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| II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat lässt es dahingestellt, ob das Vorbringen der Klägerin den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, jedenfalls kommt den aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die behaupteten Abweichungen von den angeführten Urteilen noch die behaupteten Verfahrensfehler liegen vor. |
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| 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es für die Annahme der Bösgläubigkeit i.S. von § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG ausreicht, dass der lediglich als Zahlstelle fungierende Anfechtungsgegner von der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Schuldners sichere Kenntnis hat, er jedoch auf einen Erlass der Haftungsschuld vertraut, wäre in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren deshalb nicht klärungsfähig, weil das FG keine Feststellungen über das Vorliegen des in der Frage unterstellten Vertrauenstatbestands getroffen hat. Auch ist das FG dem Vorbringen der Klägerin ausdrücklich entgegengetreten, sie habe lediglich die Funktion einer Zahlstelle gehabt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage könnte sich somit in dieser Form nicht stellen. Da es somit an der zu fordernden Klärungsfähigkeit fehlt, kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. |
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| Dies gilt mit der gleichen Begründung auch für die weitere Frage, ob die Finanzbehörde überhaupt des Schutzes durch das AnfG bedarf, wenn der Anfechtungsgegner das vom Schuldner erhaltene Vermögen diesem wieder zurückgewährt hat. Das FG hat die behauptete Rückgabe des überwiesenen Betrags an A nicht festgestellt. Vielmehr hat es das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin lediglich als Schutzbehauptung gewertet und ausgeführt, dass es unbeachtlich sei, ob die Klägerin das Geld tatsächlich an ihren Bruder zurückgegeben habe. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass in der mündlichen Verhandlung weder die Klägerin noch A Angaben über den Verbleib des Geldes hätten machen können. Somit könnte sich auch die zweite Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. |
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| 2. Die behauptete Abweichung des erstinstanzlichen Urteils vom Senatsurteil in BFH/NV 1987, 728 liegt nicht vor. Der BFH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass kein Erfahrungssatz bestehe, dass ein Ehegatte bei der Übertragung eines Vermögensgegenstands durch den anderen Ehegatten auf ihn davon Kenntnis haben muss, dass der andere in der Absicht handele, seine Gläubiger zu benachteiligen. Abgesehen davon, dass das BFH-Urteil zum Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG ergangen ist, hat das FG einen hierzu abweichenden Rechtssatz nicht aufgestellt. Denn die zum Ausschluss des Entreicherungseinwands (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG) führende Annahme, dass die Klägerin von der Gläubigerbenachteiligung Kenntnis hatte, hat das FG nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz gestützt, sondern auf die positive Feststellung, dass die Klägerin über die finanziellen Verhältnisse und über die haftungsrechtliche Inanspruchnahme ihres Bruders genau informiert war und auch gewusst hat, dass ihr Bruder zum Zeitpunkt der Überweisung nicht in der Lage war, die verbliebene Haftungsschuld zu begleichen. |
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| Auch die behauptete Divergenz zum Urteil des BGH in NJW 1994, 726 liegt nicht vor. Der BGH hat in dieser Entscheidung zur Inanspruchnahme eines uneigennützigen Treuhänders nach § 7 Abs. 1 AnfG Stellung genommen und u.a. ausgeführt, dass ein Wertersatzanspruch gegen den Treuhänder dann nicht in Betracht komme, wenn dieser seine formelle Rechtsposition –etwa durch eine Zurückgewährung des Treuguts an den Schuldner– wieder aufgegeben habe. Die Beschwerde, die sich offensichtlich auf diese Ausführungen in der Urteilsbegründung des BGH beruft, lässt außer Acht, dass das FG eine Rückgabe des überwiesenen Geldbetrags an A nicht festgestellt hat. Nur hilfsweise hat das FG selbst bei Annahme einer solchen Rückgewähr den Anfechtungstatbestand des § 4 Abs. 1 AnfG dennoch als erfüllt angesehen. Selbst wenn diese Rechtsauffassung unter Berücksichtigung des BGH-Urteils zu beanstanden wäre, kann das angefochtene Urteil auf ihr nicht beruhen. |
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| 3. Ein Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 FGO liegt nicht vor. Lediglich aus dem Umstand, dass das FG nicht näher auf das behauptete Vorliegen eines Vertrauenstatbestands eingegangen ist, schließt die Klägerin, dass das FG den Inhalt der Akten nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und im Rahmen der Entscheidungsfindung auch berücksichtigt. Es ist allerdings nicht verpflichtet, auf jeden einzelnen Punkt des Vortrags in der Urteilsbegründung einzugehen. Offensichtlich hat das FG das Bestehen eines Vertrauenstatbestands nicht zu erkennen vermocht. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO nicht vor. Zwar trifft das Vorbringen der Klägerin zu, dass das FG in der Urteilsbegründung auf den Einwand von Treu und Glauben bzw. der Verwirkung nicht eingegangen ist, jedoch lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, dass die Klägerin diese Gesichtspunkte im finanzgerichtlichen Verfahren überhaupt vorgetragen und als selbstständige Einwendungen nutzbar gemacht hat. Vielmehr lassen die Ausführungen, dass sich dem FG anhand der vorgetragenen Tatsachen ein Ausschluss des Anfechtungsgrunds aus den genannten Gründen hätte aufdrängen müssen, den Schluss zu, dass sich die Klägerin auf eine Verwirkung des Anspruchs erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren beruft. Deshalb liegt die Annahme fern, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen. |
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| 4. Das Vorbringen der Klägerin, das FG sei durch die Abfassung des Tatbestands in der Vergangenheitsform selbst davon ausgegangen, dass die Haftungsschuld inzwischen erloschen sei und folglich nicht mehr bestehe, ist abwegig. Hätte das FG das Erlöschen der Haftungsschuld angenommen, hätte es diese Schlussfolgerung im Urteil deutlich zum Ausdruck gebracht und die Begründung auf diesen Gesichtspunkt ausgerichtet. Die Ausführungen des FG belegen jedoch, dass von der Annahme des Erlöschens der Haftungsschuld keine Rede sein kann. |
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| 5. Das FG hat nicht gegen die ihm nach § 76 Abs. 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht verstoßen. Dies betrifft sowohl den Vorwurf, es habe nicht festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt habe, und hierzu verfahrensfehlerhaft A als präsenten Zeugen nicht vernommen, als auch die Verfahrensrüge, das FG habe keinen Beweis durch Zeugenvernehmung über die Tatsache erhoben, dass die Klägerin das Geld an A zurückgegeben habe. |
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| Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 2 AnfG brauchte das FG keinen Beweis zu erheben. In der Urteilsbegründung wird ausdrücklich auf die HZA-Akte und auf die im Verfahren ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen. In der Klageschrift hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass das HZA die "Vollstreckungsmaschinerie angeworfen" habe, obwohl es sicher wisse, "dass bestenfalls ein Betrag von … EUR zur Tilgung der Haftungsschuld von rund … EUR zu erzielen sein wird". Nach § 2 AnfG steht einem Gläubiger ein Anfechtungsrecht bereits dann zu, wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen würde. Ohne dies näher auszuführen, konnte das FG nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin davon ausgehen, dass das HZA zur Anfechtung berechtigt war. Im Übrigen lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Anträge in der mündlichen Verhandlung überhaupt gestellt hat. Die beantragte Protokollberichtigung hat das FG mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Klägerin keinen förmlichen Beweisantrag zur Vernehmung des Bankangestellten B gestellt habe. Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge. Das Übergehen eines Beweisantrags oder einer unvollständigen Zeugeneinvernahme kann deshalb im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der maßgeblichen Verhandlung selbst anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung eines Beweisantrags oder die mangelhafte Sachaufklärung erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597). |
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| Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Rückgabe des Geldes an A liegt auch deshalb keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht vor, weil das erstinstanzliche Urteil auf diesem Verfahrensfehler, selbst wenn er vorläge, nicht beruhen kann. Denn das FG hat in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unbeachtlich sei, ob die Klägerin das Geld tatsächlich an ihren Bruder zurückgegeben habe. |
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