ggü. Vorjahresmonat -11,7 %). Hier war der Umsatz aber dennoch 12,5 % höher als im Januar 2020 vor der Corona-Pandemie.

Die Neuzulassungen von Pkw durch private Halter haben sich im Februar wieder stabilisiert und legten um 15,7 % zu, nachdem sie im Januar sehr kräftig um 39,8 % gefallen waren. Im November und Dezember hatten die Neuzulassungen spürbar um 14,6 % bzw. 21,5 % zugelegt, weil zum Jahresende die Förderung von E-Autos und Pkw mit Hybrid-Antrieb („Umweltbonus“) reduziert wurden bzw. ausliefen.

Aktuelle Indikatoren zeigen für die kommenden Monate eine Stabilisierung im Einzelhandel an, wenn auch ausgehend von einem niedrigen Niveau. So ist die Stimmung unter den privaten Verbrauchern laut GfK Konsumklima im Februar auf Erholungskurs, für März ist mit der fünften Verbesserung in Folge zu rechnen. Der nachlassende Pessimismus dürfte insbesondere auf die gesunkenen Preise für Energie an den Märkten, aber auch auf die Stabilisierungsmaßnahmen der Bundesregierung zurückzuführen sein, die die Unsicherheit bei den privaten Verbrauchern begrenzt haben.

Beim ifo Geschäftsklima im Einzelhandel setzte sich im Februar die positive Tendenz ebenfalls fort. Dies gilt sowohl für die Beurteilung der aktuellen Lage, die erstmals seit Mai letzten Jahres per saldo wieder positiv ausfiel, als auch für die Geschäftserwartungen.

Inflationsrate verharrt auf hohem Niveau

Die Inflationsrate ist im Februar mit einem Anstieg von +8,7 % unverändert hoch geblieben. Während der direkte Beitrag von Energie zum Anstieg des Verbraucherpreisindex etwas rückläufig war, hat sich die Teuerung bei Nahrungsmitteln nochmals erhöht. Der Preisauftrieb gewinnt damit an Breite – infolge der im Jahresverlauf 2022 erfolgten Kostensteigerungen auf vorgelagerten Preisstufen vor allem bei Energieträgern –, die nach und nach weitergegeben werden.

Aufgrund der Maßnahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sollten die Höchststände aus dem letzten Jahr mit Inflationsraten nahe der 9 %-Marke (neues Basisjahr 2020) aber überwunden sein. Auch aufgrund der ab Januar wirksam werdenden Gas- und Strompreisbremsen sind die Energiepreise im Februar gegenüber dem Vorjahresmonat mit +19,1 % etwas schwächer angestiegen als zuvor (Jan.: +23,1 %; Dez.: 20,3 %; Nov.: +31,4 %).

Der Anstieg der Preise für Nahrungsmittel indes hat sich mit 21,8 % weiter verstärkt (Jan.: +20,2 %; Dez.: +20,4 %; Nov.: +20,6%). Gegenüber Januar stiegen die Verbraucherpreise um voraussichtlich 0,8 %. Bei stagnierenden Energiepreisen verteuerten sich vor allem die Preise für Nahrungsmittel (+2,4 %). Aber auch die Kerninflationsrate (ohne Nahrungsmittel und Energie) stieg im Februar mit +5,7 % erneut etwas stärker als in den Vormonaten (Jan.: +5,6 %; Dez.: +5,2 %). Dies zeigt, dass der Preisdruck an Breite gewinnt.

Nach wie vor tragen die Energieträger trotz der jüngsten Entspannungen im Vorjahresvergleich maßgeblich zum Preisauftrieb bei. Aufgrund der überwiegend milden Witterung und der recht hohen Füllstände der Gasspeicher sind die Preise für Erdgas an den Spotmärkten seit den Höchstwerten Ende August tendenziell rückläufig. Der TTF Base Load liegt derzeit mit 44 Euro/MWh inzwischen 66 % unter dem Niveau des Vorjahres und 19 % unter dem des Vormonats. Die Weitergabe an die Endverbraucher*innen erfolgt jedoch verzögert. Im März dürfte sich der Verbraucherpreisanstieg aufgrund des Basiseffekts im Vorjahresvergleich spürbar verringern: Im März 2022 kam es im Gefolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine zu einem Energiepreisschock an den Märkten, der zu einem spürbaren Anstieg der Inflation führte. Dieser Effekt fällt ab März 2023 im Vorjahresvergleich heraus.

Aktuellen Umfragen des ifo Instituts zufolge planen auch deutlich weniger Unternehmen ihre Preise in den nächsten drei Monaten zu erhöhen, als dies zuvor noch der Fall war. Ein Großteil der gestiegenen Kosten dürfte bereits an die Kunden weitergegeben worden sein.

Auf den vorgelagerten Absatzstufen zeigt sich ein nachlassender Preisdruck bei Energie. Die Erzeugerpreise sind im Januar im Vormonatsvergleich zum vierten Mal in Folge zurückgegangen (-1,0 %), vor allem weil sich die Energiepreise verringert haben (-5,0 %). Die Verkaufspreise im Großhandel nahmen im Januar im Vergleich zum Dezember leicht zu (+0,2 %). Im Vorjahresvergleich schwächte sich der Anstieg zum vierten Mal hintereinander ab (+10,6 %). Die Importpreise gaben im Januar um 1,2 % gegenüber dem Vormonat nach (+6,6 % ggü. Vorjahr).

Entwicklung am Arbeitsmarkt bleibt beständig

Der Arbeitsmarkt zeigt – angesichts des gesamtwirtschaftlichen Abschwungs im vierten Quartal 2022 – einen weiterhin unauffälligen, beständigen Verlauf. Der Anstieg der registrierten Arbeitslosigkeit fiel im Februar in mit +2.000 Personen gering aus. Die Erwerbstätigkeit legte im Januar weiter spürbar zu (+64.000 Personen). Bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gab es im Dezember ebenfalls ein merkliches Plus (+46.000 Personen). Die Inanspruchnahme der Kurzarbeit erhöhte sich im Dezember auf rund 180 Tausend Personen. Sie dürfte laut einer ifo Umfrage bis zum Februar weiter leicht gestiegen sein und ihr höchstes Niveau seit Juni 2022 erreicht haben.

Die Frühindikatoren von IAB und ifo senden diesmal uneinheitliche Signale: Das IAB-Arbeitsmarktbarometer ist im Februar zum vierten Mal in Folge gestiegen und spricht für eine positive Entwicklung in den kommenden Monaten (starkes Beschäftigungswachstum, abnehmende Arbeitslosigkeit insb. durch zunehmende Integration ukrainischer Geflüchteter). Das ifo Beschäftigungsbarometer ist gefallen, liegt aber dennoch per saldo für die meisten Bereiche im positiven Bereich. Angesichts des Fachkräftemangels blieben die Unternehmen weiterhin auf Personalsuche. Lauf der regelmäßigen Betriebsbefragung des IAB hatte die Zahl der offenen Stellen im Schlussquartal 2022 einen neues Allzeithoch von 1,98 Mio. erreicht.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 15.03.2023

BFH: Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989

Leitsatz

Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Eine darauf beruhende Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Leibrentenzahlungen der DRVB (Sozialversicherungsrente) an einen in Italien ansässigen deutschen Staatsangehörigen an den „Kassenstaat“ Deutschland ist (insoweit abweichend zum Senatsbeschluss vom 25.07.2011 – I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879) nicht rechtsfehlerhaft.

Quelle: BFH, Urteil I R 17/19 vom 17.08.2022

Persönliche Daten im Handelsregister: Geschäftsführer müssen grundsätzlich hinnehmen, dass ihre Daten einsehbar sind

Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie? Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind. Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete: Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.

Der für Gesellschaftsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschied mit Beschluss vom 24. Februar 2023, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen muss (Az. 9 W 16/23). Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestehen deshalb nicht.

Der Senat hat offen gelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies zu bewerkstelligen wäre. Im vorliegenden Verfahren hatte der Geschäftsführer eine solche Gefährdung nicht näher konkretisiert. Zudem ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben.

Gegen den Beschluss des Senats ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az. II ZB 7/23).

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 16.03.2023 zum Beschluss 9 W 16/23 vom 24.02.2023 (nrkr)

BFH zur Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen

Leitsatz

Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.

Quelle: BFH, Beschluss VII R 23/19 vom 15.11.2022

BFH: Verfassungsmäßigkeit des Übergangsrechts zur Einführung der Veräußerungsgewinnbesteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG mit Wirkung vom 01.01.2009

Leitsatz

Die durch § 52 Abs. 28 Satz 16 Teilsatz 3 EStG bewirkte Einbeziehung unechter Finanzinnovationen in die Veräußerungsgewinnbesteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG mit Wirkung vom 01.01.2009 ist verfassungsgemäß.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 23/20 vom 13.12.2022

BFH zur Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten – Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung von Sachzuwendungen

Leitsatz

  1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist.
  2. Der Steuerpflichtige, der für eine Sachzuwendung einen höheren Wertansatz als den vom FA für zutreffend gehaltenen begehrt, trägt hierfür die Feststellungslast. Das FA trägt jedoch die Feststellungslast für die tatsächlichen Umstände, die zu einem Wegfall des Schutzes des Vertrauens in die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung führen.
  3. Da eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast lediglich eine „ultima ratio“ darstellt, ist zunächst der Sachverhalt aufzuklären, insbesondere der Beteiligte, aus dessen Sphäre die entscheidungserheblichen Tatsachen stammen, zur Mitwirkung aufzufordern. Sollten die Mitwirkungspflichten verletzt werden, ist vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast eine Reduzierung des Beweismaßes vorzunehmen.
  4. Bei Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist es dem Zuwendenden zuzurechnen, wenn Personen, die er in Ausweitung seines Risikobereichs in die Abwicklung der Zuwendung eingeschaltet hat, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung haben.
  5. Die zulässige Erhebung einer Sprungklage setzt in einer Verpflichtungssituation voraus, dass die Behörde zuvor einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch Verwaltungsakt abgelehnt hat.

Quelle: BFH, Urteil X R 17/20 vom 16.11.2022

BFH: Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR

Leitsatz

  1. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbstständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen.
  2. Ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR ist nach dem UmwG nicht möglich.
  3. Der Grundsatz, dass eine Erbengemeinschaft nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte erzielen kann, gilt nicht mehr, wenn diese in eine GbR als „andere Personengesellschaft“ i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG überführt wird.

Quelle: BFH, Urteil IV R 5/19 vom 19.01.2023

BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage

Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.12s.2022 – IV R 21/19 – entschieden.

Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u. a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, sodass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.

Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand, normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 18/23 vom 16.03.2023 zum Urteil IV R 21/19 vom 06.12.2022

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