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| II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitigen Aufwendungen der Kläger für die Unterhaltung der Büroräume in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. |
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| 1. Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt (Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift). Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift). |
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| a) Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfasst die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer daher typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428, und vom 28. August 2003 IV R 53/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55, m.w.N.). |
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| Demgegenüber wurden Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprachen, nicht als Arbeitszimmer bezeichnet, wie etwa eine Werkstatt (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41, m.w.N., zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG), ein Lager- und Ausstellungsraum (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 1990 X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, und vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560, m.w.N.), ein Tonstudio (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55), die Praxisräume einer Sprachpädagogin (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) und die Notfallpraxis eines Arztes (vgl. BFH-Urteile vom 30. August 1994 IX R 126/92, BFH/NV 1995, 764, und vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203). |
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| Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung hat das FG die von den Klägern genutzten Büroräume in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Typus des "Arbeitszimmers" zugeordnet. Nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils wurden die mit einer entsprechenden Einrichtung ausgestatteten Räume für bürotypische Verwaltungsarbeiten genutzt. |
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| b) Die Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten bestimmt sich danach, ob sie sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugehörig darstellen. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig nur dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen (einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume) gehört. Davon ist auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Die häusliche Sphäre der Privatwohnung erstreckt sich allerdings nur dann auf weitere, beruflich genutzte Räumlichkeiten, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Bereichen besteht. Ob ein solcher Zusammenhang im Einzelfall vorliegt oder ob dieser ggf. aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles aufgehoben oder überlagert wird, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juni 2008 VIII R 52/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 456; vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677, m.w.N.). |
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| Ist eine dahingehende Zuordnung des als Arbeitszimmer genutzten Raumes zur häuslichen Sphäre nicht möglich und fehlt es mithin an einem innerem Zusammenhang zwischen dem beruflich genutzten Bereich und der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen, ist er in der Regel auch kein "häusliches" Arbeitszimmer. |
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| 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das FG die von den Klägern genutzten Büroräume zutreffend als "außerhäusliches" Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG angesehen. |
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| Das FG hat unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350) auf die konkreten baulichen Gegebenheiten im Streitfall abgestellt. Diese sind zu allererst dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei dem Anwesen der Kläger um ein Zweifamilienhaus handelt, in dem sich zwei getrennte Wohnungen sowie –als eigenständiger Bereich– der in einem gesonderten Nutzungszusammenhang stehende Bürotrakt befindet. Vor diesem Hintergrund ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG im Ergebnis davon ausgeht, dass sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung der Kläger nicht auf die im selben Haus befindlichen Büroräume erstreckt. Bei wertender Betrachtung fehlt es an einem inneren Zusammenhang zwischen beiden Bereichen insbesondere deshalb, weil die Kläger, um von ihrem Wohnbereich in die Büroräume zu gelangen, zunächst das Haus verlassen und eine auch von anderen Personen –dem Mieter der Souterrainwohnung und den Besuchern der Büroräume– genutzte, straßenseitig gelegene und insoweit auch der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren müssen, um über einen eigenen Treppenaufgang in die Büroräume zu gelangen. Nach den bindenden Feststellungen des FG gibt es darüber hinaus keinen weiteren direkten Zugang, welcher aus dem Privatbereich der Kläger in die Büroräume führt. Dies gilt sowohl für die zum Wohnbereich zählenden Kellerräume wie für den Garten. |
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| Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die Wertung des FG, dass der beide Bereiche verbindende Balkon keine eigene Zugangsmöglichkeit eröffnet; denn die von den unterschiedlichen Nutzungsbereichen auf den Balkon führenden Türen sind von außen nicht zu öffnen. Darüber hinaus sind die bauseits ursprünglich bestehenden Verbindungstüren zwischen den Bereichen nach den Feststellungen des FG dauerhaft verschlossen worden. |
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| Fehlt es, wie im Streitfall, an einer inneren Verbindung zwischen den privaten und den beruflich genutzten Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen, und kann der nicht zur Wohnung gehörende, als Arbeitszimmer genutzte Raum daher der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen nicht zugerechnet werden, handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG fällt. |
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