BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.4.2009, I R 76/03
Gewerbesteuerpflicht einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH nicht verfassungswidrig
Gründe
1
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
2
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (BGBl I 2008, 1006) Bezug genommen.