|
|
|
II. Die Revision des FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat im Ergebnis zu Recht eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bestehende Organschaft zwischen dem Kläger und der T-GmbH verneint. Allerdings scheitert die Organschaft entgegen dem FG-Urteil nicht am Fehlen der organisatorischen Eingliederung, sondern am Erfordernis der wirtschaftlichen Eingliederung. |
|
|
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Gemeinschaftsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG –Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage– (Richtlinie 77/388/EWG). Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Nach der Rechtsprechung des Senats kann jeder Unternehmer die Eigenschaft als Organträger ausfüllen (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375). Dementsprechend können aber auch nur Unternehmer, die –unabhängig vom Bestehen einer Organschaft– eine eigene entgeltliche Leistungstätigkeit ausüben, Organträger sein. |
|
|
2. Der Kläger war –wie in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG vorausgesetzt– Unternehmer. |
|
|
a) Der Kläger hat ein bebautes Grundstück an die T-GmbH vermietet und somit entgeltliche Leistungen gegenüber der T-GmbH erbracht. Ob diese Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind oder ob es sich aufgrund der Organschaft um nicht steuerbare Innenleistungen handelt, ist für die zur Begründung einer Organschaft erforderliche Unternehmerstellung des Organträgers unerheblich (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1995 V R 71/93, BFH/NV 1996, 273, und in BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375). |
|
|
b) Der Kläger hat seine durch die Vermietung an die T-GmbH begründete Unternehmerstellung nicht dadurch verloren, dass das an die T-GmbH vermietete Grundstück der Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG unterlag. Denn nach der Rechtsprechung des Senats lässt der Übergang der Verwaltungsbefugnis auf den Zwangsverwalter Eigentumsrecht und Unternehmereigenschaft des Grundstückseigentümers und Vollstreckungsschuldners (Grundstückseigentümer) unberührt (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1985 V R 139/76, BFHE 146, 484, BStBl II 1986, 500; vom 23. Juni 1988 V R 203/83, BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920, und vom 10. April 1997 V R 26/96, BFHE 182, 432, BStBl II 1997, 552). Dem Grundstückseigentümer sind die mit dem unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstück ausgeführten Vermietungsumsätze weiter als Unternehmer zuzurechnen, da ihm durch die Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 148 Abs. 2 ZVG lediglich Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen werden (BFH-Urteile in BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920, und in BFHE 182, 432, BStBl II 1997, 552). Durch die Zwangsverwaltung kommt es weiter nicht zu einer Aufteilung des durch die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers gebildeten Unternehmens, so dass sich z.B. der Vorsteuerabzug aus den vom Zwangsverwalter bezogenen Leistungen nach der Verwendung durch Zwangsverwalter und Grundstückseigentümer richtet (BFH-Urteil in BFHE 182, 432, BStBl II 1997, 552). Da die Anordnung der Zwangsverwaltung eine Trennung des beschlagnahmten Grundbesitzes von dem übrigen Vermögen des Schuldners bewirkt, um die Erfüllung der in § 155 Abs. 2 ZVG bezeichneten Gläubigeransprüche zu gewährleisten, sind aber die vom Zwangsverwalter bei der Ausübung seines Amtes begründeten positiven und negativen Steueransprüche von ihm und gegen ihn geltend zu machen (BFH-Urteil in BFHE 146, 484, BStBl II 1986, 500). Der Zwangsverwalter tritt insoweit gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) als Steuerpflichtiger neben den Vollstreckungsschuldner (BFH-Urteil in BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920). |
|
|
c) Eine Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers ergab sich auch nicht aus der Einstellung der Pachtzahlung durch die T-GmbH. Denn nach der Rechtsprechung des Senats endet die unternehmerische Tätigkeit nicht bereits dadurch, dass der Unternehmer vorübergehend keine entgeltlichen Leistungen erbringt oder auf das Entgelt für diese Leistungen verzichtet. Es müssen vielmehr besondere Umstände für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorliegen (BFH-Urteile vom 22. Juni 1989 V R 37/84, BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913; vom 15. März 1993 V R 18/89, BFHE 171, 111, BStBl II 1993, 561, und vom 7. Juli 2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849), für die im Streitfall aber keine Anhaltspunkte bestehen. |
|
|
3. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die T-GmbH nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG in das Unternehmen des Klägers eingegliedert war. Allerdings scheitert die nach dieser Vorschrift erforderliche Eingliederung nicht am Merkmal der organisatorischen Eingliederung, sondern an der wirtschaftlichen Eingliederung. |
|
|
a) Die finanzielle Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136; vom 22. November 2001 V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167; vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671). Diese Voraussetzungen hat das FG im Streitfall zu Recht bejaht, da der Kläger Alleingesellschafter der T-GmbH war. |
|
|
b) Entgegen der Auffassung des FG lag im Streitfall auch die für eine Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung vor. |
|
|
Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft wirklich wahrgenommen wird. Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest nach den zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehenden Beziehungen sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451, und vom 3. April 2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905). Deshalb steht z.B. regelmäßig die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters der Annahme der organisatorischen Eingliederung nicht entgegen, wenn der Organträger weiterhin als Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft tätig und die Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Organgesellschaft noch nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2007 V B 47/06, BFH/NV 2007, 1936, m.w.N.). |
|
|
Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des vom Organträger an die Organgesellschaft vermieteten Grundstücks ist die organisatorische Eingliederung im Streitfall nicht entfallen. Denn der Kläger war auch nach Anordnung der Zwangsverwaltung aufgrund seiner Stellung als einziger Geschäftsführer der T-GmbH weiterhin in der Lage, die Art und Weise der Geschäftsführung der T-GmbH zu beherrschen oder aber zumindest eine von seinem Willen abweichende Willensbildung bei der T-GmbH zu verhindern. Dass der Kläger als Eigentümer des Grundstücks aufgrund der Zwangsverwaltung die Möglichkeit verloren hat, Entscheidungen hinsichtlich des an die Organgesellschaft vermieteten Grundbesitzes zu treffen, ist daher für die organisatorische Eingliederung der T-GmbH unbeachtlich. |
|
|
c) Im Streitfall fehlt es aber an der wirtschaftlichen Eingliederung der T-GmbH in das Unternehmen des Klägers. |
|
|
aa) Treten zwei Eingliederungsmerkmale wie im Streitfall die finanzielle und die organisatorische Eingliederung deutlich hervor, so steht es der Annahme einer Organschaft nicht entgegen, wenn das dritte Eingliederungsmerkmal weniger stark ausgeprägt ist (BFH-Urteile vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07, BStBl II 2009, 256; vom 1. April 2004 V R 24/03, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905; vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434; vom 17. Januar 2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373; in BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167; vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223). |
|
|
bb) Für die wirtschaftliche Eingliederung genügt es, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534; in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434). Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein (BFH-Urteil in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, m.w.N). In Betracht kommt dabei neben Lieferungen von Waren auch das Erbringen sonstiger Leistungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, m.w.N.). So genügt z.B. die Vermietung eines Betriebsgrundstücks, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil es die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet (BFH-Urteile in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434; in BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058, m.w.N.). |
|
|
cc) Diese Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Eingliederung lagen im Streitfall bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung mit Beschlüssen vom 13. Januar 1998 zunächst vor. Der Senat kann offenlassen, ob –wie das FG meint– bereits die Anordnung der Zwangsverwaltung über das der Organgesellschaft überlassene Grundstück das Ende der Organschaft bewirkt hat. Denn aufgrund der gleichzeitigen Anordnung der Zwangsversteigerung stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass das Grundstück in Zukunft nicht mehr dauerhaft für Zwecke der Organgesellschaft zur Verfügung stehen und deren Tätigkeit nicht mehr fördern konnte. Das genügt. |
|