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II. Die Revision wird gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Veräußerung von F nicht als (nicht gewerbesteuerbare) Teilbetriebsveräußerung einzuordnen ist. |
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1. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juli 2007 X R 44/03 (BFH/NV 2007, 2093) ist ein Teilbetrieb ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der –für sich betrachtet– alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufweist und als solcher lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 7. Juli 1997 X B 239/96, BFH/NV 1998, 27, m.w.N.; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 1 BvR 268/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 284; vgl. auch Güroff in Glanegger/ Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 1a (1 a.F.) Rz 37; Schmidt/ Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 140 ff., 148). Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse –beim Veräußerer– zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486). Den Abgrenzungsmerkmalen –z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm– kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516; in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, und in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, m.w.N.). Eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung ist für die Annahme eines Teilbetriebs nicht erforderlich. Diese Merkmale kennzeichnen bereits den eigenständigen Gesamtbetrieb im Gegensatz zum bloßen Teilbetrieb (BFH-Urteil vom 24. April 1969 IV R 202/68, BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 397). Der Teilbetrieb ist eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, ein selbständiger Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens (BFH-Urteil in BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376). |
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Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung ist, dass der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt (BFH-Urteile vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; vom 12. April 1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653). Eine Teilbetriebsveräußerung kann nur dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder/und entnimmt (BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395; Senatsurteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; Senatsbeschluss vom 24. September 2008 X B 192/07, BFH/NV 2009, 43). |
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2. Im Streitfall wurde der Bereich F nicht als Teilbetrieb geführt; dessen Veräußerung war daher keine Teilbetriebsveräußerung. |
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a) Nach den vom FG getroffenen (den erkennenden Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden) Feststellungen trat der Kläger ab 1996 unter den Firmen K und KS auf. Seit 1994 betrieb der Kläger den Internet-Dienst R, einen regionalen Internet-Anbieter, um den Zugang zum damaligen sog. Wissenschaftsnetz zu eröffnen; 1998 entwickelte er den Internet-Dienst F, der den Nutzern die Möglichkeit einräumte, sich kostenlos mit einer eigenen Homepage zu präsentieren. Im Jahr 1999 baute der Kläger den Internet-Dienst FC auf, der den Kunden u.a. eigene Domains und Webmaster Tools (Hilfsmittel zur Gestaltung einer individuellen Webseite) zur Verfügung stellte. |
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Das FG hat zwei Tätigkeitsbereiche im Unternehmen des Klägers unterschieden, zum einen –grundsätzlich unter der Firma K– die Entwicklung und ggf. das spätere Betreiben von Internet-Diensten (R, F und FC) entweder für einen speziellen Kundenkreis oder für Internet-Nutzer allgemein, und zum anderen –grundsätzlich unter der Firma KS– das Erstellen individueller Lösungen im Zusammenhang mit Internet-Auftritten, Internet-Nutzung, Intranet-Implementierung etc. für Firmenkunden und deren Betreuung. |
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Dabei hat das FG die Tätigkeit in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen als relativ gleichartig angesehen. Die Entwicklung und das Betreiben des Internet-Dienstes F sei unselbständiger Teil des Unternehmensbereichs K gewesen. Der Kläger habe F mit einem flexiblen Team von in der Regel selbständigen Dienstleistern entwickelt, das er projektbezogen zusammengestellt habe. Er habe diesen Internet-Dienst wie auch die anderen Internet-Dienste in seinem Arbeitsumfeld entwickelt bzw. betrieben. F könne nicht als selbständiger Teilbetrieb angesehen werden, wenn daneben im Rahmen eines Einzelunternehmens weitere Internet-Dienste entwickelt bzw. betrieben würden und wenn zwischen den einzelnen Internet-Diensten keine klare organisatorische Trennung (jeweils eigene Räume, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation) bestehe. |
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b) Der erkennende Senat schließt sich dieser nachvollziehbaren und plausiblen Würdigung des FG an. Legt man die Wertung des FG zugrunde, dass der Kläger mehrere relativ gleichartige Internet-Dienste entwickelte und betrieb, so war F nicht ein selbständiger Teilbetrieb, sondern ein unselbständiger Teil des Unternehmensbereichs K. Dem steht nicht entgegen, dass F unter einem schutzfähigen Namen geführt wurde, einen eigenen Kundenstamm hatte und auf einem eigenen Server betrieben wurde. Diese Merkmale kennzeichnen F als selbständiges Produkt im Rahmen der angebotenen Internet-Dienste. |
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Der Kläger hätte diesen Bereich auch als Teilbetrieb organisieren können; dann hätte er aber für eine stärkere Trennung (z.B. eigene Anmeldung, eigene Firma, eigene Verwaltung, eigene Organisation, eigenes Anlagevermögen, eigene Abrechnungen, eigene Räumlichkeiten, eigenständiger, unterscheidbarer Außenauftritt) sorgen müssen. |
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Der Senat folgt der Würdigung des FG auch hinsichtlich des vom Kläger eingegangenen Wettbewerbsverbotes ("Noncompetition"; Nr. 9 des Vertrags vom 31. Juli 1999). Das Wettbewerbsverbot betraf nur das Zur-Verfügung-Stellen von "Homepages" ("Webhosting"), nicht die anderen vom Kläger im Rahmen seines Einzelunternehmens im Bereich K weiterbetriebenen und entwickelten Internet-Dienstleistungen (Providing bzw. Anbieten und Pflege von Domains). Diese Tätigkeit des Klägers wurde durch das Wettbewerbsverbot nicht beeinträchtigt; dem Kläger war nur ein Tätigsein in dem verkauften Bereich untersagt. |
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Eine Teilbetriebsaufgabe war mit der Veräußerung von F nicht verbunden; der Kläger hat sich nicht aus dem Bereich "Internet-Dienste" zurückgezogen, sondern hat einen seiner Dienste mit Gewinn veräußert. Im Übrigen ist der Betrieb des Klägers aber mehr oder weniger unverändert fortgeführt worden. |
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