II E 4/08 – Zulässige Einwendungen bei einer Erinnerung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.10.2008, II E 4/08

Zulässige Einwendungen bei einer Erinnerung

Tatbestand

 
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I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 4. Juli 2008 II B 77/07 als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Kostenschuldnern auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 30. Juli 2008 auf 1 712 EUR angesetzt.
2 
Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit der Erinnerung.

Entscheidungsgründe

 
3 
II. Die Erinnerung der Kostenschuldner hat keinen Erfolg.
4 
Mit der Erinnerung gegen einen Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 15. September 2006 III E 5/06, BFH/NV 2007, 79, m.w.N.). Derartige Einwendungen gegen den Kostenansatz haben die Kostenschuldner nicht vorgebracht.
5 
Die gegen den Beschluss vom 4. Juli 2008 II B 77/07 gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung, auf die die Kostenschuldner die Erinnerung stützen, wurde im Übrigen durch BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2008 als unzulässig verworfen.
6 
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes).

Quelle: bundesfinanzhof.de


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