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II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Im Ergebnis zu Recht hat das FG entschieden, dass der Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht entgegensteht. |
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1. Der Haftungstatbestand des § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG ist hinsichtlich des den Arbeitnehmern der Klägerin eingeräumten verbilligten Erwerbs der Jahreskarten erfüllt. Denn danach haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. |
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a) Dieser Verpflichtung kam die Klägerin im Hinblick auf die Zuwendung des Bezugsrechts nicht nach. Denn dieses stellt einen geldwerten –auf dem Arbeitsverhältnis beruhenden– Sachbezug und damit Arbeitslohn (§ 19 EStG) dar, der den Arbeitnehmern mit Ausübung und damit dem Erwerb der Jahreskarten gemäß § 11 EStG (einmalig) zugeflossen ist. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten nach der Entscheidung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang (Senatsurteil in BFHE 239, 410, BStBl II 2013, 382) zu Recht kein Streit mehr. |
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b) Der angefochtene Haftungsbescheid ist im klageabweisenden Umfang rechtmäßig. Die Beteiligten haben sich über die Höhe des der Lohnbesteuerung unterliegenden geldwerten Vorteils tatsächlich verständigt und diesen hierbei auf insgesamt 210.712,16 EUR beziffert. Der erkennende Senat hat wie das FG keinen Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit dieser tatsächlichen Verständigung. Einwände gegen den vom FA auf diese Bemessungsgrundlage der Haftungsschuld angewendeten Bruttosteuersatz von 30,10 % hat die Klägerin weder innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 120 Abs. 2 FGO –sondern erst mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015– vorgetragen noch sind solche Einwände sonst ersichtlich. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. |
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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihrer Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht entgegen. |
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a) Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. |
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b) Für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist ein Antrag oder eine Genehmigung durch das FA nicht erforderlich (Schmidt/Krüger, EStG, 34. Aufl., § 40 Rz 11; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 40 Rz C 1; Blümich/Thürmer, § 40 EStG Rz 86; Wagner in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 40 EStG Rz 32, 45; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 40 Rz 18; Wierschem in Bordewin/Brandt, § 40 EStG Rz 52; Paetsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 40 Rz 41; Martin in Lademann, EStG, § 40 EStG Rz 61; a.A. Stickan in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 40 Rz 49). Das Wahlrecht wird vielmehr durch die Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt (Blümich/ Thürmer, § 40 EStG Rz 86; Paetsch in Frotscher, a.a.O., § 40 Rz 41; zur Pauschalierung nach § 40a EStG ebenso BFH-Urteil vom 26. November 2003 VI R 10/99, BFHE 204, 186, BStBl II 2004, 195). |
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c) Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Haftungsbescheid –soweit die Klage abgewiesen wurde– auch nicht deshalb aufzuheben ist, weil die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 29. August 2013 beantragt hat, die Lohnsteuer für den hier streitgegenständlichen Sachbezug gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren. |
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aa) Zwar wird die kostenlose oder (wie im Streitfall) verbilligte Abgabe von Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs (Job-Ticket) grundsätzlich von § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erfasst (HHR/Wagner, § 40 EStG Rz 46). |
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bb) Im Streitfall hat die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG für den hier zu beurteilenden geldwerten Vorteil aus der verbilligten Überlassung der Job-Tickets jedoch in keiner Lohnsteuer-Anmeldung pauschale Lohnsteuer erhoben. Der von der Klägerin nach den Feststellungen des FG mit Schriftsatz vom 29. August 2013 erstmals gestellte Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung geht ins Leere, da ein solcher Antrag für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG gesetzlich nicht vorgesehen ist. Als bloße Absichtserklärung vermag er insbesondere die nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erforderliche Erhebung der pauschalen Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung weder zu ersetzen noch das Pauschalierungsverfahren nach § 40 Abs. 2 EStG in Gang zu setzen. |
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cc) Folglich war auch der vorliegende Rechtsstreit weder vom BFH noch von der Vorinstanz gemäß § 74 FGO auszusetzen. Hierzu hätte allenfalls dann Anlass bestanden, wenn das gegen den Haftungsbescheid gerichtete Revisions- bzw. Klageverfahren nicht hätte fortgesetzt werden können, bevor ein –beispielsweise durch einen Pauschalierungsantrag nach § 40 Abs. 1 EStG oder die Erhebung (Anmeldung) der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG– eröffnetes Pauschalierungsverfahren durch einen Pauschalierungsbescheid oder in anderer Weise rechtskräftig abgeschlossen ist. Denn wenn das FA einen Haftungsbescheid erlassen hat, darf das FG nicht diesen Bescheid aufheben und stattdessen einen (niedrigeren) Nachforderungsbetrag festsetzen (Senatsurteil vom 16. März 1990 VI R 88/86, BFH/NV 1990, 639). Im Streitfall fehlt es aber –wie dargelegt– an einer Lohnsteuerpauschalierung durch die Klägerin und damit an einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis i.S. von § 74 FGO. |
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dd) Da die Klägerin ihr Pauschalierungswahlrecht nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht ausgeübt hat, kann die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, noch im Klageverfahren und damit auch noch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen ausgeübt werden kann, ebenfalls offenbleiben. Damit kann auch dahinstehen, ob an der Rechtsprechung, nach der ein erstmals im Klageverfahren ausgeübtes Pauschalierungswahlrecht gegenüber einem Haftungsbescheid geltend gemacht werden kann (Senatsurteile vom 25. Mai 1984 VI R 223/80, BFHE 141, 54, 57 f., BStBl II 1984, 569 zu § 40a EStG, und in BFH/NV 1990, 639 zu § 40 Abs. 1 EStG), festzuhalten ist. Denn eine andere zeitliche Begrenzung des Pauschalierungseinwands gegen einen Haftungsbescheid könnte deshalb geboten sein, weil für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung maßgeblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2014 VII B 192/13, BFH/NV 2015, 155; BFH-Urteil vom 26. September 2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337). Die Ausübung eines Wahlrechts im Revisionsverfahren vor dem BFH kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. z.B. Senatsurteile vom 20. Mai 1976 VI R 207/74, BFHE 119, 70, BStBl II 1976, 548; BFH-Urteile vom 28. März 1984 I R 191/79, BFHE 141, 244, BStBl II 1984, 664; vom 13. Juli 1993 VIII R 85/91, BFHE 172, 416, BStBl II 1994, 243). |
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3. Nach alldem ist die Revision –da entscheidungsreif auch im Hinblick auf den Hilfsantrag– als unbegründet zurückzuweisen. |
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. |
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