Die Fünftelregelung: Steuern auf Abfindungen abmildern

Wenn eine Abfindung gezahlt wird, muss diese versteuert werden, da sie als außerordentliche Einkunft gilt. Dabei kann die Höhe der Abfindung zu einer erheblichen Steuerlast führen, da sie in einem Jahr zusätzlich zum regulären Einkommen gezahlt wird und somit den persönlichen Steuersatz erhöht. Um diesen Effekt abzufedern, gibt es die sogenannte Fünftelregelung. Diese ermöglicht es, die Steuerlast auf Abfindungen zu reduzieren, indem die Steuerprogression gemildert wird.

Was bewirkt die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung sorgt dafür, dass nicht die gesamte Abfindung auf einmal in die Berechnung des Steuersatzes einfließt. Stattdessen wird nur ein Fünftel der Abfindung dem Einkommen zugeschlagen und der Steuersatz darauf berechnet. Das Finanzamt multipliziert den Steuerbetrag, der auf dieses Fünftel anfällt, anschließend mit fünf. Dadurch wird der Steuersatz weniger stark angehoben, als es bei einer Versteuerung der gesamten Abfindung auf einmal der Fall wäre.

Beispiel: Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Angenommen, ein Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von 50.000 Euro. Durch die Fünftelregelung wird zunächst nur ein Fünftel der Abfindung, also 10.000 Euro, dem Jahreseinkommen hinzugerechnet. Der so berechnete Steuersatz wird dann auf die gesamten 50.000 Euro angewendet, was zu einer geringeren Steuerlast führt, als wenn die gesamte Abfindung auf einmal versteuert würde.

Wer profitiert von der Fünftelregelung?

Von der Fünftelregelung profitieren insbesondere Arbeitnehmer, deren Abfindung deutlich höher ist als ihr zu versteuerndes Einkommen. Durch die Verteilung der Steuerlast auf mehrere Jahre wird der progressive Steuersatz gemildert, was bei hohen Abfindungen eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten kann.

Fazit

Die Fünftelregelung ist eine effektive Möglichkeit, die Steuerlast bei der Versteuerung einer Abfindung zu senken. Besonders bei hohen Abfindungen kann diese Regelung helfen, den Steuersatz zu stabilisieren und so eine unnötig hohe Steuerzahlung zu vermeiden. Es empfiehlt sich, vor der Anwendung der Fünftelregelung eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Steuerstrategie zu finden.

Neu: Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen

Die Bundesregierung plant neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen, um den Kauf von emissionsfreien Fahrzeugen weiter zu fördern. Diese Änderungen sind Teil des Steuerfortentwicklungsgesetzes, das aktuell im Bundeskabinett besprochen wird. Besonders profitieren sollen Unternehmen, die solche Fahrzeuge als Dienstwagen einsetzen.

Ausweitung der 0,25 %-Regelung

Ein zentrales Element ist die Ausweitung der 0,25 %-Regelung für vollelektrische Dienstwagen. Diese Regelung ermöglicht eine deutlich günstigere Besteuerung des geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs. Bisher galt diese Vergünstigung nur für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 EUR. Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Grenze bereits auf 70.000 EUR angehoben, wenn die Fahrzeuge nach dem 31.12.2023 angeschafft wurden.

Nun soll diese Grenze weiter auf 95.000 EUR angehoben werden, und zwar rückwirkend ab Juli 2024. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter, die einen vollelektrischen Dienstwagen mit einem Listenpreis von bis zu 95.000 EUR auch privat nutzen, nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil ansetzen müssen.

Neue Sonderabschreibung

Zusätzlich plant die Bundesregierung die Einführung einer Sonderabschreibung für neu zugelassene betriebliche Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emissionen. Diese Abschreibung gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 und erlaubt es Unternehmen, die Anschaffungskosten eines Elektrofahrzeugs in den ersten sechs Jahren wie folgt steuerlich abzusetzen:

  • Jahr 1: 40 % der Anschaffungskosten
  • Jahr 2: 24 %
  • Jahr 3: 14 %
  • Jahr 4: 9 %
  • Jahr 5: 7 %
  • Jahr 6: 6 %

Fazit

Die neuen Maßnahmen sollen den Umstieg auf vollelektrische Fahrzeuge weiter fördern und die steuerliche Belastung für Unternehmen reduzieren. Durch die erweiterte 0,25 %-Regelung und die Einführung der Sonderabschreibung werden E-Autos als Dienstwagen für Unternehmen noch attraktiver. Ziel der Bundesregierung ist es, den Absatz von Elektrofahrzeugen zu steigern und die Dekarbonisierung des Straßenverkehrs zu beschleunigen.

Aussetzungszinsen zu hoch? Bundesverfassungsgericht muss entscheiden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des seit langem bestehenden Zinssatzes für sogenannte Aussetzungszinsen geäußert und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingeschaltet. Konkret geht es um den Zinssatz von 6% pro Jahr (0,5% pro Monat), der fällig wird, wenn die Vollziehung eines Steuerbescheids vorläufig ausgesetzt wird.

Hintergrund des Falls

Im vorliegenden Fall legte ein Steuerzahler Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Während die Steuer vorläufig nicht gezahlt werden musste, erhob das Finanzamt dennoch Zinsen für den Zeitraum der Aussetzung, und zwar in Höhe von 0,5% pro Monat über einen Zeitraum von 78 Monaten.

Wann werden Aussetzungszinsen festgelegt?

Wenn gegen einen Steuerbescheid Einspruch erhoben oder Klage eingereicht wird, muss der Steuerpflichtige die Steuer dennoch zunächst zahlen. Wird die Vollziehung durch das Finanzamt oder ein Gericht vorübergehend ausgesetzt, ist die Steuer erst nach Abschluss des Verfahrens zu zahlen. Bleibt der Einspruch oder die Klage erfolglos, fallen zusätzlich Aussetzungszinsen an – zu einem gesetzlichen Zinssatz von 6% pro Jahr. Diese Zinsen sind für die Dauer der Aussetzung zu zahlen.

Ist der Zinssatz verfassungswidrig?

Der betroffene Steuerzahler argumentierte, dass der Zinssatz von 6% seit dem 01.01.2019 verfassungswidrig sei, da er in Zeiten historisch niedriger Zinsen unangemessen hoch sei. Die erste Instanz, das Finanzgericht Münster, wies die Klage ab und entschied, dass der Zinssatz im fraglichen Zeitraum verfassungsgemäß sei und keine Ungleichbehandlung vorliege. Der BFH ist jedoch anderer Meinung und hält den Zinssatz angesichts des heutigen Niedrigzinsumfelds für verfassungsrechtlich bedenklich.

Ungleichbehandlung zwischen Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen

Ein weiteres Problem sieht der BFH in der Ungleichbehandlung zwischen Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen. Letztere wurden nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2021 auf 1,8% pro Jahr (0,15% pro Monat) abgesenkt. Aussetzungszinsen liegen hingegen weiterhin bei 6% pro Jahr, was der BFH als problematisch ansieht und eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen vermutet. Auch dieser Aspekt soll nun vom BVerfG überprüft werden.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwartet

Obwohl das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2021 die Vollverzinsung ab dem Jahr 2014 als verfassungswidrig eingestuft hat, betraf diese Entscheidung nicht die Aussetzungszinsen. Nun wird das Bundesverfassungsgericht klären müssen, ob der Zinssatz von 6% pro Jahr für Aussetzungszinsen ebenfalls gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere in Zeiten eines allgemein niedrigen Zinsniveaus.

Fazit

Die Entscheidung des BVerfG könnte weitreichende Konsequenzen für die Steuerzahler haben, die gegen Steuerbescheide Einspruch einlegen und von einer Aussetzung der Vollziehung profitieren. Sollte das Gericht den Zinssatz ebenfalls als verfassungswidrig einstufen, könnte dies eine weitere Absenkung der Zinsen mit sich bringen.

Steuergeschenke der Regierung

Die Bundesregierung hat kürzlich mehrere Maßnahmen beschlossen, um die Wirtschaft zu stärken, die sich derzeit in einer Phase der Stagnation befindet. Diese sogenannten Wachstumsinitiativen sollen sowohl Privathaushalten als auch Unternehmen zugutekommen. Dabei stehen unter anderem Steuererleichterungen und Anreize zur längeren Erwerbstätigkeit im Fokus. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

1. Steuererleichterungen für E-Autos

Die Anschaffung von E-Autos soll für Unternehmen attraktiver werden. Durch eine neue, höhere Abschreibung können Firmen 40 Prozent der Anschaffungskosten eines Elektroautos im ersten Jahr und 100 Prozent innerhalb von sechs Jahren von der Steuer absetzen. Zusätzlich werden teurere E-Autos als Dienstwagen begünstigt: Die Kaufpreisgrenze für steuerliche Vorteile wird von 70.000 auf 95.000 Euro angehoben. Angestellte, die solche Fahrzeuge privat nutzen, müssen dann weniger Steuern zahlen.

2. Anreize für längere Erwerbstätigkeit

Um den Fachkräftemangel zu bekämpfen, sollen ältere Arbeitnehmer länger im Job bleiben. Wer über das Renteneintrittsalter hinaus arbeitet und seine Rente aufschiebt, kann sich die nicht bezogene Rente auf einmal auszahlen lassen – nach einem Jahr wären das 14.400 Euro, nach drei Jahren 43.200 Euro. Zusätzlich gibt es für weiter arbeitende Rentner die Möglichkeit, sich die Beiträge des Arbeitgebers zur Renten- und Arbeitslosenversicherung als Lohnzuschlag auszahlen zu lassen, was rund zehn Prozent zusätzlich ausmacht.

3. Steuerliche Entlastungen für Privathaushalte

Auch Privathaushalte profitieren von Steuerentlastungen. Der Grundfreibetrag steigt, sodass höhere Einkommen später besteuert werden. Zusätzlich wird der Steuersatz erst ab höheren Gehältern fällig, was besonders einkommensschwächere Haushalte entlasten soll.

4. Unterstützung für Unternehmen

Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, erhalten mehr staatliche Zuschüsse und können Investitionen stärker mit der Gewinnsteuer verrechnen. Dies soll Innovationsprozesse beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft fördern.

Fazit und Kritik

Während die Maßnahmen für viele als positive Signale in Richtung Wirtschaftswachstum gesehen werden, gibt es auch Kritik. Besonders die Förderung von E-Autos für Unternehmen könnte als ungerecht empfunden werden, da vor allem Firmen und nicht Privatleute profitieren. Zudem warnen Arbeitgeberverbände davor, dass die Anreize zur längeren Erwerbstätigkeit die Rentenversicherung zu stark belasten könnten.

Die Wachstumsinitiative soll bis Ende des Jahres vollständig beschlossen und umgesetzt sein, um die deutsche Wirtschaft bereits ab 2025 mit einem Wachstumsschub von geschätzten 0,4 Prozent zu unterstützen.

Workation spart beim Arbeiten am Urlaubsort sogar Steuern

Die Möglichkeit, Arbeit und Urlaub zu kombinieren, gewinnt in Deutschland zunehmend an Beliebtheit – und wird von immer mehr Unternehmen unterstützt. Eine Workation bietet Angestellten und Selbstständigen die Gelegenheit, in einer entspannten Umgebung zu arbeiten. Doch wie steht es dabei um die Steuer? Tatsächlich gibt es einige Möglichkeiten, durch eine Workation Steuern zu sparen – allerdings mit bestimmten Einschränkungen. Dieser Ratgeber erklärt, was ihr beachten müsst, um steuerlich zu profitieren.

Workation: Arbeiten und Freizeit eng verwoben – aber Vorsicht vor rechtlichen Fallstricken

Überblick:

Das Konzept der Workation verbindet mobile Arbeit mit Urlaub und wird zunehmend populär. Dabei entstehen sowohl für Unternehmen als auch für Beschäftigte verschiedene rechtliche und steuerliche Risiken, die beachtet werden müssen. Um diese Risiken zu minimieren, sind klare Regelungen und Betriebsvereinbarungen erforderlich.

Einkommensteuer und Lohnsteuer

Das Arbeiten aus dem Ausland kann Einkommensteuerverpflichtungen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber auslösen. Generell gilt: Arbeitnehmer sind dort steuerpflichtig, wo sie ihre Tätigkeit ausüben. Besonders relevant ist hier die 183-Tage-Regel bei Doppelbesteuerungsabkommen, die besagt, dass Arbeitnehmer im Heimatland steuerpflichtig bleiben, wenn sie sich nicht länger als 183 Tage im Ausland aufhalten und ihre Vergütung vom Heimatland aus gezahlt wird. Eine genaue Dokumentation des Aufenthalts ist daher essenziell, um potenzielle Steuerverpflichtungen zu vermeiden.

Workation: Was kann abgesetzt werden?

Grundsätzlich gilt, dass alle Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, steuerlich geltend gemacht werden können. Allerdings müssen Angestellte und Selbstständige hierbei vorsichtig sein. Da eine Workation in den meisten Fällen auf eigenen Wunsch erfolgt, sieht das Finanzamt diese oft als Home-Office-Tätigkeit an – nur eben an einem anderen Ort. Das bedeutet, dass viele Kosten, wie Reise- und Unterkunftskosten, nicht absetzbar sind.

Was nicht absetzbar ist:

  • Reisekosten (z. B. Flug oder Zug)
  • Unterkunftskosten (z. B. Hotel oder Ferienwohnung)
  • Verpflegungskosten

Diese Ausgaben werden vom Finanzamt nicht als beruflich veranlasst angesehen und können somit nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Was absetzbar ist:

  1. Co-Working-Space: Die Miete für einen Arbeitsplatz in einem Co-Working-Space kann in der Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgabe angesetzt werden.
  2. Arbeitsmaterial: Alles, was für die Arbeit vor Ort angeschafft wird, wie ein Laptop, mobiler Drucker oder auch mobiles Internet, kann steuerlich abgesetzt werden.
  3. Entfernungspauschale: Für den Arbeitsweg vom Hotel oder der Ferienwohnung zum Co-Working-Space kann die Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Kilometer) geltend gemacht werden.
  4. Home-Office-Pauschale: Für Tage, an denen aus dem Hotel oder der Ferienwohnung gearbeitet wird, können Arbeitnehmer die Home-Office-Pauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 210 Tage im Jahr, geltend machen.
  5. Versicherungen: Zusatzversicherungen wie eine spezielle Auslandskrankenversicherung oder Haftpflichtversicherung, die für die Workation abgeschlossen wurden, können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden.

Team-Workation: Steuervorteile für das gesamte Team

Für Einzelreisende sind die Steuervorteile bei einer Workation eher begrenzt. Anders sieht es aus, wenn ein ganzes Team oder Unternehmen gemeinsam eine Workation plant. In diesem Fall kann eine Team-Workation wie eine Dienstreise behandelt werden, und die steuerlichen Vorteile sind deutlich größer.

Warum ist das so?

Wenn die gesamte Belegschaft oder ein Team aus beruflichen Gründen gemeinsam an einem anderen Standort arbeitet, handelt es sich um einen beruflich bedingten Ortswechsel. In diesem Fall können nicht nur die Kosten für An- und Abreise, sondern auch Unterkunft und Verpflegung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Ein solches „Offsite“ oder eine berufsbedingte Bildungsreise bietet noch mehr Möglichkeiten, Steuern zu sparen, da es sich dabei um eine klassische Dienstreise handelt.

Vorsicht bei Bildungsreisen

Wenn die Workation mit einem Bildungsaspekt verbunden ist, wie etwa einem Seminar oder einer Weiterbildung, kann das Finanzamt genau hinschauen. Es muss ein klarer Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit erkennbar sein. Sprachkurse oder Coaching-Ausbildungen werden oft nur anteilig anerkannt, und bei privaten Interessen wie Yoga-Kursen ist es schwierig, eine berufliche Verbindung nachzuweisen.

Der entscheidende Tipp:

Sobald der Arbeitgeber die Weiterbildung offiziell anordnet, sind die Reisekosten auch dann absetzbar, wenn an die Bildungsreise noch private Urlaubstage angehängt werden.

Betriebsstätte

Die Einrichtung einer Betriebsstätte durch einen Workation-Aufenthalt ist ein Risiko, das vor allem Führungskräfte betrifft. Wird eine Betriebsstätte begründet, entstehen für den Arbeitgeber zusätzliche Steuerpflichten im Ausland, bis hin zu möglichen Doppelbesteuerungen. Hier ist eine Einzelfallprüfung entscheidend.

Fazit: Steuern sparen mit Workation – aber mit Bedacht

Eine Workation bietet nicht nur eine entspannende Abwechslung zum Büroalltag, sondern kann auch steuerliche Vorteile mit sich bringen – allerdings in begrenztem Umfang. Die größte Steuerersparnis ergibt sich, wenn das gesamte Team oder Unternehmen die Workation als Dienstreise nutzt. Für Einzelreisende gilt: Kosten für Co-Working-Spaces, Arbeitsmaterial und die Home-Office-Pauschale können geltend gemacht werden. Bei Bildungsreisen sollte der berufliche Zusammenhang stets klar erkennbar sein, um Steuervorteile optimal zu nutzen.

Sozialversicherung

Die Frage, ob ein Aufenthalt im Ausland eine Sozialversicherungspflicht auslöst, hängt von der Dauer und dem Zielland ab. Für kurze Workation-Zeiträume bleiben Arbeitnehmer in der Regel in der deutschen Sozialversicherung. In einigen Ländern, wie zum Beispiel Argentinien, kann jedoch ab dem ersten Tag eine Sozialversicherungspflicht bestehen. Zudem sollte der Versicherungsschutz im Ausland geprüft und bei Bedarf durch private Versicherungen ergänzt werden.

Arbeitsrecht

Innerhalb der EU bestimmt die Rom-I-Verordnung das anwendbare Arbeitsrecht. Solange Arbeitnehmer nur vorübergehend in einem anderen Land arbeiten, gilt weiterhin das deutsche Arbeitsrecht, ergänzt durch die für den Arbeitnehmer günstigsten Vorschriften im Gastland. Außerhalb der EU ist eine genaue Prüfung notwendig, um sicherzustellen, dass die arbeitsrechtlichen Bedingungen des Gastlandes eingehalten werden.

Immigration

Je nach Workation-Land kann eine Arbeitserlaubnis erforderlich sein. Innerhalb der EU und des EWR genießen Arbeitnehmer Freizügigkeit, dennoch sind melderechtliche Verpflichtungen zu beachten. Einige Länder, wie die Vereinigten Arabischen Emirate, haben spezielle Remote-Work-Visa eingeführt, um rechtliche Klarheit zu schaffen.

Fazit:

Workation erfordert eine durchdachte Betriebsvereinbarung, die alle rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Aspekte klar regelt. Dies schützt Unternehmen und Mitarbeiter vor unvorhergesehenen rechtlichen Konsequenzen und erleichtert die Implementierung des Modells in der Praxis.

Euer Steuerberater-Team – für alle Fragen zur Workation an eurer Seite

Steuererklärung: Das können Sie jetzt tun, wenn Sie den Steuertermin verpasst haben

Haben Sie die Abgabefrist für Ihre Steuererklärung verpasst? Bevor Panik aufkommt, atmen Sie tief durch. Auch wenn die Frist verstrichen ist, gibt es Möglichkeiten, die Situation zu retten. Hier sind einige Schritte, die Sie jetzt unternehmen können.

1. Ruhe bewahren – es gibt Spielraum

Wenn Sie Ihre Steuererklärung bis zum 31. Juli (regulär, dieses Jahr ausnahmsweise 2. September) nicht abgegeben haben, ist das kein Grund zur Panik. Oft gewährt das Finanzamt eine gewisse Kulanzzeit. Besonders, wenn Sie bisher Ihre Steuer immer pünktlich eingereicht haben, können Sie davon ausgehen, dass das Finanzamt nicht sofort Strafen verhängt.

2. Sofortige Nachholung: Reichen Sie Ihre Steuer so schnell wie möglich nach

Wenn Sie bemerken, dass die Frist verstrichen ist, sollten Sie so schnell wie möglich handeln. Je länger Sie warten, desto höher das Risiko, dass das Finanzamt Verzugszinsen oder einen Verspätungszuschlag berechnet. Nutzen Sie alle verfügbaren Unterlagen und reichen Sie Ihre Steuererklärung am besten noch heute online über ELSTER ein.

3. Verspätungszuschlag: Was passiert, wenn Sie zu spät sind?

Wenn Sie die Steuererklärung nach Ablauf der Frist abgeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verhängen. Dieser beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 25 Euro pro Monat. Verzugszinsen von 0,5 Prozent pro Monat können ebenfalls anfallen, jedoch erst nach 15 Monaten.

Tipp: Auch wenn Sie nichts nachzahlen müssen, kann ein Verspätungszuschlag fällig werden. Deshalb ist es ratsam, die Erklärung möglichst schnell nachzureichen.

4. Fristverlängerung beantragen

Wenn Sie die Frist nicht einhalten konnten, ist es möglich, nachträglich eine Fristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen. Ein Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter oder ein formloses Schreiben kann ausreichen, um einen Aufschub zu erhalten – besonders wenn Sie triftige Gründe haben, wie z. B. Krankheit oder andere unvorhersehbare Umstände.

5. Steuerberater beauftragen

Falls Sie überfordert sind oder die nötigen Unterlagen nicht griffbereit haben, kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Mit einem Steuerberater verlängert sich die Frist für die Abgabe der Steuererklärung automatisch bis zum 28. Februar des Folgejahres. Auch nachträglich können Sie noch einen Steuerberater beauftragen, um die Angelegenheit professionell zu lösen.

6. Festsetzungsverjährung: Bis wann kann das Finanzamt noch zugreifen?

Das Finanzamt kann bis zu vier Jahre rückwirkend auf Ihre Steuerunterlagen zugreifen. Solange diese Frist nicht überschritten ist, können Sie auch eine zu spät abgegebene Steuererklärung nachreichen und mögliche Steuererstattungen erhalten.

Fazit: Verpasste Fristen sind kein Weltuntergang

Wenn Sie den Steuertermin verpasst haben, ist das kein Grund zur Verzweiflung. Handeln Sie schnell, beantragen Sie gegebenenfalls eine Fristverlängerung und reichen Sie die Steuer so bald wie möglich ein. Selbst mit Verspätung lassen sich die meisten Probleme noch unkompliziert lösen – und wer weiß, vielleicht erwartet Sie am Ende sogar eine Steuererstattung.

Ihr Steuerberater-Team – immer an Ihrer Seite

Wann Sie auf Ihre Aktien-Gewinne Steuern zahlen müssen

Aktiengewinne sind ein beliebtes Investment, aber in den meisten Fällen selten steuerfrei. Sei es durch Dividenden oder Kursgewinne – Einkünfte aus Aktien unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Doch es gibt einige Ausnahmen und Besonderheiten, die Anleger kennen sollten. In diesem Beitrag erklären wir, wann und wie Sie auf Ihre Aktiengewinne Steuern zahlen müssen.

Aktiengewinne versteuern: Wann fällt die Steuer an?

Grundsätzlich müssen Aktiengewinne dann versteuert werden, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Ihr Gewinn übersteigt den Freibetrag von 1000 Euro (für Singles) oder 2000 Euro (für Ehepaare).
  • Die Aktien wurden nach 2008 gekauft. Gewinne aus Verkäufen von Aktien, die vor 2009 erworben wurden, sind steuerfrei.
  • Sie haben ausländische Aktien in Ihrem Portfolio. Hier greift häufig eine landesspezifische Quellensteuer.

Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer: Was steckt dahinter?

Seit 2009 wird auf Kapitalerträge eine pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent erhoben, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Diese Steuer wird auf sämtliche Gewinne aus Kapitalanlagen, wie zum Beispiel Dividenden oder Kursgewinne, angewendet. Eine Besonderheit der Abgeltungssteuer ist, dass sie von der Bank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird – daher auch der Name „Quellensteuer“.

Die Abgeltungssteuer ersetzt damit die früheren, teils variablen Steuersätze für verschiedene Kapitaleinkünfte und soll den Steuerprozess vereinfachen.

Der Sparerpauschbetrag: Steuerfreibetrag bei Aktien

Seit dem 1. Januar 2023 können Singles Gewinne aus Aktien bis zu 1000 Euro pro Jahr steuerfrei behalten. Für Ehepaare verdoppelt sich dieser Betrag auf 2000 Euro. Gewinne, die diesen Freibetrag überschreiten, unterliegen der Abgeltungssteuer.

Um diesen Freibetrag nutzen zu können, sollten Sie bei Ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag hinterlegen. Ohne diesen Auftrag führt die Bank die Abgeltungssteuer auch auf geringere Erträge ab. Diese zu viel gezahlte Steuer können Sie jedoch über die Steuererklärung zurückfordern.

Grundfreibetrag: Wann bleiben Aktiengewinne steuerfrei?

Auch der Grundfreibetrag spielt eine Rolle. Solange das Gesamteinkommen (inklusive Kapitalerträge) unter dem Grundfreibetrag liegt – im Jahr 2023 bei 10.908 Euro – fällt keine Steuer an. Diese Regelung ist besonders interessant für Geringverdiener und Studierende.

Ein Beispiel: Ein Single hat ein Gesamteinkommen von 8000 Euro und erzielt zusätzlich Kapitalerträge von 1600 Euro. Da das Gesamteinkommen mit 9600 Euro unter dem Grundfreibetrag liegt, muss er keine Steuern auf seine Aktiengewinne zahlen.

Rechenbeispiel: Wie viel Steuern fallen auf Aktiengewinne an?

Ein lediger Anleger erzielt im Jahr 2500 Euro Gewinn aus Aktien. Davon sind 1000 Euro steuerfrei. Die restlichen 1500 Euro werden mit 25 Prozent Abgeltungssteuer belegt, also 375 Euro. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent (20,63 Euro) und eventuell Kirchensteuer. Am Ende bleibt der Anlegerin ein Gewinn von 2104,37 Euro nach Steuern.

Steuererklärung: Wann lohnt sie sich?

Die meisten Banken führen die Steuerschuld direkt ans Finanzamt ab, dennoch kann es sich lohnen, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben – insbesondere dann, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. In diesem Fall prüft das Finanzamt, ob eine geringere Steuerlast günstiger wäre.

Ausländische Aktien: Besondere Regelungen

Für Anleger, die in ausländische Aktien investieren, gelten besondere Regelungen. Viele Länder erheben eine Quellensteuer auf Dividenden. Durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit verschiedenen Ländern wie den USA, der Schweiz oder Japan kann ein Teil der ausländischen Quellensteuer zurückgeholt werden. Anleger sollten sich hier informieren, um nicht zu viel zu zahlen.


Fazit: Wer mit Aktien Gewinne erzielt, kommt um die Abgeltungssteuer in den meisten Fällen nicht herum. Ein durchdachter Umgang mit Freibeträgen, Freistellungsaufträgen und ausländischen Quellensteuern hilft jedoch, die Steuerlast zu optimieren. Bei Fragen rund um die Steuerpflicht für Aktiengewinne stehen wir Ihnen als Steuerberater gerne zur Seite.

Er­höh­te Ab­set­zun­gen bei Bau­denk­ma­len

Die erhöhten Absetzungen bei Baudenkmalen nach § 7i EStG ermöglichen es, Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an als Denkmälern geschützten Gebäuden steuerlich begünstigt geltend zu machen. Diese Regelung gilt sowohl für Herstellungskosten als auch unter bestimmten Voraussetzungen für Anschaffungskosten. Hier sind die wesentlichen Aspekte zusammengefasst:

Voraussetzungen für die erhöhten Absetzungen:

  1. Baudenkmal: Das Gebäude oder ein Gebäudeteil muss nach landesrechtlichen Vorschriften als Baudenkmal eingestuft sein.
  2. Erforderliche Baumaßnahmen: Es müssen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die entweder zur Erhaltung des Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Diese Baumaßnahmen müssen mit den zuständigen Denkmalbehörden abgestimmt werden.
  3. Begünstigte Aufwendungen:
    • Bis zu 9 % der Herstellungskosten können über acht Jahre, und bis zu 7 % über die folgenden vier Jahre abgesetzt werden.
    • Auch Anschaffungskosten können absetzbar sein, sofern sie auf Baumaßnahmen entfallen, die nach dem Erwerb durchgeführt wurden.
  4. Bescheinigung: Eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde über die Eigenschaft als Baudenkmal und die Erforderlichkeit der Maßnahmen ist erforderlich. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.
  5. Keine Zuschüsse: Erhöhte Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Aufwendungen nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckt sind.

Sonderregelungen:

  • Teilherstellungskosten: Bereits abgeschlossene, sachlich abgrenzbare Baumaßnahmen können schon vor Abschluss der Gesamtmaßnahme steuerlich begünstigt abgesetzt werden.
  • Veräußerung des Baudenkmals: Im Veräußerungsjahr kann der volle Jahresbetrag der erhöhten Absetzungen geltend gemacht werden.
  • Gesamtschützenswertes Ensemble: Auch Gebäude, die Teil einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind, können für die Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes begünstigt abgesetzt werden.

Bindung an die Bescheinigung:

Die Finanzbehörden sind an die Bescheinigung der Denkmalbehörde gebunden, wenn die bescheinigten Aufwendungen den Herstellungskosten des Baudenkmals zuzurechnen sind.

Teilwert und seine Ermittlung

Der Teilwert eines Wirtschaftsguts kann nur durch eine Schätzung ermittelt werden, die die individuellen Umstände des jeweiligen Falls berücksichtigt. Hierbei gelten folgende Grundsätze und Teilwertvermutungen:

  1. Teilwertvermutungen:
    • Der Teilwert eines Wirtschaftsguts wird zunächst vermutet, dass er den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht.
    • Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird der Teilwert zu späteren Bilanzstichtagen durch die Abschreibungen gemindert.
    • Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt der Teilwert auch zu späteren Stichtagen in Höhe der Anschaffungskosten.
    • Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens orientiert sich der Teilwert meist an den Wiederbeschaffungskosten.
  2. Widerlegung der Teilwertvermutung: Die Teilwertvermutung kann widerlegt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass:
    • Die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts von Anfang an eine Fehlmaßnahme war, oder
    • Zwischen Anschaffung und Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die das Wirtschaftsgut nachträglich zur Fehlmaßnahme gemacht haben.
    • Alternativ kann der niedrigere Teilwert durch den Nachweis geringerer Wiederbeschaffungskosten belegt werden.
  3. Fehlmaßnahme: Eine Anschaffung oder Herstellung gilt als Fehlmaßnahme, wenn der wirtschaftliche Nutzen des Wirtschaftsguts deutlich hinter den dafür aufgewendeten Kosten zurückbleibt und diese Kosten bei einem gedachten Kaufpreis für den Betrieb nicht honoriert würden.
  4. Sonderfälle:
    • Bei Forderungen ist die Teilwertabschreibung möglich, wenn eine eingeschränkte Solvenz des Schuldners vorliegt oder die zu erwartenden Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten niedriger sind.
    • Für Beteiligungen wird der Teilwert neben der Ertragslage auch durch den Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Unternehmens bestimmt.
  5. Schätzung und Grenzen: Bei der Schätzung des Teilwerts gelten die Wiederbeschaffungskosten als Obergrenze und der Einzelveräußerungspreis als Untergrenze.

Beispiel für Teilwertabschreibung:

Eine Teilwertabschreibung kann vorgenommen werden, wenn z. B. bei einer Immobilie die Wiederbeschaffungskosten oder der Marktwert am Bilanzstichtag gesunken sind. Dies setzt voraus, dass die Dauerhaftigkeit der Wertminderung nachgewiesen wird.

Teilwertaufholungsgebot:

Sobald sich der Wert eines Wirtschaftsguts wieder erhöht, besteht nach dem Wertaufholungsgebot die Pflicht, den Wert in der Bilanz wieder entsprechend anzupassen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: Anschaffungsnahe Herstellungskosten und Sonderfälle

Bei der steuerlichen Behandlung von Grundstücken und den damit verbundenen Aufwendungen spielen Anschaffungsnahe Herstellungskosten und spezifische Aufwendungen wie die Errichtung von Kinderspielplätzen, Abbruchkosten oder Zwangsräumungen eine wesentliche Rolle. Hier sind die relevanten Regelungen zusammengefasst, die bei der steuerlichen Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen zu beachten sind.

1. Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)

  • Zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen auch Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, einschließlich der Beseitigung versteckter Mängel.
  • Diese Maßnahmen sind im Rahmen eines teilentgeltlichen Erwerbs des Gebäudes nur im Verhältnis zum entgeltlichen Teil des Erwerbsvorgangs anzusetzen.
  • Renovierungsaufwendungen, die erforderlich sind, um vorhandene Mängel zu beseitigen, gelten ebenfalls als anschaffungsnahe Herstellungskosten, auch wenn diese Mängel dem Erwerber zunächst verborgen geblieben sind.

2. Kinderspielplatz

  • Wird ein Kinderspielplatz im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohngebäudes angelegt, liegen Herstellungskosten des Gebäudes nur dann vor, wenn die Gemeinde den Spielplatz errichtet hat und die Kosten auf die Grundstückseigentümer umgelegt wurden.
  • Andernfalls, z.B. bei der Errichtung eines Spielplatzes auf einem privaten Grundstück, entsteht ein selbstständig zu bewertendes Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von ca. zehn Jahren.

3. Abbruchkosten

Die steuerliche Behandlung von Abbruchkosten unterscheidet sich je nach Absicht des Erwerbs:

  • Erwerb ohne Abbruchabsicht: Die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes sind im Jahr des Abbruchs sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
  • Erwerb in Abbruchabsicht: Hier gehören die Abbruchkosten und der Restwert des Gebäudes zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes, wenn der Abbruch im engen Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes steht.
  • Bei einem wertlosen Gebäude entfällt der volle Anschaffungspreis auf den Grund und Boden, und die Abbruchkosten sind entsprechend anzupassen.

4. Zwangsräumung

  • Zwangsräumungskosten eines unbebauten Grundstücks, das anschließend bebaut oder vermietet werden soll, sind den Herstellungskosten des später errichteten Gebäudes bzw. den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen, je nachdem, ob die geräumte Fläche bebaut wird oder nicht.

5. Erschließungs- und Straßenanliegerbeiträge

  • Beiträge zur erstmaligen Erschließung eines Grundstücks sind nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
  • Werden Erschließungsanlagen lediglich ersetzt oder modernisiert, zählen die Beiträge zu den Erhaltungsaufwendungen, es sei denn, es erfolgt eine substantielle Verbesserung des Grundstücks.

6. Baumängelbeseitigung

  • Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln, die vor Fertigstellung eines Gebäudes auftreten, gehören zu den Herstellungskosten. Dies gilt auch, wenn die Mängel erst nach der Fertigstellung behoben werden.

Fazit

Die richtige Zuordnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit entscheidend. Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen aktivierungspflichtig und erhöhen die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen. Abbruchkosten und Zwangsräumungen können, je nach Fallgestaltung, entweder als sofort abziehbare Betriebsausgaben oder als Herstellungskosten behandelt werden.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin