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| II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (dazu unter 1.), noch hat der Kläger einen Verfahrensmangel in ausreichender Weise dargelegt (dazu unter 2.). |
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| 1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen. |
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| a) Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO setzt voraus, |
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| – dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, |
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| – dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, |
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| – dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, |
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| – dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und |
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| – dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (i.E. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48, m.w.N.). |
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| Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit tragenden Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 8. September 2005 IV B 23/04, BFH/NV 2006, 51, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42). |
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| b) Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH ab. |
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| aa) Einen allgemeinen Rechtssatz, wonach stille Reserven im Rahmen der Totalgewinnprognose nicht zu berücksichtigen seien, hat das FG –anders als der Kläger meint– auch nicht konkludent aufgestellt. Es hat vielmehr lediglich ausgeführt, dass die Gewinne der Wirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06 nicht auf Umstrukturierungsmaßnahmen zurückzuführen seien, sondern auf die Veräußerung von Anlagevermögen; deshalb sei es nicht zu der behaupteten "dramatischen Veränderung der Ertragssituation" gekommen. Die stillen Reserven im Wohngebäude könnten wegen des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung nicht berücksichtigt werden. |
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| Daraus lässt sich entnehmen, dass im Betriebsvermögen gebildete stille Reserven auch nach Auffassung des FG zu berücksichtigen wären. Eine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung, nach der stille Reserven bei der Berechnung des Totalgewinns zu berücksichtigen sind (u.a. Senatsurteil in BFH/NV 2008, 759, unter II.1.d der Gründe) liegt daher nicht vor. |
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| bb) Ein Rechtssatz, nach dem der Zeitraum für die Totalgewinnprognose abweichend von der BFH-Rechtsprechung zu begrenzen sei, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Das FG ist vielmehr angesichts der Höhe der aufgelaufenen Verluste und der Art der Betriebsführung –mit der es sich im Einzelnen auseinandergesetzt hat– zu dem Ergebnis gekommen, dass mit einem Ausgleich der Verluste nicht zu rechnen sei. Der Kläger hat demgegenüber keine Prognose vorgelegt, der zufolge er mit der Erzielung eines Totalgewinns rechnen konnte, geschweige denn hat er nachgewiesen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532, unter II.2.c der Gründe, m.w.N.). |
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| cc) Das FG ist auch in der Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Kläger die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt hat, nicht von der BFH-Rechtsprechung abgewichen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste im Falle einer längeren Verlustperiode die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.b der Gründe; vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b bb der Gründe). Darüber hinaus kann der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen, persönlichen Gründen diese ständige finanzielle Belastung trägt, in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 532, unter II.2.c der Gründe). Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil; zusätzlich hat das FG weitere Gründe für die Fortführung des Verlustbetriebs aus den persönlichen Umständen des Klägers abgeleitet. |
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| dd) Die Feststellung, ob ein Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung (Senatsurteil vom 20. Januar 2005 IV R 6/03, BFH/NV 2005, 1511, unter II.2. der Gründe). Der BFH ist deshalb an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden, sofern dagegen nicht zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 118 Abs. 2 FGO). Fehlt es an durchgreifenden Verfahrensrügen, darf der BFH aufgrund der festgestellten Tatsachen lediglich die vom Tatsachengericht gezogenen Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Denkgesetze und von Erfahrungssätzen überprüfen (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1511, unter II.2. der Gründe). |
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| Vorliegend trägt der Kläger letztlich keine vom FG aufgestellten, von der BFH-Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze vor, sondern er beanstandet im Grunde die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung und die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung. Die Rüge, die Vorentscheidung sei rechtswidrig, eröffnet nach ständiger Rechtsprechung des BFH aber nicht die Revision (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2001 IV B 15/00, BFH/NV 2001, 1280, und vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234), wenn eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht ersichtlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802, m.w.N.). |
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| c) Der Kläger hat auch keine Gründe vorgetragen, aus denen sich eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des FG ergeben könnte. Solche materiellen Rechtsfehler können die Zulassung der Revision eröffnen, wenn sie von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2002 V B 152/01, BFH/NV 2002, 1600, und vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644). Davon ist auszugehen, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). |
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| Insbesondere ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, das dem Erlass der angefochtenen Änderungsbescheide entgegenstehen könnte, nicht erkennbar. Ein solches Vertrauen kann sich aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 18. September 1996 schon deshalb nicht ergeben, weil der Prüfer darin ausdrücklich vorgeschlagen hat, die künftige Entwicklung abzuwarten und weil dem entsprechend die daraufhin erlassenen Einkommensteuerbescheide wegen der Ungewissheit der Einkünfteerzielungsabsicht vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ergangen sind. |
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| 2. Einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt. |
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| a) Eine schlüssige Rüge erfordert u.a., dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im Einzelnen angeführt werden und dargelegt wird, weshalb die Entscheidung des FG auf dem Mangel beruhen kann (Senatsbeschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148). In der Beschwerde ist außerdem darzulegen, dass nicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels verzichtet worden ist (u.a. Senatsbeschlüsse vom 3. August 2004 IV B 172/02, juris; vom 21. August 2006 IV B 144/05, juris). Denn das Übergehen eines Beweisantrags stellt einen verzichtbaren Verfahrensmangel dar (BFH-Beschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, m.w.N.). Wenn der Beschwerdeführer im Klageverfahren sachkundig vertreten war, sind mit der Beschwerde deshalb Ausführungen dazu zu machen, dass entweder die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, m.w.N.). |
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| b) Vorliegend kann sich der Kläger auf die behaupteten Verfahrensmängel schon deshalb nicht berufen, weil es an einer rechtzeitigen Rüge fehlt. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung vor dem FG durch einen Rechtsanwalt vertreten. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat er eine unterlassene Beweiserhebung nicht gerügt. Soweit darin vermerkt ist, dass die Streitsache erörtert wurde, ergibt sich daraus kein Hinweis darauf, dass der Kläger über die Erörterung der unterschiedlichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Ansichten hinaus das Unterlassen weiterer Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung rügen wollte und gerügt hat. Es kann daher offenbleiben, ob es für die Entscheidung des Streitfalls auf die Erhebung der beantragten Beweise überhaupt angekommen wäre. |
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| c) Für eine Überraschungsentscheidung ist vorliegend nichts ersichtlich. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat das FG in der mündlichen Verhandlung angekündigt, eine Entscheidung bekannt zu geben. So ist es mit der Verkündung des Urteils auch verfahren. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Entscheidung nur um einen Beweisbeschluss hätte handeln können oder gar müssen, sind nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als der –anwaltlich vertretene– Kläger die Nichterhebung von Beweisen zuvor in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat. |
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