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Zu §§ 241 bis 248 – Sicherheitsleistung:

Zu §§ 241 bis 248 – Sicherheitsleistung:

1.

1Die Vorschriften regeln nur die Art und das Verfahren der Sicherheitsleistung. 2Wann und ggf. in welcher Höhe Sicherheiten zu leisten sind, ergibt sich aus anderen Vorschriften derAbgabenordnung (siehe z. B. § 109 Abs. 2, § 165 Abs. 1, §§ 221, 222, 223, 361 Abs. 2) oder aus Einzelsteuergesetzen (§ 18f UStG). 3Die Erzwingung von Sicherheiten richtet sich nach § 336, ihre Verwertung nach § 327. 4Die Kosten der Sicherheitsleistung treffen den Steuerpflichtigen.

2.

Die für die Bundesfinanzverwaltung bekannt gegebenen Bestimmungen über Formen der Sicherheitsleistung im Bereich der von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und Abgaben – SiLDV – (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung E – VSF – Kennungen S 1450 und Z 0915) sind – soweit sie Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuerverfahren betreffen – für den Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern entsprechend anzuwenden.