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| II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 FGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen. |
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| 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung. |
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| a) Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.). Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind (Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz 102 ff., und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. statt aller BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231). Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587). |
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| b) Als grundsätzlich bedeutsam sieht die Beschwerde die Rechtsfrage an, ob es für das Vorliegen der Verfügungsbefugnis nach § 35 AO darauf ankomme, "wer im Innenverhältnis das Sagen habe und auf wessen Rechnung und Gefahr das Unternehmen betrieben werde". Diese Frage ist indes zweifelsfrei zu verneinen und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren: |
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| aa) Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO ist jeder, der rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als Verfügungsberechtigter auftritt (Senatsurteil vom 21. Februar 1989 VII R 165/85, BFHE 156, 46, BStBl II 1989, 491). Der Verfügungsberechtigte muss die Fähigkeit haben, auf Grund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam zu handeln (Klein/ Rüsken, AO, 10. Aufl., § 35 Rz 2, m.w.N.). Einschränkungen, denen der Verfügungsberechtigte im Innenverhältnis unterliegt, sind dabei unbeachtlich (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 35 AO Rz 15). So können Pflichten öffentlich-rechtlicher Natur, die dem als verfügungsberechtigt Auftretenden auferlegt sind, nicht durch private Abmachungen abbedungen werden (Boeker in HHSp, a.a.O.). |
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| bb) Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war der –mit Kontovollmacht ausgestattete– Kläger u.a. berechtigt, über die Mittel der Niederlassung zu verfügen und hat infolgedessen auch Überweisungen vom Firmenkonto vorgenommen. Die vom Kläger vorgetragenen Einschränkungen der Verfügungsberechtigung im Innenverhältnis sind, wie das FG zutreffend festgestellt hat, –entsprechend den obigen Ausführungen– unbeachtlich. |
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| cc) In der von der Beschwerde für ihre abweichende Ansicht angeführten Entscheidung in BFH/NV 2009, 1591 hat der Senat entschieden, dass ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nicht als Verfügungsberechtigter i.S. von § 35 AO angesehen werden kann, da er sich ohne Mitwirkung des Insolvenzgerichts nicht die rechtliche Befugnis verschaffen kann, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen. Im Gegensatz hierzu hatte der Kläger im Streitfall eine im Außenverhältnis unbeschränkte –und auch im Innenverhältnis insoweit unbeschränkbare– Verfügungsmacht. |
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| dd) Die von der Beschwerde weiter angeführte Entscheidung des BFH vom 4. November 2004 III R 21/02 (BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168) betrifft die einkommensteuerrechtliche Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist dem beschließenden Senat nicht ersichtlich, dass und inwieweit dieses Urteil Klärungsbedarf hinsichtlich der Auslegung des von § 35 AO vorausgesetzten Kriteriums der Verfügungsmacht auslösen kann. Denn die von § 35 AO vorausgesetzte Verfügungsmacht kann auf Gesetz, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder Rechtsgeschäft beruhen (Klein/Rüsken, a.a.O.). Die Frage, ob Verfügungsmacht vorliegt, ist jedenfalls gesondert von der Frage zu beurteilen, ob die Tätigkeit des Verfügenden ertragsteuerlich als unternehmerisch einzuordnen ist. |
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| 2. Auch der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nicht vor. |
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| a) Die Darlegung der Divergenz als Grund für die Zulassung der Revision erfordert, dass die Entscheidung des BFH, von der nach der Behauptung des Klägers das Urteil des FG abweicht, genau bezeichnet und dass kenntlich gemacht wird, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde –durch den bloßen Verweis auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 1591– nicht. |
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| b) Jedenfalls liegt eine Divergenz des angegriffenen FG-Urteils zur Entscheidung des Senats in BFH/NV 2009, 1591 schon deshalb nicht vor, da jener Entscheidung der Sonderfall des vorläufigen Insolvenzverwalters zu Grunde lag und der Kläger im Streitfall, wie ausgeführt –im Gegensatz zu einem vorläufigen Insolvenzverwalter– eine unbeschränkte Verfügungsmacht hatte. |
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