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| II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Zwischenurteils (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). |
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| 1. Der Erlass eines Zwischenurteils war zulässig. |
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| a) Ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, kann das Gericht nach § 99 Abs. 1 FGO durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden (sog. Grundurteil). Ein Grundurteil darf nur über den Grund eines Anspruchs ergehen; ein Grundurteil, mit dem (auch) über die Höhe des Anspruchs oder einzelne –die Höhe des Steueranspruchs beeinflussende– Besteuerungsgrundlagen entschieden wird, ist dagegen nicht zulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 30. März 1989 IV R 71/88, BFH/NV 1990, 228, m.w.N.). |
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| Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das FG aber durch Zwischenurteil über eine oder mehrere (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1994 VIII R 48/93, BFH/NV 1995, 84, unter 1. c; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 99 FGO Rz 28) entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und weder der Kläger noch der Beklagte widerspricht. Entscheidungserheblich sind solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist. Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre (BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904, m.w.N.). |
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| Ob das FG ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO oder ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO erlassen hat, bestimmt sich nicht nach der vom FG genannten Rechtsgrundlage, sondern nach dem Tenor des Zwischenurteils. Ist dieser nicht eindeutig, sind die Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 67/97, BFH/NV 1998, 1197, unter I. 1., m.w.N.). |
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| b) Das FG hat als Rechtsgrundlage für den Erlass seines Zwischenurteils § 99 Abs. 1 FGO genannt. Als Grundurteil wäre das Zwischenurteil aber unzulässig. Denn das FG hat nach dem Tenor nicht nur entschieden, dass der Kläger durch die Abgabe von Bürgschaftsversprechen gegen Entgelt Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer erzielt hat, sondern auch Feststellungen getroffen, wie die Einkünfte zu ermitteln sind: Ermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, keine passive Rechnungsabgrenzung bezogen auf die Laufzeit der Bürgschaften, weder Rückstellung für drohende Inanspruchnahme noch eine Passivierung einer Verbindlichkeit mit Ausnahme der Gewerbesteuerrückstellung. Diese vom FG entschiedenen Bilanzierungsfragen beeinflussen die Höhe der streitigen Gewerbesteueransprüche, sodass die Voraussetzungen für ein Grundurteil nicht vorliegen. |
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| Das Zwischenurteil des FG ist jedoch nach § 99 Abs. 2 FGO zulässig. Die entschiedenen Fragen zur Gewerblichkeit der Provisionseinnahmen und zu deren Bilanzierung waren nach dem insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (kein Erlöschen der Gewerbesteueransprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StraBEG) für das Endurteil entscheidungserheblich. Das FG hielt eine Entscheidung durch Zwischenurteil für sachdienlich, weil nach Ansicht der Beteiligten noch Ermittlungsbedarf hinsichtlich des in den Streitjahren erzielten Gewinns bestand. |
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| Da sich die Beteiligten nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung darüber einig waren, dass das FG durch Zwischenurteil vorab über die steuerrechtliche Einordnung der vom Kläger in den Streitjahren bezogenen Avalprovisionen entscheiden soll, lagen sämtliche Voraussetzungen für ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO vor. Die Umdeutung eines nicht statthaften Grundurteils nach § 99 Abs. 1 FGO in ein statthaftes Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO ist nur dann ausgeschlossen, wenn das FG –wie nach dem Sachverhalt des BFH-Urteils in BFH/NV 1998, 1197– erkennbar keine Zwischenentscheidung, sondern eine abschließende Entscheidung treffen wollte (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Februar 2001 X R 82/97, BFHE 195, 159, BStBl II 2001, 440, und Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 99 FGO Rz 50, 51). |
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| 2. Entgegen der Auffassung des Klägers war das FG nicht verpflichtet, das Verfahren aufgrund der strafbefreienden Erklärung nach § 74 FGO auszusetzen. |
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| a) Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuererhebliche Tatsachen Gewerbesteuer verkürzt, wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 StraBEG nicht nach § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) bestraft, wenn er die Einnahmen, die aufgrund seiner unrichtigen oder unterlassenen Angaben nicht versteuert wurden, nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 gegenüber der nach § 19 oder § 20 AO für den Steuerschuldner zuständigen Finanzbehörde erklärt –strafbefreiende Erklärung– (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 3 Abs. 2 StraBEG) und in Höhe von 25 % der erklärten Beträge entrichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG). |
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| Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG oder einer Handlung i.S. des § 6 StraBEG die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG), oder der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat (§ 7 Satz 1 Nr. 3 StraBEG). |
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| Soweit Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, erlöschen –bezogen auf den Streitfall– die Gewerbesteueransprüche (§ 8 StraBEG). |
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| Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG). Soweit keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG). |
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| b) Das FG durfte im Klageverfahren gegen die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1994 bis 1996 durch Zwischenurteil entscheiden, ob durch die strafbefreiende Erklärung Bußgeldfreiheit eingetreten ist. Das Klageverfahren 6 K 6088/05 gegen die Aufhebung der –durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten– Steuerfestsetzungen ist nicht vorgreiflich. |
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| § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG regelt nur, dass die mit der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist, soweit keine Straf- oder Bußgeldfreiheit nach den Vorschriften des StraBEG eintritt. Eine weitergehende Bedeutung hat § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG nicht; insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Steueranspruch verfahrensrechtlich so lange als erloschen gilt, bis die –durch die strafbefreiende Erklärung bewirkte– Festsetzung aufgehoben worden ist. Das Erlöschen des Steueranspruchs hängt allein davon ab, dass nach den §§ 1 bis 7 StraBEG Straf- oder Bußgeldfreiheit eingetreten ist. Liegt ein die Straf- oder Bußgeldbefreiung ausschließender Grund i.S. des § 7 StraBEG vor, ist kein besonderer Verwaltungsakt erforderlich, um das Erlöschen zu verhindern (BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 20/07, m.w.N., BFHE 223, 330, nachzulesen unter www.bundesfinanzhof.de). |
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| 3. Die vom FG durch das Zwischenurteil entschiedenen Fragen sind für die Entscheidung des Streitfalls erheblich. Denn durch die strafbefreiende Erklärung sind (etwaige) Gewerbesteueransprüche des Klägers nicht erloschen, so dass es darauf ankommt, ob der Kläger als Einzelunternehmer gewerblich tätig geworden ist. |
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| Eine strafbefreiende Erklärung setzt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG voraus, dass aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben über steuererhebliche Tatsachen Steuern verkürzt worden sind. Eine strafbefreiende Erklärung kann sich daher nur auf Einnahmen beziehen, die noch nicht zu einer Steuerfestsetzung geführt haben (so wohl auch Tz. 3.3.6 des Merkblatts des Bundesministeriums der Finanzen, BStBl I 2004, 225). Im Streitfall waren die Bürgschaftsprovisionen aber bereits in den angefochtenen Gewerbesteuer(mess)bescheiden berücksichtigt und damit besteuert worden, bevor der Kläger die strafbefreiende Erklärung abgegeben hat. Liegt damit schon begrifflich keine strafbefreiende Erklärung i.S. des § 1 Abs. 1 StraBEG vor, kann auch keine Straf- und Bußgeldfreiheit eintreten; folglich können die Gewerbesteueransprüche auch nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StraBEG erlöschen. |
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| Im Übrigen läge auch ein Ausschlussgrund i.S. des § 7 Satz 1 Nr. 3 StraBEG vor, da der Kläger die Avalprovisionen für 1994 mit Schriftsatz vom 20. August 1998, für 1995 mit Schriftsatz vom 7. Mai 1999 und für 1996 in der Einkommensteuererklärung für 1996 –also vor Eingang der strafbefreienden Erklärung– im Einzelnen angegeben hat. |
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| 4. Das FG musste das Verfahren auch nicht bis zum Abschluss eines Verfahrens der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 Satz 2 AO aussetzen. |
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| a) Ist zweifelhaft, ob an einkommensteuerpflichtigen Einkünften mehrere Personen beteiligt bzw. ob sie mehreren Personen zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239), hat das FG das gegen einen Folgebescheid gerichtete Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, wenn in ihm Einwendungen erhoben werden, über die in einem Grundlagenbescheid zu entscheiden ist (z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771, m.w.N.). |
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| b) Im Streitfall richtet sich das Verfahren aber nicht gegen die Festsetzungen der Einkommensteuer für die Streitjahre 1994 bis 1996 als Folgebescheide, sondern gegen die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge und der Gewerbesteuer. Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ist für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und der Gewerbesteuer aber kein Grundlagenbescheid (z.B. BFH-Urteile vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383, und vom 17. Dezember 2003 XI R 83/00, BFHE 205, 390, BStBl II 2004, 699, m.w.N.). |
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| 5. Entgegen der Auffassung des FG hat der Kläger aber mit der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Objektgesellschaften nicht als Einzelunternehmer, sondern allenfalls als Mitunternehmer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) ein gewerbliches Unternehmen betrieben, da die Einkünfte aus der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtungen vom Kläger und den Herren A, B und C in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft erzielt wurden. |
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| Ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis i.S. des § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) setzt voraus, dass sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks vertraglich zusammenschließen und sich gegenseitig verpflichten, diesen insbesondere durch die vereinbarten Beiträge (vgl. § 706 BGB) zu fördern. Dem Wesen eines Gesellschaftsverhältnisses entspricht es, dass die Vertragspartner sich nicht auf den Austausch beiderseitiger Leistungen beschränken, sondern in partnerschaftlicher Gleichberechtigung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, z.B. zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, zusammenwirken (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 2/03, BFH/NV 2003, 1564, m.w.N.). Eine BGB-Gesellschaft kann –ebenso wie eine OHG (vgl. MünchKommHGB/Karsten Schmidt, § 105 Rz 132)– auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen, wenn sich ein entsprechender Verpflichtungswille feststellen lässt (BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282, m.w.N.). Einen auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichteten Rechtsbindungswillen der Beteiligten hat das FG als Tatsacheninstanz nach den gesamten äußeren Umständen festzustellen (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1564, m.w.N.). |
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| Ob ein Rechtsbindungswille gegeben ist, ist eine Frage der Auslegung durch das FG (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 133 Rz 3, m.w.N.), die der BFH nur daraufhin überprüfen darf, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 24. März 2006 III R 57/00, BFH/NV 2006, 1815, m.w.N.). Revisionsrechtlich nachprüfbar ist auch, ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten erforscht und zutreffend gewürdigt hat (BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477, m.w.N.). Ist die Würdigung durch das Tatsachengericht zwar nicht zwingend, aber doch möglich, so ist sie revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sind die anerkannten Auslegungsregeln jedoch verletzt und weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr erforderlich, kann das Revisionsgericht die Auslegung selbst vornehmen (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 1815, m.w.N.). |
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| Nach diesen Grundsätzen hält die Gesamtwürdigung des FG der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des FG kann im Streitfall das Vorliegen eines Personengesellschaftsverhältnisses und damit einer Mitunternehmerschaft nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger und die Herren A, B und C die Bürgschaftserklärungen als natürliche Personen gegenüber den Banken abgegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob die Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber den Objektgesellschaften vom Kläger als natürliche Person oder von einer aus dem Kläger und den Herren A, B und C bestehenden Personengesellschaft übernommen worden sind. Denn Grundlage für den Leistungstausch zwischen den Objektgesellschaften und dem Kläger sind die Bürgschaftsverpflichtungsverträge. Mit der Abgabe der entsprechenden Bürgschaftserklärungen wird nur der jeweilige Bürgschaftsverpflichtungsvertrag erfüllt. |
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| Der Kläger und die Herren A, B und C haben sich in den Bürgschaftsverpflichtungsverträgen gemeinsam verpflichtet, die Bürgschaften für die den Objektgesellschaften gewährten Zwischenfinanzierungskredite zu übernehmen; sie wurden in den Verträgen in ihrer Gesamtheit als ein "Bürge" bezeichnet. Vor allem aber wurde in dem jeweiligen Vertrag eine einheitliche Provision für die Bürgschaftsverpflichtung vereinbart, welche die Beteiligten dann im Innenverhältnis entsprechend den Beteiligungsverhältnissen an der GmbH & Co. KG aufgeteilt haben. Auch hat jeder Beteiligte durch die Übernahme von Bürgschaften gegenüber den Kreditinstituten dazu beigetragen, die Verbindlichkeiten aus den Bürgschaftsverpflichtungsverträgen zu erfüllen. Diese Umstände lassen auf den Bindungswillen der Beteiligten schließen, in partnerschaftlicher Gleichberechtigung zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks, der Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Objektgesellschaften, zusammen zu wirken. Hieran ändert auch nichts, dass für die Herren A und B einerseits sowie für den Kläger und Herrn C andererseits unterschiedliche Höchstbeträge für die zu übernehmenden Bürgschaften vereinbart wurden. Ob es sich bei der Gesellschaft um eine GbR oder eine OHG handelt, ist für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. |
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| Ob der Kläger und die Herren A, B und C in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) betrieben haben, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beteiligten in ihrer Verbundenheit als Gesellschafter der GmbH & Co. KG oder der jeweiligen Objektgesellschaft gehandelt haben und deshalb die Bürgschaftsprovisionen im Rahmen der Gewinnermittlung dieser Gesellschaften zu erfassen wären. Da der Kläger jedenfalls kein Einzelunternehmer gewesen ist, kann er nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG Schuldner der Gewerbesteuer sein. Die Gewerbesteuer(mess)bescheide für die Streitjahre 1994 bis 1996 sind daher schon aus diesem Grund rechtswidrig. Die weiteren –vom FG entschiedenen– Rechtsfragen sind somit nicht entscheidungserheblich. |
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| 6. Da die Revision des Klägers Erfolg hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit seinen übrigen Verfahrensrügen. |
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| 7. Mit der Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlass des Zwischenurteils bestanden hat, ohne dass es einer förmlichen Zurückverweisung bedarf (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1996 IX R 10/95, BFHE 181, 316, BStBl II 1997, 178, und in BFHE 195, 159, BStBl II 2001, 440). |
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| 8. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten (Senatsurteil vom 25. Januar 2007 III R 69/06, BFH/NV 2007, 1187). |
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