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Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat das FA im angegriffenen Einkommensteueränderungsbescheid die Zusammenveranlagung der Klägerin mit E unter Anwendung des Splitting-Verfahrens abgelehnt, weil die Klägerin und ihr Ehemann (E) im Streitjahr ihren Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und damit nicht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Staates hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung fand. |
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I.1. Nach §§ 26 Abs. 1 Halbsatz 1 Alternative 3 EStG, 1 Abs. 3, 1a Abs. 1 Satz 1, 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 1, 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2008 können für das Streitjahr nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten auf einen gemeinsam gestellten Antrag zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (Stapperfend in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz-Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 1a EStG Anm. 30 mit weiteren Nachweisen) unter Anwendung des Splitting-Verfahrens, wenn ein Ehegatte Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist, dieser auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG 2008 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist, der andere Ehegatte seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in einem EU- oder EWR-Staat hat und beide Ehegatten die Voraussetzungen der sog. fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des § 1 Abs. 3 Sätze 1-4 EStG 2008 erfüllen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8. September 2010 I R 28/10, BStBl II 2011, 269; Schneider in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 26 Rdnr. B 68b) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den doppelten Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. EStG 2008 nicht übersteigen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2008; Gosch in: Kirchhof, EStG, Kommentar, 12. Aufl., § 1a Rn. 4; Heger in: PraxisReport Steuerrecht [juris] -im Folgenden: jurisPR-Steuerrecht- 8/2011 Anm. 2 zu Änderungen durch das JStG 2008). |
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2. Diese Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Klägerin mit B nach deutschem Recht liegen im Streitfall nur teilweise vor (Hinweis auf den Senatsbeschluss 3 K 3752/10, juris, Entscheidungsgründe zu II.B.2.): |
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Die Klägerin und ihr Ehemann hatten im Streitjahr weder ihren Wohnsitz (§ 8 AO) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in der Bundesrepublik Deutschland und beide sind damit nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2008 im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig; |
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Die Eheleute sind jedoch nach § 1 Abs. 3 EStG 2008 im Inland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig aufgrund ihres entsprechenden -übereinstimmend beim FA gestellten- Antrags zu behandeln: ihre gesamten im Streitjahr erzielten Einkünfte (aus Gewerbetrieb und aus selbständiger Arbeit) unterliegen der deutschen Einkommensteuer (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2008; s. insoweit den gegenstandslos gewordenen Einkommensteuerbescheid über die Zusammenveranlagung der Eheleute vom 11. November 2009); ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 2008) und des Sparer-Freibetrags (§ 20 Abs. 9 EStG 2008) schon deshalb im Inland als einkommensteuerfrei zu beurteilen und nicht zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG 2008); |
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Der Umstand, dass die Eheleute im Streitjahr keine nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte erzielt haben, wurde durch Bescheinigungen der Steuerverwaltung ihres Ansässigkeitsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft (der ESTV) nachgewiesen (§ 1 Abs. 3 Satz 5 EStG 2008; s. die Bescheinigungen außerhalb EU/EWR vom 16. März 2010 bzw. die Veranlagungsverfügungen des Kantons Y/Gemeindesteueramt X/CH vom 3. Februar 2010); |
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Die Eheleute haben einen Antrag auf Zusammenveranlagung für das Streitjahr gestellt (§ 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2008 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG 2008), wobei die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG 2008 für eine Zusammenveranlagung zwischen der Klägerin und E -insoweit zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig- vorliegen (Stapperfend in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 1a EStG Rn. 30 i.V.m. Pflüger in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 26 EStG, Anm.22 ff.). |
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3.a) Eine Zusammenveranlagung (unter Anwendung des Splitting-Verfahrens) der Klägerin mit dem B ist aus der Sicht der Klägerin nach der zuvor dargelegten deutschen, einkommensteuerrechtlichen Gesetzeslage jedoch deshalb nicht zulässig, weil B im Streitjahr weder einen Wohnsitz (§ 8 AO) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in einem EU- oder EWR-Staat, sondern auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatte (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG 2008; Stapperfend in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 1a EStG Anm. 30; Gosch in: Kirchhof, a.a.O., § 1a Rn. 3; Erste Beschlussempfehlung und erster Bericht des Finanzausschusses [7. Ausschuss] vom 31. Mai 1995, Einzelbegründung, zu Nummer 21a [§ 26 Abs. EStG], Bundestagsdrucksache 13/1558, Seite 155). Aus der Sicht des E ist eine Zusammenveranlagung mit der Klägerin nicht zulässig, weil die Klägerin im Streitjahr ihren (ausschließlichen) Wohnsitz (§ 8 AO) auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatte. |
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b) Auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats vom 7. Juli 2011 3 K 3752/10 (juris) zur Frage, ob die Versagung der Zusammenveranlagung (unter Anwendung des Splitting-Verfahrens) der Klägerin mit dem B wegen deren (ausschließlichen) Wohnsitzes in der Schweiz auf der Grundlage des Unionsrechts rechtmäßig sei, entschied der EuGH im Urteil in DStR 2013, 514, -Ettwein-: |
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Art. 1 Buchst. a des Abkommens EG-Schweiz, sowie die Art. 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 des Anhangs I dieses Abkommens sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Eheleuten, die Staatsangehörige dieses Staates sind und mit ihren gesamten steuerpflichtigen Einkünften der Besteuerung in diesem Staat unterliegen, die in dieser Regelung vorgesehene Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens allein deshalb verweigert wird, weil ihr Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt. |
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Diesen Ausführungen ist im Streitfall nichts hinzuzufügen (BFH-Urteil vom 25. November 2004 V R 8/01, BStBl II 2005, 896, a.E.). Die Klägerin ist nach den zuvor genannten Bestimmungen des Abkommens EG-Schweiz für das Streitjahr mit B zusammen zur Einkommensteuer (unter Anwendung des Splitting-Verfahrens) zu veranlagen. Die dem entgegenstehende, gemeinschaftswidrige Norm des § 1a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2008 (i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2008 und §§ 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG 2008) ist nach dem Grundsatz gemeinschaftsfreundlichen Verhaltens konform dem FZA steuererhaltend in dem darlegten Sinne auszulegen. |
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c) Das EuGH-Urteil in DStR 2013, 514 -Ettwein- im Vorabentscheidungsverfahren C-425/11 -Ettwein- wurde mit dem Tag seiner Verkündung am 28. Februar 2013 rechtskräftig, weil gegen das Urteil kein Rechtsbehelf statthaft ist (Art. 65 der Verfahrensordnung EuGH; Wägenbauer, EuGH VerfO, Satzung und Verfahrensordnungen EuGH/EuG, Kommentar, VerfO EuGH Art. 65). Das Urteil ist damit für den zur Entscheidung im Klageverfahren berufenen und erkennenden Senat unmittelbar verbindlich (sog. „inter-partes“-Wirkung: s. BFH-Urteil vom 11.Februar 2003 VII R 1/01, BFH/NV 2003, 1100; Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl., Artikel 267 AEUV Rn. 268 mit Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung zur Verbindlichkeit für Instanzgerichte: s. Insbesondere: EuGH-Urteil vom 24. Junin 1969 Rs. 29/68, Milch-, Fett- und Eierkontor gegen Hauptzollamt Saarbrücken, Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts des Saarlandes, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs -Slg- 1969, 165, Rn. 1 und 3). Das FG ist (auch als unterinstanzliches Gericht) nicht befugt, von der Antwort des EuGH zu der entschiedenen Rechtsfrage abzuweichen (Ehmcke in: Streinz, EUV/AEUV -Vertrag über die Europäische Union und vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union-, 2.Aufl., AEUV Art. 267 Rn. 72 mit weiteren Nachweisen). Der Tenor (s. zuvor zu b) ist im „Lichte der Entscheidungsgründe“ auszulegen (Ehmcke in: Streinz, a.a.O., Art. 267 AEUV, Rn. 68 mit Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung und zum Schrifttum). Dem ist der erkennende Senat gefolgt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zuvor dargelegten Erwägungen verwiesen. |
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d) Im Übrigen erstreckt sich die Bindungswirkung des EuGH-Urteils in DStR 2013, 514 -Ettwein- mit der Vorabentscheidung zur Frage der Zusammenveranlagung der Klägerin mit B (unter Anwendung des Splitting-Verfahrens) auch auf das (im vorliegenden Klageverfahren) beteiligte Verwaltungsorgan (das FA; Ehmcke in: Streinz, a.a.O., Art. 267 AEUV Rn. 73 mit weiteren Nachweisen). Ob und ggf. inwieweit der deutsche Gesetzgeber aufgrund des EuGH-Urteils in DStR 2013, 514 -Ettwein- Maßnahmen für eine unionsrechtskonforme Auslegung des (deutschen) Einkommensteuerrechts ergreifen muss, ist im vorliegenden Klageverfahren nicht streitgegenständlich. |
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4. Im Streitfall steht der Durchführung einer Zusammenveranlagung der Klägerin mit B aufgrund deren übereinstimmender Wahl nicht entgegen, dass die Einzelveranlagung gegenüber dem B bereits unanfechtbar geworden ist (ständige Rechtsprechung des BFH: s. BFH-Urteil vom 18. November 1977 VI R 71/75, BStBl II 1978, 215; Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 7. Aufl., § 40 Rn. 37). |
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5. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die vorliegende Klage eine Verpflichtungsklage i.S.v. § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO. Daher darf die Zusammenveranlagung der Klägerin mit dem B nicht durch das vorliegende Urteil durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 9. März 1973 VI R 396/70, BStBl II 1973, 487). Da die Sache spruchreif ist, entscheidet der erkennende Senat in der Sache selbst. Die gegenüber Klägerin ergangenen Einzelveranlagungsbescheide (s. Tenor zu 1.) werden aufgehoben (BFH-Urteil vom 28. Juli 2005 III R 48/03, BStBl II 2005, 865). Das FA wird verpflichtet, die Veranlagung nach Maßgabe der § 26 Abs. 1 EStG (unter Anwendung des Splitting-Verfahrens) und unter Beachtung der zuvor dargelegten Rechtsauffassung des erkennenden Senats durchzuführen(§ 101 FGO i.V.m. § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO). |
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II. Einer allenfalls im Streitfall gemäß § 60 Abs. 1 FGO in Betracht kommenden einfachen Beiladung des B zum vorliegenden Klageverfahren bedurfte es nicht, weil die Zusammenveranlagung dem beiderseitigen Interesse der Eheleute entspricht, das sie im Laufe des Vorverfahrens und des Klageverfahrens mehrfach zweifelsfrei bekundet haben (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2008 VI R 41/05, BFH/NV 2008, 1136; vom 7. Februar 2005 III B 101/04, BFH/NV 2005, 1083). |
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III. Das FA hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO; zu den Kosten des Verfahrens vor dem EuGH: Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rn. 35 Streitwert-ABC Stichwort: Europäischer Gerichtshof mit weiteren Nachweisen); die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung. |
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IV. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Klägerin konnte die Hilfe eines sachkundigen Bevollmächtigten zu ihrer Vertretung für unentbehrlich halten (BFH-Beschluss vom 21. September 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181). |
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V. Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (mehr) zu, nachdem der EuGH die unionsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit einer Zusammenveranlagung der Klägerin mit dem E unter Anwendung des Splitting-Verfahrens im Urteil in DStR 2013, 514 -Ettwein- geklärt hat. |
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