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II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben. Der Klage ist nur insoweit stattzugeben, als sie die Überlassung des Renault betrifft (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO). |
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1. Das FG hat im Ergebnis zu Recht in der Überlassung des Ford einen steuerbaren Umsatz gesehen. |
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a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Umsatzsteuerbar sind auch der Tausch und der tauschähnliche Umsatz; dies stellt § 3 Abs. 12 UStG, der im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) steht, klar (allg. M.; vgl. z.B. Martin in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 741; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 4062, 4081, m.w.N.). Ein tauschähnlicher Umsatz liegt auch vor, wenn Entgelt für eine Lieferung eine sonstige Leistung ist (Martin in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3 Rz 745, m.w.N.). |
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b) Ein steuerbarer Umsatz in Form einer entgeltlichen Leistung liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Voraussetzung für eine tauschähnliche Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 6. Dezember 2007 V R 42/06, BFH/NV 2008, 518, m.w.N.). Nicht maßgeblich ist, ob die Vertragsparteien die einander erbrachten Leistungen als entgeltlich oder unentgeltlich bezeichnen (BFH-Urteil vom 10. Juli 1997 V R 95/96, BFHE 183, 296, BStBl II 1997, 668). Der Gegenwert wird bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen i.S. von § 3 Abs. 12 UStG durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht, die nicht in Geld besteht, aber in Geld ausdrückbar sein muss (EuGH-Urteile vom 21. März 2002 Rs. C-174/00 –Kennemer Golf–, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 40; vom 2. Juni 1994 Rs. C-33/93 –Empire Stores Ltd.–, Slg. 1994, I-2329, Randnr. 16, 17). |
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c) Danach liegt im Streitfall ein tauschähnlicher Umsatz vor. Wie der V. Senat des BFH im Urteil vom 1. August 2002 V R 21/01 (BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438) entschieden hat, erbringt ein gemeinnütziger Luftsportverein, dem Unternehmer "unentgeltlich" Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellen, die er zu Sport- und Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes steuerbare Werbeumsätze. |
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Im Streitfall gilt nichts anderes. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Leistungsaustausch auch vorliegt, wenn die Gegenleistung gänzlich freiwillig erbracht wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Februar 1972 V R 118/71, BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405; Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 1 Rz 36). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen. Auf Grund der "Werbeverträge" und des "Werbemobil-Vertrags" konnte der Kläger von der Gemeinde den tatsächlichen Einsatz des Kfz im öffentlichen Straßenverkehr verlangen, während die Gemeinde zur Nutzung des Kfz im öffentlichen Straßenverkehr verpflichtet war. Nach den vom FG in Bezug genommenen Werbeverträgen hatte sich der Kläger seinen Werbekunden gegenüber ausdrücklich dazu verpflichtet, auf den Halter des Fahrzeugs dahingehend einzuwirken, dass dieser das Fahrzeug "werbewirksam" einsetzte. Damit korrespondiert die Klausel in dem mit der Gemeinde abgeschlossenen "Werbemobil-Vertrag", wonach beide Vertragspartner vom "werbewirksamen" Einsatz des "Sponsoring-Mobils" durch die Nutzerin ausgingen. Damit besteht im Streitfall der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung –Überlassung Kfz– und Gegenleistung –Nutzung des Kfz zu Werbezwecken– (vgl. so bereits EuGH-Urteil vom 5. Februar 1981 Rs. C-154/80 –Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats–, Slg. 1981, 445, Randnr. 12). |
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2. Entgegen der Auffassung des FG hat der Kläger mit der Übergabe des mit den Werbeaufdrucken versehenen Kfz an die Gemeinde eine Lieferung und keine sonstige Leistung in Form einer bloßen Nutzungsüberlassung vorgenommen. |
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a) Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Die Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht um. |
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Der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen. Er umfasst vielmehr jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (EuGH-Urteile vom 8. Februar 1990 Rs. C-320/88 –Shipping and Forwarding Enterprise Safe–, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7; vom 6. Februar 2003 Rs. C-185/01 –Auto Lease Holland–, Slg. 2003, I-1317, Randnr. 32, und vom 15. Dezember 2005 Rs. C-63/04, –Centralan Property–, Slg. 2005, I-11087, Randnr. 62). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung setzt die Verschaffung einer derartigen Verfügungsmacht die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag voraus (BFH-Urteile vom 7. Mai 1987 V R 56/79, BFHE 150, 85, BStBl II 1987, 582; vom 9. Februar 2006 V R 22/03, BFHE 213, 83, BStBl II 2006, 727; vom 6. Dezember 2007 V R 24/05, BFH/NV 2008, 713). |
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Eine Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag ohne zivilrechtlichen Eigentumsübergang kann z.B. dann vorliegen, wenn der dem zivilrechtlichen Eigentümer zustehende Herausgabeanspruch wertlos ist (BFH-Urteil in BFHE 150, 85, BStBl II 1987, 582) oder der Eigentümer den wirtschaftlichen Gehalt des Gegenstands dem Abnehmer auf sonstige Weise zuwendet (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1997 V R 36/96, BFHE 185, 71, BStBl II 1998, 584). Dem Herausgabeanspruch des Eigentümers kommt dabei z.B. dann keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zu, wenn der Nutzungsberechtigte nach dem Nutzungsvertrag verlangen kann, dass ihm das zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut unentgeltlich oder zu einem geringen Entgelt übertragen wird. Dies trifft z.B. auf Leasingverhältnisse zu, wenn zu erwarten ist, dass auf den Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit das bürgerlich-rechtliche Eigentum an dem Leasinggegenstand ohne Zahlung eines zusätzlichen Entgelts oder gegen Zahlung eines nur geringen Entgelts übergeht (BFH-Urteil vom 8. Juni 1995 IV R 67/94, BFH/NV 1996, 101). |
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Ob die Verfügungsmacht in diesem Sinne übertragen wird, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls, d.h. den konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 213, 83, BStBl II 2006, 727, m.w.N.). Dies ist vom nationalen Gericht festzustellen (vgl. z.B. EuGH-Urteile in Slg. 1990, I-285, Randnr. 11, und in Slg. 2005, I-11087). |
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b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund verbietet es sich zwar, –wie das FA– pauschal auf die zum Leasing entwickelten Rechtsgrundsätze zu verweisen, zumal auch die steuerliche Behandlung von Leasingverträgen jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. z.B. grundlegend BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 3. August 2004 X R 55/01, BFH/NV 2005, 517; Martin in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3 Rz 97 ff., m.w.N.; Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 3 Rz 17). Gleichwohl ist hier davon auszugehen, dass die Gemeinde mit der Überlassung des Kfz im Streitjahr befähigt wurde, über das Kfz wie ein Eigentümer zu verfügen. |
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aa) Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 517 kommt eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Vermögen des Nutzenden und damit umsatzsteuerrechtlich eine Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag vor allem dann in Betracht, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gegenstands und die Grundmietzeit annähernd decken, oder zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Nutzenden ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung der Option nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist. Die Möglichkeit der Ausübung eines Kaufoptionsrechts allein reicht aber nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass mit der Wahrnehmung dieser Möglichkeit zu rechnen ist (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311, m.w.N.). Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, der in ähnlichen Fällen für eine Lieferung eine vertragliche Klausel voraussetzt, wonach das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird. Diese Bestimmung engt den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht ein. Sie enthält lediglich für einen Einzelfall eine Klarstellung, ohne dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG abschließender Charakter zukommt. |
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bb) Unter Berücksichtigung der Umstände im Streitfall konnte die Gemeinde über das Kfz wie ein Eigentümer verfügen. Sie konnte insbesondere nach Ablauf von 60 Monaten dessen kostenlose Übereignung vom Kläger verlangen. Typischerweise wird eine solche Option ausgeübt, sei es, um das Wirtschaftsgut weiterhin zu nutzen oder den verbliebenen Marktwert zu realisieren. Damit stand der Gemeinde Substanz, Wert und Ertrag zu, während der Herausgabeanspruch des Klägers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hatte. Dem steht nicht entgegen, dass die Gemeinde die Aussicht hatte, nach Vertragsablauf vom Kläger ein neues, wiederum mit Werbeplakaten versehenes Kfz gestellt zu bekommen. Denn die Gemeinde konnte die Option ausüben und ein nochmaliges Angebot des Klägers auf ein neues Kfz annehmen. Ihr stand mit dem ausschließlichen Recht, das Kfz zu fahren, dessen "Ertrag" zu. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Kläger das ausschließliche Recht zurückbehielt, Außenflächen des Kfz zu nutzen und durch deren Vermietung ebenfalls "Ertrag" zu erzielen. Ein vorbehaltenes Nutzungsrecht steht einer Lieferung jedenfalls dann nicht mehr entgegen, wenn der Gegenstand übergeben wurde (BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 66/96, BFHE 184, 134, m.w.N.). Auch auf das dem Kläger vorbehaltene Recht, die Beschriftung zu ändern, kommt es nicht an. |
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3. Die Sache ist spruchreif. |
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a) Zu Unrecht hat das FG als Entgelt den "Gebrauchswert" des mit Werbeaufdrucken versehenen Kfz angesetzt. Der Umsatz wird nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Bei Tausch oder tauschähnlichen Umsätzen i.S. des § 3 Abs. 12 UStG gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG als Bemessungsgrundlage der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, dass das Entgelt für die Lieferung des Kfz der Wert der Gegenleistung und damit der Werbeleistung, nicht der "Gebrauchswert" des Kfz ist. |
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b) Der Wert des anderen Umsatzes wird in richtlinienkonformer Auslegung der bezeichneten Vorschrift unter Beachtung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG jedenfalls für den Wert einer im Gegenzug erhaltenen Dienstleistung durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (EuGH-Urteile in Slg. 1994, I-2329, Randnr. 19, m.w.N.; vom 24. Oktober 1996 Rs. C-288/94 –Argos Distributors Ltd.–, Slg. 1996, I-5311, Randnr. 16; BFH-Urteil in BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438, m.w.N.). Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (vgl. z.B. zu Versandkosten EuGH-Urteil vom 3. Juli 2001 Rs. C-380/99 –Bertelsmann–, Slg. 2001, I-5163; zu einer Werbeleistung vgl. auch EuGH-Urteil vom 23. November 1988 Rs. 230/87 –Naturally Yours Cosmetics–, Slg. 1988, 6365; BFH-Urteil vom 28. März 1996 V R 33/95, BFH/NV 1996, 936). Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er nach § 162 der Abgabenordnung zu schätzen (BFH-Urteil in BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438). |
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aa) Entgegen der Auffassung des Klägers ist danach nicht der Preis maßgeblich, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für die (Werbe-)Leistung zu erzielen wäre. Die ältere Rechtsprechung des BFH, die auf den gemeinen (§ 9 des Bewertungsgesetzes) und damit einen objektiven Wert abstellte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. November 1987 V B 52/86, BFHE 151, 474, BStBl II 1988, 156), ist insoweit durch die Rechtsprechung des EuGH überholt (EuGH-Urteile in Slg. 1994, I-2329, Randnr. 18; in Slg. 2001, I-5163, Randnr. 22). Dem hat sich der BFH spätestens mit Urteil in BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438 für Fälle der vorliegenden Art angeschlossen (vgl. z.B. aber auch schon BFH-Urteile vom 7. März 1995 XI R 72/93, BFHE 177, 171, BStBl II 1995, 518; in BFHE 183, 296, BStBl II 1997, 668; Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 10 Rz 254, 260 f.; a.A. z.B. Heidner in Bunjes/Geist, a.a.O., § 10 Rz 54, 61; Handzik in Offerhaus/ Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 131 f., 136 f., jeweils m.w.N.). |
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bb) Der als "Entgelt" anzusetzende subjektive Wert, den die hier streitige "Werbeleistung" der Gemeinde für den Kläger hat, bestimmt sich nach dem Betrag, den er tatsächlich hierfür aufgewendet hat. |
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aaa) Dazu gehören nach den Feststellungen des FG nur die Anschaffungskosten für das Kfz. Zu Recht hat das FG –wie das FA– die Aufwendungen des Klägers für die Anbringung der Werbung nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen (ebenso FG München in EFG 2004, 1329), denn diese standen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen des Klägers gegenüber Dritten, nämlich den Vertragspartnern aus den Werbeverträgen. Sie gehen nach den Grundsätzen der Beistellung nicht in die Bemessungsgrundlage ein (vgl. BFH-Urteile vom 17. Januar 1957 V 157/55 U, BFHE 64, 241, BStBl III 1957, 92; in BFH/NV 2008, 518). |
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bbb) Bemessungsgrundlage für den subjektiven Wert der "Werbefahrten" sind im Streitfall die gesamten dem Kläger entstandenen Anschaffungskosten. |
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Nach dem EuGH-Urteil Empire Stores in Slg. 1994, I-2329, Randnr. 19, ergibt sich der subjektive Wert der Lieferung aus dem Wert, den der Lieferer (als Empfänger der Dienstleistung, die die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen darstellt) den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, wobei dieser Wert dem Betrag entspricht, den der Lieferer zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Handelt es sich um die Lieferung eines Gegenstands, ergibt sich dieser Wert nach dem EuGH-Urteil Empire Stores aus dem Kaufpreis, den der Lieferer für den Erwerb des Gegenstands gezahlt hat, den er als Gegenleistung für die betreffenden Dienstleistungen liefert. Aufwendungen für die Beistellung gehören nicht hierzu. |
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