BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.10.2008, III S 55/08
Streitwertbeschluss während des noch anhängigen Verfahrens
Gründe
1
Für die Bestimmung des Streitwerts der Nichtzulassungsbeschwerde ist der im Rahmen der Beschwerde III B 10/08 nicht eingeschränkte Klageantrag maßgeblich. Die Klage war auf Aufhebung der Messbetragsbescheide gerichtet. Der Streitwert bezüglich der Gewerbesteuermessbeträge bestimmt sich nach den gewerbesteuerlichen Auswirkungen; der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt A betrug in den Streitjahren 1990 bis 1997 durchgehend 350 %.
2
Streitig waren folgende Messbeträge:
3
1990
3 505 DM
1991
5 415 DM
1992
5 730 DM
1993
1 528 DM
1994
1 904 DM
1995
2 088 DM
1996
1 341 DM
1997
13 270 DM
34 781 DM
x Hebesatz 350 % =
121 733,50 DM
= 62 241 EUR
4
Der Senat nimmt ausnahmsweise ein Schutzbedürfnis des Antragstellers für die Streitwertfestsetzung an, weil der Streitwert als Grundlage für eine beabsichtigte Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei benötigt wird und der Antragsteller nach Mandatsniederlegung keine Akteneinsicht mehr beanspruchen kann.