|
|
|
II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
|
|
1. Keinen Erfolg hat die Beschwerde allerdings, soweit die Kläger geltend machen, die Rechtssache sei im Hinblick auf die Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob "§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG verfassungskonform dahin auszulegen (ist), dass in den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auch gewinnabhängige Vorabgewinne einzubeziehen sind". |
|
|
Die Kläger berücksichtigen in diesem Zusammenhang nicht hinreichend, dass die Vorinstanz den Gesellschaftsvertrag und die Vereinbarungen über die "Tätigkeitsvergütung gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages" dahin ausgelegt hat, dass es sich jedenfalls hinsichtlich der vereinbarten Mindestvergütungen um gewinnunabhängige (Sonder-)Vergütungen handele. Da die Würdigung des FG, die Mindestvergütungen seien gewinnunabhängig, nach § 118 Abs. 2 FGO auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn sie nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist, könnte sich im Rahmen eines Revisionsverfahrens die von den Klägern aufgeworfene und als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage nur dann stellen, wenn der Beschwerdeschrift zu entnehmen wäre, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des Vertragsinhalts hinsichtlich der Frage der Gewinnunabhängigkeit der (Mindest-)Vergütungen gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen habe. Hierzu fehlen jedoch substantiierte Darlegungen. Die Kläger setzen lediglich ihre eigene Vertragsauslegung an die Stelle der Würdigung des FG. |
|
|
2. Auch die Rüge, das FG habe verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) berücksichtigt, greift nicht durch. |
|
|
Vielmehr ist das FG ohne Verfahrensfehler von der Mitunternehmerstellung der Kläger ausgegangen. Hierbei bedurfte es –wie das FG zu Recht betont hat– keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Kläger materiell-rechtlich als Mitunternehmer anzusehen waren. Das FA hat die Mitunternehmerstellung der Kläger in dem Gewinnfeststellungsbescheid bejaht. Die Kläger haben diese –verfahrensrechtlich selbständige– Feststellung nicht angefochten. Über sie war deshalb im Klageverfahren vor dem FG nicht zu entscheiden. |
|
|
3. Das Urteil der Vorinstanz beruht aber deshalb auf einem Verfahrensmangel, weil das FG es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die F-GmbH gemäß § 60 Abs. 3 FGO beizuladen. Die Verletzung dieser Vorschrift haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung auch gerügt. |
|
|
a) Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Dies gilt für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO klagebefugt sind, aber nicht selbst Klage erhoben haben. |
|
|
Die F-GmbH ist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 FGO als Empfangsbevollmächtigte befugt (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 48 FGO Rz 13, m.w.N.). |
|
|
Wer klagebefugt ist, aber nicht (mehr) selbst als Kläger am Verfahren beteiligt ist, ist nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch bei einer Klage eines Gesellschafters zu Fragen, die nur ihn berühren, die Gesellschaft beizuladen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen ist (BFH-Beschluss vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559; BFH-Urteil vom 11. August 1992 IX R 6/88, BFH/NV 1993, 45, jeweils m.w.N.). Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO ist die Personengesellschaft befugt, als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, m.w.N.). |
|
|
Gleiches gilt bei einer atypischen stillen Gesellschaft für den empfangsbevollmächtigten Inhaber des Handelsgeschäfts auch dann, wenn –wie im Streitfall– der Rechtsstreit über den Anteil der atypischen stillen Gesellschafter am Gewerbesteuermessbetrag keine Auswirkungen für ihn hat. Denn der Empfangsbevollmächtigte übernimmt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative, Abs. 2 FGO die Rolle des bei einer atypischen (mitunternehmerischen) stillen Gesellschaft nicht vorhandenen vertretungsberechtigten Geschäftsführers (vgl. BFH-Beschluss vom 3. März 1998 VIII B 62/97, BFHE 185, 131, BStBl II 1998, 401, unter I.1.b der Gründe). Daraus folgt, dass dem Empfangsbevollmächtigten dieselben prozessualen Befugnisse zustehen wie dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer nach dem Regeltatbestand des § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO; er handelt im eigenen Namen im Interesse der übrigen Feststellungsbeteiligten und damit für diese als gesetzlicher Prozessstandschafter (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 48 Rz 31; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 48 FGO Rz 19; von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 48 Rz 70.1). Der Empfangsbevollmächtigte wird insoweit mit der in § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO geregelten Prozessstandschaft der Gesellschaft gleichgestellt; ihm steht ebenso wie dem Geschäftsführer als Vertreter der Personengesellschaft eine umfassende Klagebefugnis zu (Steinhauff in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 48 FGO Rz 142; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2000 VIII B 66/00, BFH/NV 2001, 792, unter II.2.c der Gründe). |
|
|
Im Streitfall war nach diesen Grundsätzen die Beiladung der F-GmbH notwendig (§ 60 Abs. 3 FGO). |
|
|
b) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich eine Einschränkung der Klagebefugnis der F-GmbH und damit der Beiladungspflicht insbesondere nicht daraus, dass eine nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO klagebefugte Person nicht zum Verfahren beizuladen ist, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann. Diese Einschränkung gilt weder für die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO (BFH-Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, m.w.N.) noch für die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative, Abs. 2 FGO. Denn die umfassende Klagebefugnis nach diesen Vorschriften wird im Wesentlichen von prozessökonomischen Erwägungen bestimmt, wie etwa der einheitlichen Behandlung von Streitfragen, der Vermeidung verfahrensrechtlicher Probleme bei materiell-rechtlichen Abgrenzungsschwierigkeiten und dem auch mit der notwendigen Beiladung verfolgten Ziel der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen, der Sicherung einer einheitlichen Rechtskraftwirkung, der Gewährung rechtlichen Gehörs und einer möglichst umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, unter 2.c der Gründe, m.w.N.). |
|
|
Es kommt hinzu, dass § 48 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative, Abs. 2 FGO auch dem Schutz der eigenen steuerrechtlichen Interessensphäre des zum Empfangsbevollmächtigten bestimmten Inhabers des Handelsgeschäfts dient. Denn der Inhaber des Handelsgeschäfts hat regelmäßig –und so auch im Streitfall– die steuerlichen Pflichten der atypischen stillen Gesellschaft zu erfüllen, insbesondere die Abgabe der Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung, die die Angaben zur Feststellung der Anteile der Mitunternehmer am Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 35 EStG einschließt. |
|
|
c) Die unterbliebene notwendige Beiladung stellt trotz der Regelung in § 123 Abs. 1 FGO einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar. Die Vorschriften über die notwendige Beiladung regeln eine unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb auf dem Verfahrensmangel beruhen (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2008 IV B 138/07, BFH/NV 2008, 1499, m.w.N.). § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffnet dem BFH lediglich die Möglichkeit, eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen. |
|