BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.3.2008, X B 32/08
Unzulässige Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – Gegenvorstellung
Tatbestand
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I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (FG) Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 beantragt und zur Begründung ausschließlich auf ein Klageverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung verwiesen.
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Das FG hat den Antrag auf AdV abgelehnt und die Beschwerde nicht zugelassen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde/ Gegendarstellung erhoben. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Das FG hat in seinem Beschluss die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Damit ist sie gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht statthaft und der Beschluss des FG unanfechtbar.
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Ob der Antragsteller eine Gegenvorstellung eingelegt hat, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft wäre (vgl. dazu Vorlagebeschluss des BFH vom 26. September 2007 V S 10/07, BStBl II 2008, 60). Denn soweit eine Gegenvorstellung für zulässig erachtet wurde, war Voraussetzung, dass eine greifbare Gesetzwidrigkeit der ergangenen Entscheidung oder die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geltend gemacht wurde (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 26). Daran fehlt es im Streitfall, in dem der Antragsteller seine Beschwerde/ Gegendarstellung entgegen seiner Ankündigung nicht begründet hat.