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II. Revision des FA: Komplex Altenpflege Die Revision des FA ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend die von der ILB gewährten Zuschüsse für das Altenpflegeheim nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandelt (1.), sondern insoweit die Herstellungskosten für das Altenpflegeheim gemindert (2.). |
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1. Zuschüsse sind als Leistungen eines Dritten Einnahmen i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn sie das Überlassen des Gebrauchs oder der Nutzung des Grundstücks entgelten sollen. Sie können z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht rechtlich und wirtschaftlich mit der Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung unmittelbar zusammenhängen (ständige Rechtsprechung, vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14. Oktober 2003 IX R 60/02, BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14, und vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999). |
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Das FG hat diese Voraussetzungen zutreffend verneint. |
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a) Rechtsgrundlage für die Zuschüsse ist Art. 52 Abs. 1 PflegeVG. Danach werden Finanzhilfen zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern und zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt. Sie dürfen nur dazu verwendet werden, die für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen sowie die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zu finanzieren. |
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Wenn der Gesetzgeber auf diese Weise die Investitionsmaßnahmen legal definiert, so zeigt sich schon aufgrund des Wortlauts der Vorschrift ("Herstellen oder Anschaffen abschreibungsfähiger Anlagegüter") und des in ihr zum Ausdruck kommenden Zwecks (zügige und nachhaltige Verbesserung der Pflegeeinrichtungen), dass die Zuschüsse nicht –jedenfalls nicht vorrangig– gewährt wurden, um der Klägerin als Empfängerin im Sinne einer Gegenleistung die laufenden finanziellen Nachteile auszugleichen, die ihr aufgrund eingeschränkter Verwendungsmöglichkeiten entstehen. Dem FG ist vielmehr beizupflichten, wonach damit –was auch die Höhe der Finanzierungshilfen bis zu den gesamten Investitionskosten (also z.B. den gesamten Herstellungskosten) indiziert– die notwendige erstmalige flächendeckende Errichtung in den neuen Bundesländern sichergestellt werden sollte. Dass mit dieser Objektförderung zugleich bewirkt werden soll, die finanziellen Belastungen der Pflegebedürftigen zu senken und damit das Risiko der Pflegebedürftigkeit sozial abzusichern, ändert daran nichts. |
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b) Ein Belegungsrecht als Gegenleistung für die Finanzierungshilfen ergibt sich –wie das FG zutreffend erkannt hat– entgegen der Revision weder aus dem Bewilligungsbescheid noch aus den ihn flankierenden landesrechtlichen Regelungen. |
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Wenn die Klägerin in 5.3. der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid in Übereinstimmung mit der Landesrichtlinie IVP verpflichtet wird, alte, kranke und behinderte Menschen mit einem besonderen Pflege- und Betreuungsbedarf auf Anforderung des zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe unverzüglich aufzunehmen, so mag man darin mit dem FG lediglich eine Sicherung der Zweckbestimmung für das Altenpflegeheim sehen können und kein Belegungsrecht. Diese Auslegung der Nebenbestimmung gründet das FG auf die Dauer der Zweckbindung für 30 Jahre, auf die in Art. 52 Abs. 1 PflegeVG zum Ausdruck kommende Intention, in die Altenpflege-Infrastruktur zu investieren sowie auf den mit der Nebenbestimmung gleichlautenden, in der Landesrichtlinie IVP formulierten Förderzweck. |
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c) Indessen kann dahinstehen, ob die Nebenbestimmung 5.3. ein Belegungsrecht überhaupt begründet. Jedenfalls steht dieses Recht in keiner synallagmatischen Beziehung zu den der Klägerin gewährten Finanzierungshilfen. Denn ein derartiges Belegungsrecht, wie es sich –worauf insbesondere die Revisionserwiderung hinweist– nunmehr aus §§ 9, 10 LPflegeG ausdrücklich ergibt, verwirklicht –unbeschadet der Deutungshoheit des FG über landesgesetzliche Regelungen (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 14, m.w.N.)– im sozialrechtlichen Kontext lediglich den in Art. 52 Abs. 1 PflegeVG zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck einer Objektförderung. |
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aa) Die öffentliche Förderung der Investitionen ermöglicht einerseits die Errichtung von Pflegeeinrichtungen, womit die Länder ihrer Infrastrukturverantwortung aus § 9 SGB XI nachkommen. Zum anderen bezweckt sie, sozusagen als Reflex, die Pflegesätze von den Investitionskosten zu entlasten (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XI), so dass die Pflegebedürftigen nur für Unterkunft und Verpflegung selbst aufkommen müssen. Dies führt dazu, dass auch Pflegebedürftige mit einem geringen (aber über der Sozialhilfebedürftigkeit liegenden) Einkommen eher in der Lage sind, die Pflegesätze aus dem eigenen Einkommen zu bestreiten. Diese Intention verfolgt namentlich das Pflege-Versicherungsgesetz, dessen Art. 52 Finanzhilfen für Investitionen in Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet anordnet und als dessen Art. 1 das Sozialgesetzbuch –Elftes Buch– (Soziale Pflegeversicherung) verkündet wurde. Ziel des Gesetzes ist die soziale Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (vgl. BTDrucks 12/5262, S. 1 f. und BTDrucks 12/5617, S. 1 f.), und diesem Zweck dient auch das Belegungsrecht des Staates, mit dem gewährleistet wird, dass die geförderten Pflegeplätze vorrangig sozial schwachen Landesbürgern zugute kommen und mit dem der Sozialhilfeträger entlastet werden soll (Verminderung von Sozialhilfeleistungen), der ansonsten den (höheren) Pflegesatz zahlen müsste (vgl. zum Zweck des Belegungsrechts eingehend Bundesverfassungsgericht –BVerfG–, Beschluss vom 17. Oktober 2007 2 BvR 1095/05, Deutsches Verwaltungsblatt –DVBl– 2007, 1555, unter B. II., m.w.N.). |
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bb) Zuvörderst sollen die in Art. 52 PflegeVG geregelten Finanzhilfen des Bundes als zeitlich auf die Jahre 1995 bis 2002 beschränkte Anschubfinanzierung für Investitionsvorhaben im Beitrittsgebiet aber dafür sorgen, die dortigen Pflegeeinrichtungen an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet anzupassen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 2008 3 B 11.08, Die öffentliche Verwaltung 2008, 1001). Deshalb dienen die Finanzhilfen vorrangig dazu, entsprechende Altenpflegeeinrichtungen zu errichten. Sie schaffen die finanzielle Grundlage dafür, die für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibbaren Anlagen herzustellen oder anzuschaffen, und zwar auch insoweit, als sie nicht die vom Belegungsrecht Begünstigten betreffen. |
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cc) Dementsprechend ist auch die in § 82 Abs. 3 SGB XI enthaltene Regelung, wonach nur die nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten Investitionskosten auf die Heimbewohner umgelegt und von ihnen im Rahmen der mit ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse beansprucht werden können (vgl. dazu eingehend Bundessozialgericht, Urteil vom 6. September 2007 B 3 P 3/07 R, BSGE 99, 57), keine Mietpreisbindung, sondern eine Folge der öffentlichen Förderung und vermeidet eine doppelte Begünstigung des Berechtigten, die einträte, wenn er die von der öffentlichen Hand finanzierten Herstellungskosten zusätzlich auf die Pflegevergütung umlegen könnte. Diese Regelung soll letztlich bewirken, dass über geringere Pflegesätze ein größerer Anteil von Pflegebedürftigen (die regelmäßig nicht Nutznießer des Belegungsrechts sind) die Aufwendungen aus den Alterseinkünften finanzieren kann, ohne Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu müssen (zum Zweck der Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit BVerfG-Beschluss in DVBl 2007, 1555, unter B. II. 1. c (1), m.w.N.). |
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2. Die als Baukostenzuschüsse empfangenen Finanzierungshilfen mindern die Herstellungskosten der Gebäude i.S. von § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB). Weil die Mittel vornehmlich gewährt wurden, um Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet erst zu schaffen, sind sie auf die Nutzungsdauer der damit errichteten Gebäude zu verteilen, deren Zweckbindung auf dreißig Jahre angelegt ist. |
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3. Damit tritt der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung zum Dritten Förderweg. Wenn er dort empfangene Mittel als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandelt, so deshalb, weil das Gesetz mit der Förderung von Mietwohnraum bedürftige Haushalte unterstützt, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können (so BFH-Urteil in BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14). Demgegenüber geht der Gesetzeszweck des Art. 52 PflegeVG darüber hinaus. Zwar will auch das Pflege-Versicherungsgesetz und mit ihm das SGB XI sozial und finanziell schwache Menschen z.B. mit dem Belegungsrecht begünstigen. Die Förderung ist jedoch –vor allem im Beitrittsgebiet– eingebettet in eine Strukturförderung, die auf die erstmalige Errichtung von Pflegeeinrichtungen auf "Westniveau" gerichtet ist und die auch Pflegeplätze für diejenigen schafft, die sich am Markt ohne weiteres einen Pflegeplatz beschaffen können. Überdies sind die Begünstigten dieser Art von Förderung eigentlich weniger die pflegebedürftigen Menschen selbst als vielmehr die Träger der Sozialhilfe, da durch die Finanzierungshilfen –wie unter 1. c, aa und bb ausgeführt– Sozialhilfekosten vermindert und/oder vermieden werden. |
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Revision der Klägerin: Komplex "Betreutes Wohnen" |
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage auch insoweit stattzugeben, als die empfangenen Finanzierungshilfen für den Komplex "Betreutes Wohnen im Heim" von 2 256 677 DM von den Herstellungskosten abzuziehen und die Einnahmen der Klägerin in den Streitjahren jeweils um 225 668 DM zu mindern sind (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). |
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1. Indem das FG die auf den Komplex "Betreutes Wohnen im Heim" entfallenden Baukostenzuschüsse als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandelt hat, hat es § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verletzt. |
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Bei den Zuschüssen handelt es sich nicht um von einem Dritten erbrachte Gegenleistung für das Überlassen des Gebrauchs oder der Nutzung des Grundstücks, sondern um eine Minderung der Herstellungskosten i.S. von § 255 Abs. 2 HGB. |
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Es gelten die gleichen Erwägungen, die zu den Finanzierungshilfen zum Altenpflegeheim angestellt wurden. Denn auch die Beihilfen zum betreuten Wohnen im Heim werden ersichtlich von Art. 52 PflegeVG erfasst. Aus dem explizit geregelten Belegungsrecht (7.1. der Nebenbestimmungen) folgt nichts anderes. Es ist –wie das oben schon behandelte ausdrückliche gesetzliche Belegungsrecht– lediglich Ausdruck des Förderzwecks und hat nicht die Intention, ein bestimmtes Verhalten zu entgelten. Vorrangig ist auch in diesem Fall die erstmalige Errichtung derartiger Pflegeeinrichtungen. |
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2. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist in vollem Umfang stattzugeben. Die Herstellungskosten sind um den Förderbetrag zu mindern, den das FG auf 2 256 677 DM festgestellt hat. Zugleich sind die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren antragsgemäß jeweils um 225 668 DM zu mindern. Die Berechnung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem FA aufgrund des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen. |
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung für beide Revisionen sind die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA aufzuerlegen. Der Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist im Revisionsverfahren unzulässig und gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 99/97 (BFH/NV 2001, 14, unter II. 4., m.w.N.). |
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