| |
|
|
|
| II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
|
|
|
| Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG rechtfertigen die Versagung des umstrittenen Vorsteuerabzugs nicht in voller Höhe. |
|
|
|
| 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. |
|
|
|
| Der dieser nationalen Vorschrift zugrunde liegende Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern bestimmt, dass der Steuerpflichtige befugt ist, von der von ihm geschuldeten Steuer die (im Inland) geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer u.a. für Gegenstände abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder werden, soweit sie für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. |
|
|
|
| a) Dem Vorsteuerabzug des Klägers steht –abweichend von der Auffassung des FG– nicht entgegen, dass A bzw. seine beiden Firmen als "unselbständiger Strohmann" anzusehen sein sollen. |
|
|
|
| aa) Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). |
|
|
|
| bb) Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, und vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233, sowie BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, jeweils m.w.N.). |
|
|
|
| Leistender kann dabei auch ein "Strohmann" sein. Tritt jemand im Rechtsverkehr (als sog. "Strohmann"; hier evtl. A) im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der –aus welchen Gründen auch immer– nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sog. "Hintermann"; hier evtl. X), ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend sind dem "Strohmann" Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" (hier evtl. X) berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (ausführlich BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.b). |
|
|
|
| Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft (vgl. auch § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung –AO–) nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien –der "Strohmann" und der Leistungsempfänger– einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (ausführlich BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.c; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235). Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene –ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende– Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622). |
|
|
|
| cc) Im Streitfall tragen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG nicht seine Annahme, die Unternehmereigenschaft des A bzw. der Firmen des A sei zu verneinen. Denn aus der vorgenannten Rechtsprechung ergibt sich, dass auch ein "Strohmann" Unternehmer sein kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dies hat das FG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. |
|
|
|
| b) Unabhängig davon wäre der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststünde, dass der Kläger wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb der Fahrzeuge an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, m.w.N.). |
|
|
|
| Nach den Feststellungen des FG ist davon auszugehen, dass die Lieferanten des Klägers und der Vorlieferant, nämlich A mit seinen beiden Firmen und X mit seiner Firma, im Streitjahr jeweils bezogen auf Fahrzeuglieferungen an A bzw. den Kläger Umsatzsteuerhinterziehungen begangen haben oder daran beteiligt waren. Denn das FG hat sich insoweit die tatsächlichen Feststellungen der Strafurteile des Landgerichts … zu eigen gemacht. Konnte der Kläger von der Einbeziehung der Lieferungen in einen Umsatzsteuerbetrug wissen, steht dies dem Recht auf Vorsteuerabzug entgegen. Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im Wesentlichen tatsächliche Würdigung, die dem FG obliegt. Nach den maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt grundsätzlich auch für das Wissen oder Wissenkönnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, m.w.N.). |
|
|
|
| Das FG hat weder geprüft, ob der Kläger von der Einbindung in einen Mehrwertsteuerbetrug wusste, noch, ob er wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. |
|
|
|
| c) Soweit das FG bezogen auf die Rechnungen der B-GmbH den Vorsteuerabzug versagt hat, ist seine Entscheidung hingegen nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht diesbezüglich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Vorsteuerabzugsrecht zu. |
|
|
|
| aa) Denn die fehlende Handelsregistereintragung der B-GmbH kann zum einen darauf beruhen, dass es sich insoweit um eine Vorgründungsgesellschaft gehandelt hat, die zwar auch Unternehmerin sein kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 84/99, BFHE 207, 67, BStBl II 2005, 155, m.w.N.). Auf die Eintragung in das Handelsregister käme es dabei nicht an (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 2 Rz 201). Aus den Rechnungen ergibt sich aber nicht, dass die B-GmbH darin als Gesellschaft "i.Gr." bezeichnet worden wäre, was jedoch in einem solchen Fall für eine ordnungsgemäße Rechnungserteilung und damit für das Vorsteuerabzugsrecht i.S. von § 15 Abs. 1 UStG erforderlich wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 V B 92/01, BFH/NV 2002, 381). Zum anderen besteht auch die vom FG angenommene Möglichkeit, dass A wegen einer endgültig gescheiterten Handelsregistereintragung der B-GmbH die Lieferungen als Einzelunternehmer ausgeführt hat, und daher keine für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nach § 15 Abs. 1 UStG erforderliche Identität zwischen dem leistenden Unternehmer und der die Rechnung ausstellenden B-GmbH bestanden hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, unter II.2.c). |
|
|
|
| bb) Ob wegen eines guten Glaubens an die Richtigkeit der Angabe des Leistenden in den Rechnungen der B-GmbH ein Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren ist, kann offenbleiben. Denn die Entscheidung hierüber gehört nicht in das Festsetzungs-, sondern in das Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BFH/NV 2009, 1342). |
|
|
|
| 2. Da die Entscheidung der Vorinstanz aus anderen Gründen bereits aufzuheben war, erübrigen sich Ausführungen zu den vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen. |
|