BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 22.1.2009, VIII B 78/08
NZB, gesetzlicher Richter, Übertragung auf den Einzelrichter
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und der Verletzung des Rechts auf Gehör sind nicht gegeben.
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Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Finanzgericht (FG) den Rechtsstreit nicht auf den Richter am FG X als Einzelrichter i.S. des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen. Nach den dem Senat vorliegenden finanzgerichtlichen Akten ist Richter am FG X aufgrund der Geschäftsverteilung des FG zunächst als Berichterstatter tätig geworden (§ 79a Abs. 4 FGO). Aufgrund einer internen Geschäftsverteilung beim FG ist dann im Januar 2008 als neuer Berichterstatter der Richter am FG Y bestimmt worden. Diesem wurde am 6. Februar 2008 durch nicht anfechtbaren Senatsbeschluss der Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und Richter am FG Y hat anschließend durch Urteil vom 6. März 2008 den Rechtsstreit entschieden.
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Damit steht fest, dass der zuständige Richter die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Von einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts kann nicht die Rede sein.
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Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Rechts auf Gehör vor. Die unanfechtbare Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FGO) bedarf weder einer vorherigen Anhörung noch einer mündlichen Verhandlung (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. September 1999 XI R 83/97, BFH/NV 2000, 332, und vom 9. Januar 2002 VII B 275/01, BFH/NV 2002, 926, m.w.N.). Selbst die namentliche Benennung des Einzelrichters wäre nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Gründe für eine Gehörsverletzung lässt die Beschwerdeschrift nicht erkennen.