|
|
|
II. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Klägerin eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts geltend macht; im Übrigen ist sie unzulässig. |
|
|
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. |
|
|
a) Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt werden. Dazu müssen die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben (vgl. § 120 Abs. 3 Nr. 2b FGO). Denn es soll dem Revisionsgericht nicht überlassen bleiben, die Akten auf etwaige Verfahrensverstöße zu untersuchen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 67, m.w.N.). Die ausdrückliche Bezeichnung der angeblich verletzten Verfahrensvorschrift ist weder erforderlich noch andererseits ausreichend; aus dem Vortrag muss jedenfalls erkennbar sein, welche Verfahrensvorschrift das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt hat (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48, m.w.N.). |
|
|
b) Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels erfordert nicht nur dessen schlüssige Darlegung; sie setzt außerdem voraus, dass der geltend gemachte Mangel tatsächlich vorliegt, wie sich aus der ausdrücklichen Regelung in § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergibt. |
|
|
c) Ein Verfahrensmangel liegt nach § 119 Nr. 1 FGO stets vor, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Das ist u.a. dann der Fall, wenn an der Entscheidung ein erfolglos wegen Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat, sofern die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs willkürlich war (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 5a, m.w.N.). |
|
|
aa) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH-Beschlüsse vom 27. August 1998 VII B 8/98, BFH/NV 1999, 480, und vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschlüsse vom 13. September 1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320, und in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). |
|
|
bb) Werden pauschal alle Berufsrichter eines Spruchkörpers abgelehnt, so ist ein Ablehnungsgesuch regelmäßig missbräuchlich, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf die Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Ist das Ablehnungsgesuch danach rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf (BFH-Beschluss vom 1. April 2003 VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331). In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, über den Antrag in einem besonderen Beschluss zu entscheiden, sondern es kann im Urteil darüber mitentschieden werden (BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485, und vom 31. August 1999 V B 53/97, V S 13/99, BFH/NV 2000, 244). |
|
|
cc) Hat das FG ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit in den Gründen der Hauptsacheentscheidung als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig zurückgewiesen, kann ein in der Mitwirkung eines befangenen Richters liegender Verfahrensmangel (nur) mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 19. August 2002 VIII B 112/02, BFH/NV 2003, 65). |
|
|
2. Im Streitfall liegt danach ein Verfahrensfehler nicht vor, weil das FG vorschriftsmäßig besetzt war. Die Ablehnungsgesuche zunächst gegen alle Berufsrichter, die an dem Beschluss über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mitgewirkt haben, und nachfolgend gegen den Einzelrichter waren rechtsmissbräuchlich. |
|
|
a) Das ursprüngliche Ablehnungsgesuch war pauschal gegen die an dem Übertragungsbeschluss mitwirkenden Berufsrichter im vorliegenden und in einem weiteren Verfahren sowie gegen den Vorsitzenden eines anderen Senats des FG gerichtet. Soweit darin die Unzulässigkeit der Übertragung auf den Einzelrichter mit § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet wurde, waren die Ausführungen schon deshalb nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen, weil die Vorschrift –wie das FG zutreffend dargelegt hat– vorliegend nicht anwendbar ist. Die weiteren, auf die Beziehungen des R zu den bezeichneten Bankinstituten bezogenen Ausführungen lagen offensichtlich neben der Sache. Das FG konnte daher in der geschäftsplanmäßig vorgesehenen Besetzung –durch den Einzelrichter– und ohne Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter entscheiden. |
|
|
b) Auch das folgende, gegen den Einzelrichter gerichtete Ablehnungsgesuch vom 13. März 2007 war rechtsmissbräuchlich. Denn es richtete sich –soweit überhaupt ein sachlicher Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren besteht– inhaltlich gegen den Beschluss, mit dem der Einzelrichter das erste Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hatte. Die entsprechenden Ausführungen in dem Gesuch waren rechtlich nicht zutreffend und daher ebenfalls schon deshalb nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit zu begründen. Soweit die Besorgnis der Befangenheit mit dem Hinweis auf das Verhalten des Richters in einem anderen Verfahren begründet wird, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung konkreter, nachvollziehbarer Gründe. Die pauschale Behauptung, aus beizuziehenden Akten eines anderen Verfahrens ergebe sich, dass Anträge ausschließlich zu Ungunsten des Klägers ausgelegt und als unzulässig verworfen worden seien, genügt nicht. |
|
|
Soweit im Schreiben vom 21. Mai 2007 darüberhinaus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wurde, weil der Einzelrichter den Termin vom 4. April 2007 als Erörterungstermin durchgeführt hat, nachdem R erklärt hatte, für das vorliegende Verfahren keine Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten zu haben, ist der Vortrag offensichtlich nicht schlüssig. Denn infolge der Verschiebung der mündlichen Verhandlung auf den 25. Mai 2007 hatte die Klägerin ausreichend Gelegenheit, rechtliches Gehör in Anspruch zu nehmen. Darüberhinaus hat sie auch nicht ansatzweise dargelegt, was sie noch hätte vortragen wollen. Nichts anderes gilt für den Vertagungsantrag. Einen solchen Antrag hat die Klägerin nach Aktenlage –näheres hat sie dazu nicht vorgetragen– im Schriftsatz vom 21. Mai 2007 gestellt, der am 24. Mai 2007 und damit einen Tag vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist. Gründe, die eine Vertagung hätten rechtfertigen können, ergeben sich daraus nicht. Der Antrag ist entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht unbeachtet geblieben; das FG hat im angefochtenen Urteil dargelegt, warum es den Termin nicht aufgehoben hat. Das ist unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Befangenheit sind auch insoweit nicht erkennbar. |
|
|
c) Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das FG konnte unter den im Streitfall gegebenen Verhältnissen von einer Verzögerungsabsicht der Klägerin ausgehen. Dafür spricht schon, dass die Klägerin zu dem Hinweis des FG auf den verspäteten Einspruch in der Sache nicht Stellung genommen hat; hinzukommt andererseits der umfangreiche Klagevortrag des R zu Fragen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen. Die entsprechende Begründung des FG ist daher ebenfalls nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen. |
|
|
Nichts anderes gilt für den Umstand, dass der Richter einen Zusammenhang zwischen seinem Hinweis auf die Erfolglosigkeit der Klage (wegen des nach Aktenlage verspäteten Einspruchs) und dem Befangenheitsantrag gesehen hat. Denn entgegen der Darstellung der Klägerin ist daraus nicht zu entnehmen, dass es nach Auffassung des Richters bei voraussichtlicher Erfolglosigkeit der Klage auf die Frage der Befangenheit nicht ankomme. Vielmehr hat das FG darin ein Motiv für die Verzögerungsabsicht gesehen. Eine solche Würdigung ist unter den vorliegend gegebenen Umständen möglich, wenn nicht nahe liegend und daher nicht zu beanstanden. |
|
|
3. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt bereits im Ansatz an einer Darlegung der erforderlichen Voraussetzungen; die Klägerin hat dazu nichts vorgetragen. |
|