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| II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Zu Recht hat das FG erkannt, dass der Kläger mit der erlassenen, im Jahr 2004 erstatteten Kirchensteuer nicht endgültig wirtschaftlich belastet war und der sich bei der Veranlagung 2004 ergebende Erstattungsüberhang in das Zahlungsjahr 2003 zurückgetragen werden konnte. Die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2003 war nach § 164 Abs. 2 AO möglich. |
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| 1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG sind bestimmte, im Einzelnen aufgeführte "Aufwendungen" als Sonderausgaben abziehbar. Hierzu gehört auch die "gezahlte Kirchensteuer" (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). |
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| a) Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BFH/NV 2008, 2073). |
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| b) Keine wirtschaftliche Belastung hat der BFH beim Sonderausgabenabzug z.B. angenommen, wenn erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums geklärt wird, dass der Steuerpflichtige die Kirchensteuer(nach)zahlung mangels Kirchenmitgliedschaft nicht geschuldet hat und diese zu Unrecht geleisteten Zahlungen nach Änderung der Kirchensteuerbescheide in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet werden (BFH-Urteil in BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646). Ist der Einkommensteuerbescheid des Zahlungsjahres noch nicht (materiell) bestandskräftig, ist der Sonderausgabenabzug um die nachträgliche Erstattung zu mindern. Nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646) kann ein bereits bestandskräftiger Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden. Auch wenn der sog. Erstattungsüberhang daraus resultiert, dass die im Veranlagungszeitraum erstattete Kirchensteuer die im Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer übersteigt, ist nach der Rechtsprechung der Steuerbescheid des Zahlungsjahres nach § 164 Abs. 2 AO bzw. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058, und vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304). Behält der Arbeitgeber eines aus der Kirche ausgetretenen Mitarbeiters mangels Änderung der Lohnsteuerkarte Kirchenlohnsteuer ein, kann der sog. Erstattungsüberhang auf das Zahlungsjahr zurückgetragen werden, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige endgültig nicht mit Kirchensteuer belastet ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 2073). Auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Steuerpflichtigen hat der BFH in all diesen Fällen nicht abgestellt; vielmehr hat er gerade in den Urteilen in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058 und in BFH/NV 2005, 1304 –worauf der Kläger in der Revisionsbegründung auch zutreffend hinweist– deutlich gemacht, dass für die allein interessierende Rechtsfrage, ob "Aufwendungen" i.S. des § 10 EStG vorliegen, der Rechtsgrund für die Erstattung unerheblich ist. Der Steuerpflichtige ist in Höhe der Erstattung nicht endgültig wirtschaftlich belastet, unabhängig davon, ob Kirchensteuer mangels Kirchensteuerpflicht oder aufgrund einer Herabsetzung von Einkommensteuer erstattet werde. Auch bei der Verrechnung gezahlter und erstatteter Kirchensteuer im selben Steuerabschnitt wird nicht danach unterschieden, ob die Erstattung ihren Rechtsgrund in der fehlenden Beitragspflicht oder in einer Betragsermäßigung hat. |
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| c) Der Rechtsgrund, aus dem ein sog. Erstattungsüberhang resultiert, ist nach alledem für die Frage, ob er in das Jahr der Zahlung der Kirchensteuer zurückgetragen werden kann, unerheblich. Dass der BFH in den Urteilen in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058, und in BFH/NV 2005, 1304 neben der Erstattung der Kirchensteuer mangels Kirchensteuerpflicht lediglich die Herabsetzung der Einkommensteuer angeführt hat, mag damit zusammenhängen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine anderen Fälle eines Erstattungsüberhangs höchstrichterlich entschieden worden sind. Entscheidend ist lediglich, dass ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer wieder erstattet wird. Wie die Urteile in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058 und in BFH/NV 2005, 1304 deutlich machen, kommt es auch nicht darauf an, ob Steuerpflichtige im Bewusstsein mangelnder Kirchensteuerpflicht Kirchensteuer entrichtet und damit nach Auffassung des Klägers rechtsmissbräuchlich einen Sonderausgabenabzug erlangt haben. |
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| d) Im Streitfall ist der Rechtsgrund für die vom Kläger gezahlte Kirchensteuer nach dem vom Kirchenkreis ausgesprochenen Teilerlass entfallen. Die überzahlte Kirchensteuer wurde erstattet; der Kläger war somit nicht tatsächlich und endgültig mit der Kirchensteuer wirtschaftlich belastet. Dass die Kirchensteuererstattung –wie der Kläger vorträgt– Folge eines konstitutiven Akts des Kirchenkreises war, ändert nichts an der Tatsache, dass nach Erlass und Erstattung insoweit die Kirchensteuerbelastung des Klägers entfallen ist. Das FA hat daher bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben zutreffend die erstattete Kirchensteuer mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer verrechnet und den Erstattungsüberhang in das Zahlungsjahr, das Streitjahr 2003 zurückgetragen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2008, 2073). |
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| 2. Wenn der Kläger bei semantischer Auslegung von § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu dem Ergebnis kommt, die gezahlte Kirchensteuer sei stets Aufwand in diesem Sinne und die Kirchensteuer sei durch den gesetzlich definierten Umstand der "Zahlung" vor anderen Sonderausgaben privilegiert, übersieht er, dass nach jahrzehntelanger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Kirchensteuer ebenso wie alle anderen Sonderausgaben nur dann zu Aufwendungen i.S. von § 10 EStG führt und damit abziehbar ist, wenn und soweit die wirtschaftliche Belastung tatsächlich und endgültig ist. |
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| 3. Nach Auffassung des XI. Senat des BFH in der Entscheidung in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058 betrifft § 11 EStG nur die zeitliche Zuordnung steuerbarer Einnahmen bzw. steuerlich abziehbarer Aufwendungen; die Erstattung von Sonderausgaben falle nicht unter die steuerbaren Einnahmen. Der hiergegen vom Kläger erhobene Einwand, erstattete Sonderausgaben seien negative Ausgaben und hierauf sei § 11 Abs. 2 EStG anwendbar, greift nicht durch. Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH führt der Ersatz von Werbungskosten nicht zu sog. negativen Werbungskosten, sondern zu Einnahmen bei derjenigen Einkunftsart, bei der die Erwerbsabzüge geltend gemacht worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2000 VI B 184/99, BFH/NV 2000, 1470, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Diese Rechtsauffassung wird von der weit überwiegenden Meinung in der Literatur geteilt (Kreft in Herrmann/Heuer/ Raupach –HHR–, § 9 EStG Rz 85, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur). Die Annahme "negativer Werbungskosten", die von einer Mindermeinung in der Literatur vertreten wird (z.B. Flies, Finanz-Rundschau 1997, 630), würde dazu führen, dass rückerstattete Werbungskosten nur bis zur Höhe der Werbungskosten verrechnet werden können, die der Steuerpflichtige im Rahmen dieser Einkunftsart im Jahr des Rückflusses getätigt hat. Der darüber hinausgehende Erstattungsbetrag wäre steuerlich nicht als Einnahme zu erfassen. Dieser Auffassung ist der BFH in ständiger Rechtsprechung nicht gefolgt. Allein die Erfassung des Werbungskostenersatzes als Einnahme ist steuersystematisch zutreffend. Andernfalls würden ansonsten unter Umständen steuerpflichtige Bezüge auf die (zufallsbedingte) Höhe der im Veranlagungszeitraum angefallenen Werbungskosten begrenzt (so auch HHR/Kreft, § 9 EStG Rz 85). Gleiche Überlegungen gelten nach Überzeugung des erkennenden Senats auch für die Erstattung von Sonderausgaben. Auch hier würde –wie gerade der Streitfall zeigt– die Einordnung der Erstattung als negative Ausgabe dazu führen, dass eine Verrechnung nur mit den im Erstattungsjahr bezahlten Sonderausgaben möglich wäre. Im Übrigen sind auch bei außergewöhnlichen Belastungen spätere Belastungsminderungen im ursprünglichen Abzugs(Aufwands)jahr zu korrigieren (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95 (BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766). |
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