DStV fordert Fristverlängerung für Offenlegung von Jahresabschlüssen 2022

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) fordert eine Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften. Die Frist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 endet am 31. Dezember 2023. Der DStV argumentiert, dass die Corona-Pandemie die Steuerkanzleien noch immer stark belastet. Die Folgewirkungen der Corona-Maßnahmen sorgen nach wie vor für extreme Arbeitsbelastungen in den Steuerkanzleien. So sind Kanzleien etwa derzeit mit der Erstellung der Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen unter Zeitdruck. Die Frist hierfür läuft grundsätzlich Ende Januar 2024 aus. Ferner sehen sich viele Steuerberaterinnen und Steuerberater mit Anfragen von Unternehmen und Selbstständigen konfrontiert, die zunächst ohne Unterstützung Corona-Soforthilfen beantragt hatten und die nun aufgrund intensiver Nachprüfungen steuerliche Unterstützung benötigen. Daneben gilt es, den originären Kanzleialltag zu schultern.

Der DStV-Präsident Torsten Lüth hat sich an Bundesjustizminister Marco Buschmann gewandt und um eine Fristverlängerung bis Ende April 2024 gebeten. Lüth fordert, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis Ende April 2024 zu verzichten.

BMF-Schreiben: Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen: Einzelfragen geklärt

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 30. November 2023 Einzelfragen zur Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) beantwortet.

Die Neuregelung des § 12 Abs. 3 UStG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Sie sieht vor, dass die Lieferungen von Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, mit 0 Prozent besteuert werden.

Im BMF-Schreiben werden nun folgende Fragen beantwortet:

  • Welche Komponenten sind als für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlich zu betrachten?
  • Welche Speicher sind für die Anwendung des Nullsteuersatzes erforderlich?
  • Wann liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb einer Photovoltaikanlage vor?

Die neuen Regelungen sollen dazu beitragen, die Nutzung von Photovoltaikanlagen zu fördern. Das BMF-Schreiben soll Unternehmen dabei helfen, die neuen Regelungen korrekt anzuwenden.

Gesetzliche Neuregelungen im Dezember 2023: Mehr Klimaschutz, fairen Wettbewerb und Fachkräftezuzug

Im Dezember 2023 sind in Deutschland mehrere neue Gesetze in Kraft getreten, die sich auf verschiedene Bereiche auswirken.

Wirtschaft und Energie:

  • Das Energieeffizienz-Gesetz verpflichtet Bund, Länder, Kommunen und Unternehmen zu mehr Energieeinsparung. Bis 2045 soll der Energieverbrauch in Deutschland um 45 Prozent im Vergleich zu 2008 sinken.
  • Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurde novelliert. Das Bundeskartellamt kann nun stillschweigende Abstimmungen großer Anbieter am Markt besser bekämpfen und in extremen Fällen marktmächtige Unternehmen sogar entflechten.

Arbeit:

  • Ausländische Fachkräfte können leichter nach Deutschland einwandern. Unternehmen können ausländische Arbeitskräfte dabei unterstützen, ihre im Heimatland erworbenen Abschlüsse anerkennen zu lassen. Zudem öffnet sich der Arbeitsmarkt erstmalig für ausländische Pflegehilfskräfte.

Ernährung:

  • Ab dem 8. Dezember 2023 müssen auch Weine und Sekte Nährwertangaben und Allergene auf dem Etikett tragen.

Die neuen Gesetze sollen dazu beitragen, die Klimaziele zu erreichen, den fairen Wettbewerb zu stärken und den Fachkräftezuzug zu erleichtern.

Steuerberater: Registrierung im Meldeportal „goAML“ ab 1. Januar 2024 Pflicht

Ab dem 1. Januar 2024 besteht für Steuerberater eine gesetzliche Pflicht zur Registrierung im elektronischen Meldeportal „goAML“ der Financial Intelligence Unit (FIU). Die Registrierung ist unabhängig von der Abgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung erforderlich.

Die Registrierungspflicht ergibt sich aus § 59 Abs. 6 Geldwäschegesetz (GWG). Sie gilt für alle Verpflichteten nach dem GWG, zu denen unter anderem auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer gehören.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Neben Kanzleiinhabern sind auch angestellte Berufsträger separat als eigenständige Verpflichtete zu registrieren. Die Registrierung allein der Kanzlei ist nicht ausreichend.

Berufsträger, die über mehrere Berufsqualifikationen verfügen (z. B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) können sich nur mit einer Qualifikation registrieren. Dabei soll laut FIU die vorherrschende Berufsausübung im Vordergrund stehen.

Die Registrierung im Meldeportal „goAML“ ist über die Webseite der FIU unter https://goaml.fiu.bund.de/home möglich. Hinweise zum Registrierungsprozess und weiterführende Fachinformationen sind über die Webseiten der Zollverwaltung abrufbar unter www.zoll.de.

Steuerberater sollten sich daher bis spätestens zum 31. Dezember 2023 um eine Registrierung im Meldeportal „goAML“ kümmern.

BFH: Ersatzwirtschaftswert bei der Ermittlung des einfachen Kürzungsbetrages aufzuteilen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Ersatzwirtschaftswert für Zwecke der Ermittlung des einfachen Kürzungsbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen ist.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen ein Gewerbebetrieb mit einem Grundstück, das zu einem Teil eigengenutzt und zu einem Teil verpachtet war. Das Finanzamt hatte den einfachen Kürzungsbetrag auf der Grundlage des gesamten Ersatzwirtschaftswertes des Grundstücks festgesetzt.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts aufgehoben. Er hat entschieden, dass der einfache Kürzungsbetrag nur denjenigen Teil des Ersatzwirtschaftswertes erfasst, der auf die eigene Fläche entfällt. Der Grund hierfür ist, dass der einfache Kürzungsbetrag die Belastung des Betriebs mit Grundbesitz abbildet. Diese Belastung ist nur für die eigene Fläche gegeben.

Die Entscheidung des BFH ist für Unternehmen mit gepachteten Grundstücken relevant. Sie hat zur Folge, dass der einfache Kürzungsbetrag in diesen Fällen niedriger sein kann als bisher.

Inflationsrate in Deutschland sinkt auf 3,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland ist im November 2023 voraussichtlich auf 3,2 % gesunken. Das ist der niedrigste Stand seit Juni 2021.

Der Rückgang der Inflationsrate ist insbesondere auf die gesunkenen Energiepreise zurückzuführen. Diese sind im November 2023 gegenüber dem Vorjahresmonat um 4,5 % zurückgegangen.

Auch die Preise für Nahrungsmittel sind im November 2023 mit +5,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat nicht mehr so stark gestiegen wie noch in den Vormonaten.

Die Inflationsrate in Deutschland bleibt jedoch weiterhin hoch. Sie liegt deutlich über dem Zielwert der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2 %.

BMF veröffentlicht amtlich vorgeschriebenen Datensatz und Datensatzbeschreibung für § 22g UStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß § 22g Absatz 4 i. V. m. Absatz 8 UStG veröffentlicht.

Der Datensatz dient der Übermittlung von Informationen über Zahlungen, die von Zahlungsdienstleistern im Rahmen von Zahlungsdienstleistungen ausgeführt werden. Die übermittelten Daten sollen dem BZSt dabei helfen, die Steueraufsicht im Bereich der Umsatzsteuer zu verbessern.

Der Datensatz ist ab dem 1. Januar 2024 zu verwenden. Zahlungsdienstleister, die Zahlungen im Rahmen von Zahlungsdienstleistungen ausführen, sind verpflichtet, die Daten an das BZSt zu übermitteln.

Die Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Datensatzbeschreibung ist eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung der neuen Regelungen zu § 22g UStG. Zahlungsdienstleister sollten sich rechtzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen, um die Übermittlung der Daten an das BZSt sicherzustellen.

Neues Verzeichnis der Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen für 2024:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein neues Verzeichnis der Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen (GKZ) für das Jahr 2024 veröffentlicht. Das Verzeichnis ist Grundlage für die Einordnung von Betrieben in Größenklassen nach § 3 der Bewertungsgrundsätze für das Betriebsvermögen (BpO 2000).

Das neue Verzeichnis enthält einige Änderungen gegenüber dem Stand 2022. So wurden einige Wirtschaftszweige neu geschaffen, andere zusammengelegt oder umbenannt. Außerdem wurden die Gewerbekennzahlen für einige Wirtschaftszweige angepasst.

Das BMF bittet, die Umstellung auf das neue Verzeichnis zum 1. Januar 2024 einheitlich vorzunehmen.

Die Änderungen im Verzeichnis der Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen können Auswirkungen auf die Besteuerung von Betrieben haben. So kann sich beispielsweise die Höhe der Gewerbesteuer für einen Betrieb durch die Einordnung in eine andere Größenklasse ändern.

Grundsteuerwertbescheide im Bundesmodell: Finanzgericht Rheinland-Pfalz setzt Vollziehung aus

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden im Bundesmodell ausgesetzt werden muss. Das Gericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide und an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsregeln.

In einem Fall ging es um ein Einfamilienhaus aus dem Jahr 1880, das unrenoviert und mit einer Einfachverglasung versehen ist. Das Finanzamt hatte den gesetzlich normierten Mietwert pro Quadratmeter angewandt und den Grundsteuerwert auf 91.600 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin argumentierte, dass der Mietwert überhöht sei und der Grundsteuerwert daher niedriger sein müsse.

In einem weiteren Fall ging es um ein Einfamilienhaus aus dem Jahr 1977. Das Finanzamt hatte den Bodenrichtwert ohne Abschlag berücksichtigt und den Grundsteuerwert auf 318.800 Euro festgesetzt. Die Antragsteller argumentierten, dass der Bodenwert aufgrund der Lage und der Bebauung des Grundstücks um 30 % niedriger sein müsse.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah in beiden Fällen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Das Gericht bemängelte insbesondere, dass die Bodenrichtwerte nicht ausreichend genau ermittelt worden seien. Außerdem sah das Gericht die Möglichkeit, dass die Bescheide gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen könnten.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stärkte das Gericht die gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten für Steuerpflichtige. Das Gericht ging davon aus, dass Steuerpflichtige im Rahmen des Finanzrechtswegs auch gegen die Bodenrichtwerte klagen können. Dies vermeidet eine zweifache Rechtsverfolgung in verschiedenen Gerichtszweigen.

Die Entscheidungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Entscheidungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind ein wichtiger Schritt für Steuerpflichtige, die mit der Bewertung ihres Grundstücks nach dem Bundesmodell nicht einverstanden sind. Die Entscheidungen zeigen, dass die gerichtlichen Möglichkeiten zur Überprüfung der Bescheide in der Praxis genutzt werden können.

Trinkgelder: Hohe Zahlungen sind steuerpflichtig

Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro oder mehr sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. In den beiden entschiedenen Fällen hatten zwei Prokuristen von einer GmbH Zahlungen in dieser Höhe erhalten. Die Prokuristen machten geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei seien. Das Finanzamt sah dies anders und behandelte die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das Finanzgericht Köln folgte der Ansicht des Finanzamts. Es begründete seine Entscheidung damit, dass Trinkgelder traditionell insbesondere Kellnern, unselbstständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt würden. Es handele sich regelmäßig um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen regelmäßig nur als geringe Beträge erhielten. Geldgeschenke von hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen, seien dagegen kein Trinkgeld.

Die Höhe der Zahlungen sei in diesem Zusammenhang ein wichtiger Indikator. Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro oder mehr überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.

Die Entscheidungen des Finanzgerichts Köln sind rechtskräftig.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin