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| II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. |
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| 1. Nach § 18 Abs. 9 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht. Zum Vergütungsverfahren bestimmt § 61 Abs. 3 UStDV, dass der Unternehmer der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen muss, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. |
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| Diese nationalen Vorschriften beruhen –soweit sie sich auf im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Ausländer beziehen– auf der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige –Richtlinie 79/1072/EWG– (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften –ABlEG– Nr. L 331/11). |
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| 2. Der Vergütungsanspruch setzt gemäß § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG zunächst voraus, dass es sich um einen im Ausland ansässigen Unternehmer handelt (§ 59 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV). Als nicht im Inland ansässiger Unternehmer gilt nach Art. 1 der Richtlinie 79/1072/EWG derjenige Steuerpflichtige, der im Inland weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind. Dem FG ist im Ergebnis darin zu folgen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht festgestellt werden kann. |
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| a) Die Klägerin hat zwar eine den Anforderungen des § 61 Abs. 3 UStDV entsprechende Bescheinigung der britischen Behörde "HM Customs and Excise" vom 31. Juli 1998 vorgelegt. |
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| Damit hat sie zunächst auch die in Art. 3 Buchst. b und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/1072/EWG genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Gestalt des entsprechenden Musters in Anhang B der Richtlinie 79/1072/EWG erfüllt. |
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| Diese Bescheinigung begründet nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich die Vermutung, dass der Betreffende nicht nur in dem Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die genannte Bescheinigung ausgestellt hat, mehrwertsteuerpflichtig ist, sondern dass er dort auch ansässig ist (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 Rs. C-73/06 –Planzer Luxembourg Sarl–, Slg. 2007, I-5655). |
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| b) Diese Vermutung ist aber widerlegbar und im Streitfall tatsächlich entkräftet. |
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| aa) Der EuGH hat in der genannten Entscheidung zugleich hervorgehoben, dass es der Steuerverwaltung des Landes, in dem die Erstattung der Vorsteuer beantragt wird, nicht verwehrt werden darf, sich bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Realität des Sitzes, dessen Anschrift in dieser Bescheinigung angegeben ist, zu vergewissern, ob diese Realität tatsächlich gegeben ist, indem sie auf die Verwaltungsmaßnahmen zurückgreift, die die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer hierzu vorsieht. Insoweit sei daran zu erinnern, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sei (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 43, und BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFH/NV 2008, 907). Außerdem sei nach ständiger Rechtsprechung eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt. Eine solche läge vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach den in der Richtlinie 79/1072/EWG des Rates aufgestellten Bedingungen in den Genuss des Erstattungssystems zu kommen versuchte, obwohl der Sitz, dessen Anschrift in der dem Muster in Anhang B dieser Richtlinie entsprechenden Bescheinigung genannt werde, im Ausstellungsstaat keiner wirtschaftlichen Realität entspreche. Habe die Steuerverwaltung des Erstattungsstaats beispielsweise im Falle eines Verdachts auf Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten Zweifel an der wirtschaftlichen Realität des in dieser Bescheinigung angegebenen Sitzes, könne sie zwar aufgrund der beschriebenen sich aus dieser Bescheinigung ergebenden Vermutung nicht ohne weitere vorherige Nachprüfung gegenüber dem Steuerpflichtigen die Erstattung verweigern. Ihr stehe dann nach Art. 6 der Richtlinie 79/1072/EWG aber die Möglichkeit offen, den Steuerpflichtigen zu zwingen, ihr die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich seien, um beurteilen zu können, ob der Erstattungsantrag begründet sei, so etwa Informationen, von denen anzunehmen sei, dass sie es ihr ermöglichten, die wirtschaftliche Realität des in der Bescheinigung über die Steuerpflichtigeneigenschaft genannten Sitzes zu bewerten. Der Verwaltung stünden insoweit auch die gemeinschaftsrechtlichen Instrumente der Verwaltungskooperation und der Amtshilfe zu Gebote, die zur korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer und zum Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung auf diesem Gebiete erlassen worden seien (vgl. im Einzelnen EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 48). |
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| Gehe aus den erhaltenen Informationen hervor, dass die in der Bescheinigung über die Steuerpflichtigeneigenschaft angegebene Anschrift weder dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen entspreche, noch die einer festen Niederlassung sei, von der aus dieser Steuerpflichtige seine Umsätze tätige, sei die Steuerverwaltung des Erstattungsstaats berechtigt, die vom Steuerpflichtigen beantragte Erstattung zu verweigern (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnrn. 44 bis 49, jeweils m.w.N.). |
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| bb) Nach den für den Senat bindenden und nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) haben die den genannten Vorgaben des EuGH entsprechenden Nachprüfungen des BfF nach Art. 6 der Richtlinie 79/1072/EWG im Streitfall ergeben, dass die Klägerin im Streitjahr abweichend von der Unternehmerbescheinigung weder den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Niederlassung, von der aus sie ihre Umsätze tätigte, in Großbritannien hatte. |
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| aaa) Der Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 63). Diese Definition hat der EuGH zwar im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige –Richtlinie 86/560/EWG– (ABlEG Nr. L 326/40) getroffen. Da es sich insoweit aber in Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 86/560/EWG und Art. 1 der Richtlinie 79/1072/EWG um identische und in einem ähnlichen Zusammenhang verwandte Begriffe handelt, ist diese Definition auch auf die im Streitfall anwendbare Richtlinie 79/1072/EWG zu übertragen. |
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| Der Begriff des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit hat eine eigenständige Bedeutung gegenüber demjenigen der festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 58). Bei der Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie der statutarische Sitz, der Ort der zentralen Verwaltung, der Ort, an dem die Führungskräfte der Gesellschaft zusammentreffen, und der –gewöhnlich mit diesem übereinstimmende– Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik dieser Gesellschaft bestimmt wird. Andere Elemente, wie der Wohnsitz der Hauptführungskräfte, der Ort, an dem die Gesellschafterversammlung zusammentritt, der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt werden, und der Ort, an dem die Finanz- und insbesondere die Bankgeschäfte hauptsächlich wahrgenommen werden, können ebenfalls in Betracht gezogen werden (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 61). Dementsprechend lässt sich eine fiktive Ansiedlung in Form einer "Briefkastenfirma" oder einer "Strohfirma" nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einstufen (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnr. 62). |
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| Das FG hat zwar in den Entscheidungsgründen seines Urteils keine ausdrückliche selbstständige Aussage dahingehend getroffen, wo sich der tatsächliche wirtschaftliche Sitz der Klägerin befand. Vielmehr hat es sich auf Ausführungen zu der festen Niederlassung der Klägerin beschränkt, von wo aus tatsächlich Umsätze ausgeführt wurden (siehe dazu nachfolgend unter 2.b, bb, bbb). Gleichwohl bedarf es aber insoweit keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, weil die tatsächlichen Feststellungen des FG die Schlussfolgerung erlauben, dass nach dem Gesamtbild der einzelnen Umstände der behauptete wirtschaftliche Sitz der Klägerin sich nicht in Großbritannien befand. |
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| Denn die Klägerin, an deren Kapital ausschließlich die deutschen Eheleute A und B beteiligt waren, betrieb ihre Geschäfte –"Incentive Dienstleistungen; Vertrieb (von) Yachten für Charter- und Incentivezwecke und Industrieberatung" sowie den Vertrieb von Yachtkonzepten, die Arbeit für Fachzeitschriften und Dienstleister im Bereich von Reportagen und Testberichten, Verkauf und Vercharterung der Schiffsart "V Trawler"– von dem Schiff "X" aus, das in Deutschland zu Wasser gelassen worden war. Der Angebotsprospekt für dieses Schiff war in Deutschland konzipiert und in deutscher Sprache verfasst. Als Autoren des Prospektes und damit Anbieter des Schiffes waren die Klägerin und Herr A genannt, der eine Firma in Deutschland betrieb ("Yachtcharter KG") und ein Bankkonto in Deutschland hatte. Der maßgebliche Chartervertrag vom 18. Februar 1998 war ebenfalls in Deutschland unterzeichnet worden. Im Bootsprospekt waren als Ansprechpartner die deutschen Staatsangehörigen A und B genannt; der Kontakt sollte ausschließlich über eine deutsche Telefon- oder Faxnummer zustande kommen. Die Klägerin war unter einem deutschen E-Mail-Anschluss zu erreichen. Ihre in ihrem Geschäftskorrespondenzbriefkopf in Großbritannien angegebene Adresse stimmte mit derjenigen einer anderen Firma ("B Ltd.") überein. |
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| Aus diesen gesamten Umständen ergibt sich, dass die Klägerin abgesehen von der in Großbritannien ausgestellten Unternehmerbescheinigung zu ihrem statutarischen Sitz in Großbritannien keine hinreichenden Hinweise im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung darauf hat geben können, dass sich auch ihr tatsächlicher wirtschaftlicher Sitz dort befand. |
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| bbb) Ferner hat das FG trotz zahlreicher Nachfragen durch das BfF im Vorverfahren nicht feststellen können, dass die Klägerin entsprechend den Angaben in der Unternehmerbescheinigung eine feste Niederlassung in Großbritannien hatte, von der aus tatsächlich Umsätze ausgeführt wurden. |
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| Die von dem FG in den Entscheidungsgründen seines Urteils vorgenommene Würdigung ist rechtlich möglich und weist keinen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auf. Sie ist daher für den erkennenden Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). |
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| ccc) Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass das BfF sich auf Nachfragen bei der Klägerin i.S. von Art. 6 der Richtlinie 79/1072/EWG beschränkt hat und nicht daneben auch noch weitere Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten bzw. der Amtshilfe ausgeschöpft hat. Denn der EuGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bei der Anwendung von Art. 6 der Richtlinie 79/1072/EWG erlangten Informationen bereits eine Bewertung der wirtschaftlichen Realität des in der Bescheinigung über die Steuerpflichtigeneigenschaft genannten Sitzes ermöglichen können. Ist Letzteres nicht möglich, stehen der Verwaltung daneben auch die gemeinschaftsrechtlichen Instrumente der Verwaltungskooperation und der Amtshilfe zu Gebote (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-5655, Randnrn. 47, 48). |
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| Im Streitfall ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des FG aber eindeutig, dass der in der Bescheinigung über die Steuerpflichtigeneigenschaft genannte Sitz nicht bestand, so dass ein Amtshilfeersuchen nicht erforderlich war. |
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| 3. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, hat das FG betreffend die im Klageverfahren nachgereichte Rechnung vom 23. Oktober 1998 zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit eine Vorsteuervergütung auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Originalrechnung nicht gleichzeitig mit dem Vergütungsantrag eingereicht wurde (BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430, m.w.N.). |
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| 4. Außerdem kann unerörtert bleiben, ob der Klägerin gemäß dem Vorbringen des Beklagten auch deshalb kein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht, weil der entsprechende Antrag lediglich von ihrem Prokuristen unterschrieben wurde. |
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