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| II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht teilweise nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; teilweise liegen die Gründe nicht vor. |
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| 1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen werden, weil der Kläger keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet hat. |
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| a) Von grundsätzlicher Bedeutung soll "der spezielle Aspekt" sein, dass ein FA auch rechtskräftige Steuerfestsetzungen im Billigkeitswege ändern kann, um die eigene Pflichtverletzung zu korrigieren (Beschwerdeschrift Seite 4). Demgegenüber ist geklärt und entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass bestandskräftig festgesetzte Steuern dann erlassen werden können, wenn die Festsetzung eindeutig und offensichtlich unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (z.B. BFH-Urteile vom 21. Juli 1993 X R 104/91, BFH/NV 1994, 597; vom 30. April 1981 VI R 169/78, BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611; vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512; vom 18. April 1989 VIII R 319/84, BFH/NV 1989, 756). |
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| b) Inwiefern die nach Auffassung des Klägers "wesentliche Frage", "dass der Kläger in den unterschiedlichen Verfahrensarten (z.B. Antrag nach § 172 AO, Antrag nach § 163 AO oder Antrag nach § 227 AO) immer nur auf den einen Lebenssachverhalt zurückgreifen kann" und "nicht für die verschiedenen Verfahrensarten unterschiedliche Sachverhalte darstellen (kann), die so in der Wirklichkeit gar nicht abgelaufen sind", von grundsätzlicher Bedeutung sein kann, legt der Kläger nicht in der zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlichen Weise (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. März 2002 V B 119/01, BFH/NV 2002, 1038; vom 18. Dezember 2002 VII B 110/02, BFH/NV 2003, 659; vom 7. April 2005 V B 39/04, BFH/NV 2005, 1585) dar. Hierzu genügt nicht der Hinweis, die Auffassung des FG würde "den Grundsätzen der Abgabenordnung widersprechen", die "gerade unterschiedliche Verfahren und Anspruchsgrundlagen (regeln), angefochtene Steuerbescheide zu ändern oder aufleben zu lassen". |
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| c) Das FG hat nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. In dem Ausschluss materiell-rechtlicher Gründe gegen die Steuerfestsetzung in einem folgenden Erlassverfahren liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. |
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| Nach ständiger Rechtsprechung sind bestandskräftig festgesetzte Steuern nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren rechtzeitig zu wehren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 V R 45/06, BFH/NV 2009, 39). |
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| d) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, mit Rücksicht auf eine vom BFH-Urteil vom 17. März 1987 VII R 26/84 (BFH/NV 1987, 620, m.w.N.) abweichende Entscheidung des Hessischen FG vom 27. September 1995 11 K 1688/90 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 1091) sei die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Denn das Hessische FG verweist ausdrücklich darauf, dass der von ihm zu entscheidende Sachverhalt sich von dem des BFH in einem wesentlichen Punkt unterscheide. Nach der Entscheidung des BFH sei das FA "in der Regel" nicht zu einer erneuten Sachprüfung verpflichtet, wenn der Steuerpflichtige zur Begründung seines erneuten Antrags lediglich frühere, bei der bestandskräftigen Ablehnung seines vorausgehenden Billigkeitserlasses bereits gewürdigte Gründe geltend mache. Davon zu unterscheiden sei der Fall, dass Billigkeitsgründe unter Hinweis auf die Fristversäumnis in der vorausgehenden Ablehnungsentscheidung nicht gewürdigt worden seien. |
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| e) Nicht zugelassen werden kann die Revision zur Klärung der Rechtsfrage nach dem Verhältnis von Billigkeitsgründen im Verfahren nach § 227 AO, wenn zuvor über dieselben Rechtsfragen bereits in einem Verfahren wegen abweichender Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO gestritten worden ist und dieses Verfahren nicht durch Urteil, sondern nach übereinstimmender Erledigungserklärung durch Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet wurde. Denn diese Rechtsfrage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärbar, da das FG die Klageabweisung auf zwei selbständig tragende Begründungselemente gestützt hat und hinsichtlich der einen Begründung (kein Billigkeitserlass bei bestandskräftig gewordener Steuerfestsetzung, wenn zumutbare Rechtsschutzmöglichkeiten versäumt wurden) keine Zulassungsgründe vorgetragen worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2008 V B 228/07, BFH/NV 2009, 620, m.w.N.). |
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| f) Soweit sich der Kläger –ohne einen Zulassungsgrund zu nennen– im Stil einer Revisionsbegründung gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung wendet, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1585, unter 2. a; vom 28. Juni 2006 V B 148/05, BFH/NV 2006, 2096). Es liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor. |
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| 2. Das FG hat nicht unter Verstoß gegen § 96 FGO verfahrensfehlerhaft das Vorliegen einer zum Billigkeitserlass führenden Amtspflichtverletzung des FA verneint. Das FG ist nach seinem maßgeblichen Rechtsstandpunkt unter Berufung auf den BFH-Beschluss vom 4. November 2004 I B 43/04 (BFH/NV 2005, 707) davon ausgegangen, dass ein Billigkeitserlass dann in Betracht zu ziehen sei, wenn ein Fehlverhalten der Behörde vorliege, das ohne ein hinzutretendes Fehlverhalten des Steuerpflichtigen zu einer überhöhten Steuerfestsetzung führe und hat bereits ein Fehlverhalten des FA verneint. Eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer darlegt, |
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| – aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder Beweiserhebung auch ohne entsprechenden Antrag aufgedrängt hat, |
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| – warum er –obwohl er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war– nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und |
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| – inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. |
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| Abgesehen davon, dass der Kläger nicht konkret benennt, welchen gestellten Beweisanträgen das FG nicht nachgegangen ist (die Beschwerdeschrift rügt nur die Nichtverfolgung der "entsprechenden" Beweise dafür, dass "Einlagen in den Geschäftsbetrieb" einen "einheitlichen nicht steuerbaren Vorgang" darstellten), wäre dies nach der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des FG unerheblich, denn die maßgebliche Ursache für den Eintritt der Bestandskraft lag in der fehlerhaften Antragstellung des Klägers, so dass die überhöhte Steuerfestsetzung gerade nicht ohne ein hinzutretendes Fehlverhalten des Steuerpflichtigen eingetreten ist. |
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