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| II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). |
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| Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Die LfE als Rechtsvorgängerin der Beklagten ist bei der Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge durch ihre Verkaufsstelle M auf den Kläger –entgegen der Auffassung des FG– nicht als Unternehmerin tätig geworden. |
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| Der vom Kläger erstmals im Revisionsverfahren gestellte Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der dazu ergangenen VO einzuleiten, ist mangels Vorverfahrens unzulässig. |
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| 1. Die ursprünglich von der Beklagten erhobene Rüge, das FG München habe zu Unrecht den Finanzrechtsweg für eröffnet gehalten, hat keinen Erfolg. Denn der Senat ist durch § 17a Abs. 5 GVG gehindert, dieser erstmals im Revisionsverfahren erhobenen Rüge nachzugehen. |
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| Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Ein Rechtsmittelgericht hat eine ausdrücklich oder unausgesprochen bejahende Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs über die Zulässigkeit des Rechtswegs stets als bindend hinzunehmen und darf die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht im Rahmen der Revision prüfen (BTDrucks 11/7030, S. 37, unter II. zu Nr. 1, S. 36, unter I., jeweils a.E.). |
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| So liegt es im Streitfall. Das FG München hat in der angefochtenen Vorentscheidung den Finanzrechtsweg –aufgrund der von ihm angenommenen Bindung an den Verweisungsbeschluss des FG Nürnberg– für eröffnet gehalten. |
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| Die Beklagte hat ihre diesbezügliche Rüge nach Ergehen des Vorlagebeschlusses des Senats, in dem dargelegt ist, dass der Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG von der Zulässigkeit des Finanzgerichtswegs auszugehen hat, auch nicht mehr aufrechterhalten. |
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| 2. Die Beurteilung des FG, die Beklagte sei gegenüber dem Kläger verpflichtet, im Bescheid über die Zuweisung einer Anlieferungs-Referenzmenge Umsatzsteuer gesondert auszuweisen, hält den Angriffen der Revision nicht stand. |
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| a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG in der im Streitjahr (2001) geltenden Fassung ist "der Unternehmer" berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist, wenn er steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführt. |
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| b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, weil die M bei der Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge auf den Kläger nicht als Unternehmerin tätig geworden ist. |
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| aa) Der Begriff "Unternehmer" wird in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG wie folgt definiert: "Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt." Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben; die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nach § 4 Abs. 5 KStG nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus. |
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| bb) Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Allerdings gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG). Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgeführten Einrichtungen, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG). In Anhang D Nr. 7 sind "Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt werden" und in Anhang D Nr. 12 sind "Umsätze von betriebseigenen Kantinen, Verkaufsstellen und Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen" genannt. |
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| cc) Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob die M ihre Tätigkeit (überhaupt) nachhaltig und zur Erzielung eines Entgelts ausgeübt hat (s. dazu EuGH-Urteil, Götz, in HFR 2008, 193, BFH/NV Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180 Randnrn. 19 bis 22). Denn wenn die M ihre Tätigkeit nicht nachhaltig und zur Erzielung eines Entgelts ausgeübt hat, dann war sie schon deshalb keine Unternehmerin. Andernfalls –wovon der Senat in seinem Vorlagebeschluss ausgegangen ist–, ist sie jedenfalls deshalb keine Unternehmerin, weil die dafür nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. |
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| (1) Die M ist weder eine landwirtschaftliche Interventionsstelle i.S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG (Randnrn. 25 bis 27 des EuGH-Urteils, Götz, in HFR 2008, 193, Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180) noch eine Verkaufsstelle i.S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 12 der Richtlinie 77/388/EWG (Randnrn. 28 bis 34 des EuGH-Urteils, Götz, in HFR 2008, 193, BFH/NV Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180). |
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| (2) Die M hat i.S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse gehandelt. Wettbewerbsverzerrungen i.S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG waren ausgeschlossen (Randnrn. 41 bis 46 des EuGH-Urteils, Götz, in HFR 2008, 193, BFH/NV Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180). |
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| Dabei ist die vom EuGH nicht ausdrücklich entschiedene Frage, ob die M i.S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse gehandelt hat (Randnr. 43 des EuGH-Urteils, Götz, in HFR 2008, 193, BFH/NV Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180), aus folgenden Gründen zu bejahen (vgl. bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom 13. Juli 2006 in BFHE 213, 436, BStBl II 2006, 938, unter II.C.2.a): |
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| M war eine Einrichtung des öffentlichen Rechts und erbrachte ihre Leistung an den Kläger im Rahmen der öffentlichen Gewalt, weil sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen (§§ 8 ff. ZAV) tätig wurde (vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 VIII ZB 61/07, juris). Die Bescheinigung über den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge ist ein feststellender Verwaltungsakt. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der ZAV, wobei die Frage keiner Entscheidung bedarf, ob die ZAV eine ausreichende gesetzliche Rechtsgrundlage hat (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts –BVerwG– vom 16. September 2004 3 C 35.03, BVerwGE 121, 382, 387 ff.; vom 2. Oktober 2007 3 C 11.07, Recht der Landwirtschaft –RdL– 2008, 27, unter 4.a). Die Erteilung der Bescheinigungen ist den zuständigen Verkaufsstellen als Verwaltungszuständigkeit zugewiesen (§ 8 Abs. 1, § 8 Abs. 3, §§ 9 bis 11 ZAV); an sie knüpfen sich im Einzelnen geregelte Rechtsfolgen. Die in der Bescheinigung getroffene Feststellung über die Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge ist für die Molkerei des Nachfragers (des Milcherzeugers) und die Behörden bindend. |
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| Allein mit dieser Bescheinigung und auf keine andere Weise kann der Nachfrager der Molkerei als Milchkäuferin nachweisen, dass ihm die Referenzmenge zusteht (§ 11 Abs. 3 Satz 4, § 18 ZAV) und dass er für Milchlieferungen bis zu dieser Höhe keine Zusatzabgabe schuldet. Weigert sich die Molkerei, die Referenzmenge zu berücksichtigen, dann kann sich der Milcherzeuger an das HZA wenden und eine Neufestsetzung beantragen; aber auch das HZA ist ausschließlich auf den Nachweis durch eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 ZAV angewiesen: § 18 Abs. 3 Satz 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) regelt ausdrücklich, dass eine für die Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesstelle durch diesen Antrag beim HZA nicht ersetzt werden kann (vgl. zu Bescheinigungen nach der MGV über den Referenzmengenübergang aufgrund einer Pachtlandrückgabe: BVerwG-Urteil vom 17. April 1997 3 C 2.95, RdL 1997, 278, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 451.512 MGVO Nr. 126, Bayerische Verwaltungsblätter 1998, 346, unter 3.2.; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86, BFHE 148, 84, unter II.3.). |
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| Auch der Kläger geht –wie dargelegt– davon aus, dass die M bei der Übertragung der Milchreferenzmenge nach allgemeiner Auffassung hoheitliche Aufgaben erfülle. |
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| Der gegenteiligen Auffassung des FG und des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 16. März 2005 3 K 1239/02, Agrar- und Umweltrecht 2005, 234) vermag der Senat nicht zu folgen. Beide Entscheidungen gehen –entsprechend der früheren Rechtsprechung des BFH– davon aus, kennzeichnend für die Ausübung öffentlicher Gewalt sei "die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen und bei denen es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist". Dagegen ist nach der Rechtsprechung des EuGH und der neueren Rechtsprechung des BFH für die umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung maßgebend, ob eine Einrichtung des öffentlichen Rechts aufgrund öffentlich-rechtlicher Sonderregelung tätig wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Februar 2004 V R 90/01, BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795, unter II.4.b bb, m.w.N.; vom 22. September 2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280, unter II.2., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 V R 70/05, BFH/NV 2008, 719, unter III.1.b). |
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| c) Der Senat folgt nicht der Ansicht des Klägers und der Beklagten, die M sei lediglich als Vermittlerin in einen Leistungsaustausch zwischen den abgebenden und den nachfragenden Milcherzeugern eingebunden gewesen. Vielmehr hat die M bei der Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge auf den Kläger in eigenem Namen gehandelt –wie der Senat im Vorlagebeschluss vom 13. Juli 2006 des Senats in BFHE 213, 436, BStBl II 2006, 938, unter II.A.3. bereits dargelegt hat. |
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| aa) Aus dem in diesem Verfahren ergangenen EuGH-Urteil ergibt sich nichts anderes. |
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| Der EuGH hat die Tätigkeit der M wie folgt beschrieben (vgl. EuGH-Urteil, Götz, in HFR 2008, 193, BFH/NV Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180, Randnr. 19): |
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| "Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit besteht darin, die Absichten der Milchproduzenten für ein bestimmtes Milchwirtschaftsjahr entgegenzunehmen, um denjenigen, die vorhaben, mit ihrer Produktion unterhalb der für sie geltenden Schwelle zu bleiben, zu ermöglichen, die Anlieferungs-Referenzmengen, von denen sie glauben, dass sie sie nicht mehr nutzen werden, zu verkaufen und um denjenigen, die umgekehrt diese Schwelle überschreiten möchten, zu ermöglichen, entsprechende Anlieferungs-Referenzmengen zu erwerben, ohne unter die Zusatzabgabe nach der VO Nr. 3950/92/EWG zu fallen. Zu der Tätigkeit gehört es auch, Angebot und Nachfrage zur Deckung zu bringen und den Gleichgewichtspreis zu ermitteln, die verkauften Anlieferungs-Referenzmengen entgegenzunehmen und sie den Erwerbern zuzuteilen sowie den für die Übertragung dieser Referenzmengen vereinbarten Betrag in Empfang zu nehmen und auszuzahlen. Daraus ergibt sich, dass die betreffende Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie als Dienstleistung anzusehen ist, bei der Angebot und Nachfrage der Milcherzeuger einander gegenübergestellt werden, wodurch es möglich wird, zu einem Gleichgewichtspreis zu gelangen. …". |
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| bb) Auch aus diesen Darlegungen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit lediglich als Vermittlerin in einen Leistungsaustausch zwischen den abgebenden und den nachfragenden Milcherzeugern eingebunden war – nämlich in fremdem Namen gehandelt hätte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. März 2000 V R 44/99, BFHE 191, 97, BStBl II 2000, 361). |
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| d) Im Übrigen hätte der Kläger auch dann keinen Anspruch auf Rechnungserteilung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, wenn die M lediglich als Vermittlerin gehandelt hätte. Denn –wie dargelegt– darf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG in der im Streitjahr (2001) geltenden Fassung nur ein Unternehmer Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Die M wurde aber nicht unternehmerisch tätig. |
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| e) Zwar kann nach § 14 Abs. 4 UStG in der im Streitjahr (2001) geltenden Fassung eine Rechnung nicht nur von einem Unternehmer, sondern auch von einem Dritten ausgestellt werden. Voraussetzung ist aber nach dieser Vorschrift, dass der Dritte bei Rechnungserteilung im Auftrag des Unternehmers gehandelt hat. Daran fehlt es hier. |
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| Die M hatte keinen Auftrag der abgebenden Milcherzeuger, im Rahmen der Abrechnung über die Übertragung einer Milch-Referenzmenge eine Rechnung mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer zu erteilen. Aus den Vorschriften der §§ 8 ff. ZAV ergibt sich ein solcher Auftrag –entgegen der Ansicht des Klägers– ebenfalls nicht. Vielmehr hat die M die Nachfrager –wie auch den Kläger– in dem von ihr ausgegebenen Formular über das abzugebende Nachfragegebot ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie keine Umsatzsteuer ausweisen werde. |
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| Der Auffassung des Klägers, die M könne anstelle der anbietenden Landwirte den offenen Steuerausweis gegenüber den abnehmenden Landwirten übernehmen, vermag der Senat deshalb nicht zu folgen. |
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| f) Aus der vom FG herangezogenen Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG ergibt sich nichts anderes. Danach sind, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung besorgt, die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. |
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| Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 2002 V R 8/02, BFHE 199, 88, BStBl II 2004, 320) findet § 3 Abs. 11 UStG nicht nur auf Geschäftsbesorgungen Anwendung, bei denen der Geschäftsbesorger (Auftragnehmer) für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen bezieht (sog. Leistungseinkauf), sondern auch auf Geschäftsbesorgungen, bei denen der Geschäftsbesorger für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen ausführt (sog. Leistungsverkauf). |
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| Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 11 UStG sind jedenfalls im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Vorschrift nur für "Unternehmer" gilt und damit nicht für M. |
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| g) Schließlich gibt auch der Grundsatz der Neutralität, dessen Verletzung der Kläger rügt, im Streitfall keine Handhabe, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und ihre Voraussetzungen außer Acht zu lassen. |
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| Das von dem Kläger in diesem Zusammenhang genannte Urteil des XI. Senats des BFH vom 16. April 2008 XI R 73/07 (juris) ist nicht einschlägig. Es ist zu § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG ergangen und behandelt das aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität folgende Verbot, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung –z.B. abhängig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen– unterschiedlich zu behandeln (EuGH-Urteile vom 10. September 2002 Rs. C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, und vom 6. November 2003 Rs. C-45/01, Dornier, Slg. 2003, I-12911). Darum geht es im vorliegenden Streitfall nicht. |
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| 3. Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch die vom Kläger hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten aus, die Umsatzsteuer anteilig auszuweisen. |
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| 4. Der vom Kläger erstmals im Revisionsverfahren gestellte (weitere) Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m der dazu ergangenen VO einzuleiten, ist mangels Vorverfahrens (vgl. § 44 Abs. 1 FGO) unzulässig (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655). |
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