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| II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Ob der von der Klägerin geltend gemachte Vorsteuerabzug aus der Übernahme der Schweine –entsprechend der Auffassung des FG– daran scheitert, dass die Abgabe der Schweine an die Klägerin nicht steuerbar war (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993), kann offen bleiben. Denn der Vorsteuerabzug ist jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin die Tiere nicht i.S. des § 15 UStG 1993 "für ihr Unternehmen" verwendete. |
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| 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: "die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind". |
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| Gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift ist Art. 17 der in den Streitjahren geltenden Fassung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ist der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug befugt, "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden". |
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| 2. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften –EuGH– (z.B. Urteil vom 8. Juni 2000 C-98/98, Midland Bank plc, Slg. 2000, I-4177, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht –UVR– 2000, 348 1. Leitsatz) ist Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG so auszulegen, "dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann". |
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| Das Recht auf Vorsteuerabzug ergibt sich grundsätzlich daraus, dass die Aufwendungen für den Bezug der Eingangsumsätze Teil der Kosten der Ausgangsumsätze sind (EuGH-Urteile Midland Bank plc in Slg. 2000, I-4177, UVR 2000, 348 Randnr. 30; vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, BFH/NV Beilage 2008, 207 Randnrn. 27, 37); der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck ist dabei unerheblich (EuGH-Urteil Midland Bank plc in Slg. 2000, I-4177, UVR 2000, 348 Randnr. 20). |
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| b) § 15 UStG 1993 beruht auf Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG und ist nach den wiedergegebenen Grundsätzen auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 9. November 2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, unter II.1.b aa; BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2007 V B 129/05, BFH/NV 2007, 1551; vom 14. April 2008 XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215). |
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| Demnach ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen –vorzugsweise hoheitlichen– Tätigkeit zu unterscheiden (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, unter B.3.b; vom 10. März 1994 V R 91/91, BFH/NV 1995, 451, unter 1.; vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, unter II.2.; vom 1. Juli 2004 V R 64/02, BFH/NV 2005, 252, unter II.3.; Abschn. 212 der Umsatzsteuer-Richtlinien –UStR– 2008). Eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit führt eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus, wenn sie –auf privatrechtlicher Grundlage– in eigenem Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, unter II.2.c). |
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| c) Im Streitfall verwendete die Klägerin die angekauften Schweine nicht für ihr Unternehmen. Denn sie ließ die Tiere in den Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen. Bei diesem Leistungsaustausch war die Klägerin nicht Leistende, sondern nur Leistungsempfängerin. Entgegen der Ansicht der Klägerin lieferte sie nämlich dabei keine Schweine an die Tierkörperbeseitigungsanstalten. |
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| aa) Das FG hat festgestellt, dass die Tierkörperbeseitigungsanstalten der Klägerin –entgegen dem Vortrag der Klägerin– für den Transport der übernommenen Tiere … DM je Tonne in Rechnung gestellt haben. Diese Feststellung hat die Klägerin nicht durch zulässige und begründete Verfahrensrügen angegriffen. |
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| bb) Ferner hat das FG den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, die Leistungsbeziehungen zwischen Klägerin und den Tierkörperbeseitigungsanstalten hätten sich darauf beschränkt, dass die Tierkörperbeseitigungsanstalten der Klägerin gegenüber Transport- und Entsorgungsleistungen (sonstige Leistungen) erbrachten. Die Klägerin habe keine Schweine an die Tierkörperbeseitigungsanstalten geliefert. Denn die Klägerin habe trotz gerichtlicher Aufforderung weder schriftliche Verträge über den Verkauf der Tiere an die Tierkörperbeseitigungsanstalten vorlegen noch darlegen können, dass hierüber mündliche Verträge geschlossen worden seien. Demnach liege kein tauschähnlicher Vorgang (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG 1993) vor. |
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| Diese Würdigung des FG ist möglich, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze und bindet den Senat daher (§ 118 Abs. 2 FGO). |
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| d) Die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 UStG 1993 steht dem nicht entgegen. |
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| aa) Danach gelten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden. |
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| Die Klägerin, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, ist gemäß § 3 Abs. 1 MOG Marktordnungsstelle und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MOG Interventionsstelle. Zu den Aufgaben der Marktordnung gehören die Interventionen (§ 7 MOG), d.h. die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch die Interventionsstelle (§ 5 MOG). |
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| Gemeinschaftsrechtliche Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 UStG 1993 ist Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach gelten Staaten, Länder und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die in Anhang D der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Tätigkeiten als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Hierzu gehören nach Nr. 7 des Anhangs D der Richtlinie 77/388/EWG "Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anwendung der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt werden". Diese Kriterien müssen kumulativ vorliegen (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, Landesanstalt für Landwirtschaft/Götz, BFH/NV Beilage 2008, 147 Randnr. 25). |
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| bb) Ob die Abgabe der Schweine an die Tierkörperbeseitigungsanstalten eine Intervention i.S. des § 5 MOG war und damit die Klägerin insoweit eine Aufgabe der Marktordnung wahrnahm (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 UStG 1993) kann im Streitfall dahinstehen. Denn bei richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 UStG 1993 gelten nur "Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen" (Nr. 7 des Anhangs D der Richtlinie 77/388/EWG) als berufliche oder gewerbliche Tätigkeit. Die Klägerin führte aber –wie bereits dargelegt– keine Umsätze an die Tierkörperbeseitigungsanstalten aus. |
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