|
|
|
II. Die Revision ist unbegründet; sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
|
|
Das FG hat die Tätigkeit des Klägers im Aufsichtsrat der X zu Recht als steuerpflichtig behandelt. Diese Umsätze des Klägers sind nicht gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. |
|
|
1. Der Kläger hat, entgegen seiner Auffassung, durch seine Aufsichtsratstätigkeit als Unternehmer sonstige Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt. |
|
|
a) Die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erfolgt selbständig i.S. des § 2 Abs. 1 UStG (BFH-Urteile vom 27. Juli 1972 V R 136/71, BFHE 106, 389, BStBl II 1972, 810; vom 2. Oktober 1986 V R 68/78, BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42); sie wird auch nachhaltig ausgeübt. |
|
|
b) Der Kläger hat auch gegen Entgelt, also im Rahmen eines Leistungsaustausches gehandelt. Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Der unmittelbare Zusammenhang muss sich dabei aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften –EuGH– vom 21. März 2002 Rs. C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 V R 10/03, BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675; vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854). Steuerbar sind danach auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 V R 69/05, BFH/NV 2007, 1205, und vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für das Vorliegen eines Leistungsaustausches nicht auf eine finale Verknüpfung von Leistung und Entgelt an (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, m.w.N.). |
|
|
2. Die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers ist nicht i.S. des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerfrei. Gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG ist die ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank ist keine ehrenamtliche Tätigkeit. Die Frage, ob die dem Kläger zugeflossenen Entgelte nur als Auslagenersatz und als eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis angesehen werden könnten, braucht der Senat deshalb nicht zu entscheiden. |
|
|
a) Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören alle Tätigkeiten, |
|
|
– die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, |
|
|
– die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet (BFH-Urteil in BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844) oder |
|
|
– die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden (BFH-Urteile vom 14. Mai 2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912; vom 16. Dezember 1987 X R 7/82, BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384; in BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773). |
|
|
b) Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank wird in keinem Gesetz als ehrenamtlich bezeichnet. Insbesondere das GenG enthält keine entsprechende Regelung. |
|
|
c) Es ist auch nicht erkennbar, dass diese Tätigkeit im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet wird (Änderung der Rechtsprechung; anders noch BFH-Urteil in BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844). Das FG hat insoweit zu Recht festgestellt, dass die Volksbanken heute im Wettbewerb mit anderen Geschäftsbanken stehen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass der allgemeine Sprachgebrauch zwischen der Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank und derselben Tätigkeit für eine sonstige Geschäftsbank unterscheidet und die erstgenannte als ehrenamtlich ansieht. |
|
|
d) Die Tätigkeit des Klägers wird auch nicht vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst. Dieser setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus (BFH-Urteile in BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912; in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384; in BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773). Jedenfalls handelt es sich bei der X nicht um eine fremdnützig bestimmte Einrichtung. |
|
|
e) Dieses Ergebnis wird durch gemeinschaftsrechtliche Erwägungen bestätigt. Die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), die der Senat in seinem Urteil in BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844 noch nicht berücksichtigen konnte, sieht keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vor. Damit ist fraglich, ob § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG im Einklang mit der Richtlinie 77/388/EWG steht. Nach einer Protokollerklärung zu Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, ehrenamtliche Leistungen von der Steuer zu befreien. Ob das zur Beibehaltung der Befreiung in § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG berechtigt, ist aber fraglich und in der Literatur umstritten (bejahend Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 26 Rz 11; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 4 Nr. 26 Rz 5; verneinend Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 26 Rz 4). Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden, weil ein Anwendungsvorrang der Richtlinie vorliegend nicht in Betracht kommt. Dieser setzt voraus, dass die Richtlinienbestimmung für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die Regelung im UStG. |
|
|
Bei der Auslegung des § 4 Nr. 26 UStG ist die gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Steuerbefreiung aber zu beachten. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Protokollerklärung zu Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG ergangen ist. Sie bezieht sich damit nicht auf die Regelungen über Steuerbefreiungen in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG, sondern auf die Bestimmung des Steuerpflichtigen. Sie kann nur dahingehend verstanden werden, dass damit bestimmte öffentlich-rechtlich geprägte Tätigkeiten von der Besteuerung ausgenommen werden können. |
|
|
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Steuerbefreiungen im Zweifel eng auszulegen sind, weil sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 19. April 2007 Rs. C-455/05, Velvet & Steel Immobilien, Slg. 2007, I-3225; vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05, Volker Ludwig, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 617 Rdnr. 21). |
|
|
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10. August 2009 auf die Verfügungen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 22. August 1995 (S 2910 A-St 211) und vom 23. Februar 1995 (S 7185 A-St 282) Bezug nimmt, in denen von einer im Streitfall nicht erreichten Obergrenze für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG ausgegangen wird, ist das für die Entscheidung schon deshalb ohne Bedeutung, weil sich die Frage nach der Angemessenheit einer Entschädigung erst bei Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit stellt. Das aber ist aus den o.g. Gründen hier nicht der Fall. Norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften kommt im Übrigen keine Rechtsnormqualität zu und sie binden die Gerichte nicht (z.B. BFH-Urteil vom 31. Juli 2008 V R 21/06, BFHE 222, 143, BFH/NV 2009, 95). |
|