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| II. Die Beschwerde ist statthaft, aber nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zutreffend eine AdV abgelehnt. |
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| 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Im Rahmen der Aussetzung der Einkommensteuer kann auch der Vollzug der Kirchensteuer und anderer Annexforderungen entsprechend § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO ausgesetzt werden, wenn die festgesetzte Einkommensteuer dafür maßgeblich ist (BFH-Beschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II.3.b der Gründe). Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). |
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| a) Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, m.w.N.). |
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| b) Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1999 III B 16/99, BFH/NV 2000, 885, unter II.2.a der Gründe; vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, m.w.N.). |
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| c) Die Entscheidung über einen Antrag auf AdV ergeht wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde und präsenten Beweismitteln ergibt (BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116). Aus diesen Unterlagen hat das Gericht seine Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und –ggf. durch präsente Beweismittel– glaubhaft gemacht worden sind. Allgemeine Floskeln genügen nicht; vielmehr müssen gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalls dargelegt werden (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 105, m.w.N.). |
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| d) Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrags auf AdV durch das FG hat der BFH als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung (Senatsbeschluss vom 6. November 2008 IV B 126/07, BFH/NV, 2009, 76, unter II.1.b der Gründe, m.w.N.). |
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| 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das FG die AdV abgelehnt hat, ist statthaft, weil das FG sie zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 FGO). Die Gründe der Zulassung hat der BFH nicht zu überprüfen. Er ist –abgesehen von Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit– an die Zulassung gebunden (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2009 IV B 125/08, BFH/NV 2009, 760, m.w.N.). |
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| 3. Vorliegend kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller den Erlös aus der Veräußerung des zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens fristgerecht zur Abfindung weichender Erben verwandt hat. |
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| a) Nach § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG wird der Freibetrag bei Veräußerung von Teilen des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens nur dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten oder den entnommenen Grund und Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet. Ferner dürfen die unter § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG näher bezeichneten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. |
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| b) Die nach dem Pflichtteilsverzicht der Söhne vorgenommenen Buchungen der Bank am 11. August 2005 auf dem Konto des Antragstellers einerseits und den Konten der Söhne andererseits können –bei summarischer Prüfung– nicht als Verwendung des Grundstückserlöses zur Abfindung der weichenden Erben angesehen werden. |
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| aa) Zwar kann ein Darlehensvertrag auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn die Valutabeträge aus Mitteln stammen, die den Kindern zuvor von den Eltern geschenkt worden sind (Senatsurteil vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393, unter 2. der Gründe). |
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| bb) Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die die Kinder dem Vertrag zufolge sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524, m.w.N.). Darin liegt einkommensteuerlich keine Schenkung mit anschließendem Darlehensvertrag, sondern ein befristetes Schenkungsversprechen (BFH-Urteile vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 17. Juni 1994 III R 30/92, BFH/NV 1995, 197). Denn im Zeitpunkt der "Schenkung" kommt es noch nicht zu einer endgültigen Vermögensverschiebung zwischen Eltern und Kindern. Vielmehr gibt es lediglich ein privat veranlasstes Versprechen, künftig (mit "Darlehensrückgewähr") Geldbeträge zuzuwenden. Die angeblichen Darlehensbeträge bleiben bis zum Vollzug der Schenkung steuerrechtlich Kapital des Schenkers (Senatsurteil in BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393, unter 2. der Gründe; BFH-Urteil vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685, unter II.1.a der Gründe). |
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| cc) Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass diese Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn die Zuwendung im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht erfolgt. Von einer fristgerechten Verwendung des Veräußerungspreises zur Abfindung weichender Erben kann nicht ausgegangen werden, solange die Verfügungsmacht noch nicht übergegangen ist (vgl. allgemein zum Zufluss BFH-Urteil vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776). |
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| c) Danach ist vorliegend nicht ernstlich zweifelhaft, dass weder die Verpflichtung des Antragstellers, den Söhnen die Abfindungsbeträge zuzuwenden, noch die Verbuchungen der Bank auf den jeweiligen Konten zu einer endgültigen Vermögensverschiebung geführt haben. |
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| aa) Denn einerseits haben sich die Söhne im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verpflichtung des Antragstellers, ihnen die Abfindung zu zahlen, ihrerseits verpflichtet, die Beträge dem Antragsteller als Darlehen (zurück) zu gewähren; beide Vereinbarungen wurden am selben Tag getroffen. Andererseits verfügte der Antragsteller auf dem Bankkonto nicht über ausreichende Mittel, um den Söhnen die überwiesenen Beträge zur freien Verfügung zu überlassen. Dies ergibt sich –unabhängig von der Reihenfolge der Buchungen– aus der Wertstellung der vorgenommenen Gutschriften und Belastungen auf dem neu eröffneten Konto und stimmt auch mit dem Vermerk über das Gespräch in der Bank am 15. Juli 2005 überein. Seine entgegenstehenden Behauptungen hat der Antragsteller nicht substantiiert oder glaubhaft gemacht. Dem entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass es aufgrund der Buchungen zu einer Verwendung des Erlöses aus der Grundstücksveräußerung zur Abfindung der Söhne gekommen ist. |
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| bb) Unerheblich ist, ob der Antragsteller in der Lage gewesen wäre, die Abfindungen aus anderen Mitteln zu bezahlen; denn so verhielt es sich im Streitfall nach Aktenlage nicht. Auf die vom FG für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob eine Abfindung weichender Erben i.S. des § 14a Abs. 4 EStG auch dann vorliegen kann, wenn die Abfindung zwar anlässlich der Grundstücksveräußerung, jedoch aus anderen Mitteln bezahlt wird, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. |
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| 4. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide zu einer unbilligen Härte führen würde, haben sie dies nicht ausreichend substantiiert. Dass die Zahlung der festgesetzten Steuern ihre Existenz gefährden würde, haben sie zwar behauptet, jedoch nicht im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. |
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