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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor; zudem kommt der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage keine Klärungsbedürftigkeit zu. |
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1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. Entscheidungen des BFH vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). |
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Nach § 219 Satz 1 AO darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es für die subsidiäre Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ausreichend, dass die Finanzbehörde zu der Annahme gelangt, dass eine Vollstreckung ohne Erfolg sein wird. Eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit von Vollstreckungsversuchen braucht nicht vorzuliegen (Jatzke in Beermann/ Gosch, AO § 219 Rz 10). Ebenso wenig bedarf es des Nachweises der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung, evtl. durch erfolglose Vollstreckungsversuche. |
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Im Streitfall hat das FG seiner Entscheidung die Annahme des FA zugrunde gelegt, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen die GbR keinen Erfolg versprachen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme hat das FG nicht gesehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es dabei weder vom Wortlaut des § 219 Satz 1 AO noch von der BFH-Rechtsprechung abgewichen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist folglich so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Darüber hinaus kann das von der Beschwerde angeführte BFH-Urteil vom 28. Februar 1973 II R 57/71 (BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573) nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass neben den in § 219 Satz 1 AO genannten Voraussetzungen ein besonderer Grund für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners zu fordern wäre. Das Urteil bezieht sich nämlich auf eine Haftung nach § 10 Abs. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes und auf die Regelung der Gesamtschuldnerschaft in § 7 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes, mithin auf eine Rechtslage vor Inkrafttreten der AO (und vor Inkrafttreten der Regelung in § 219 Satz 1 AO, die keine Entsprechung in der Reichsabgabenordnung –RAO– hatte). Den von der Rechtsprechung unter Geltung der §§ 118 und 120 RAO geforderten besonderen Grund für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners hat der Gesetzgeber im Zuge der AO-Reform gerade in § 219 Satz 1 AO ausdrücklich normiert (Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 219 AO Rz 1; Senatsurteil vom 14. Januar 1986 VII R 111/79, BFH/NV 1986, 384). |
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2. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das FG nicht aufgeklärt hat, ob die GbR bereits vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft aufgelöst worden ist, wird mit diesem Vorbringen ein Grund, der zur Zulassung der Revision führen könnte, nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Denn die Beschwerde vermag nicht schlüssig zu belegen, dass das Urteil aus der maßgeblichen Sicht des FG bei Annahme einer Auflösung der GbR vor dem Ausscheiden des Klägers anders ausgefallen wäre. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG begann die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 Abs. 1 HGB erst mit Fälligkeit der vom FA geltend gemachten Steuer- und Zinsansprüche im Jahre 2002 zu laufen. Dagegen geht die Beschwerde davon aus, dass die Verjährungsfrist bereits im Juli 1995 mit der behaupteten Auflösung der GbR in Lauf gesetzt worden ist. Mit diesem Vorbringen setzt der Kläger sein Normverständnis und seine Auslegung der aus seiner Sicht anzuwendenden Vorschriften (u.a. § 736 Abs. 2 BGB) an die Stelle des FG. |
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Etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen jedoch nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.). |
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3. Einen schwerwiegenden Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO geboten erscheinen ließe, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nur dann betroffen, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind, die von so erheblichem Gewicht sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, etwa weil Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind oder das aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes abzuleitende Recht eines Beteiligten auf eine willkürfreie gerichtliche Entscheidung durch das Urteil des FG nicht befriedigt wird (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. |
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4. Schließlich liegt auch der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor. Das FG hat das zunächst ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestellte Urteil innerhalb einer als noch ausreichend zu erachtenden Frist durch ein vollständiges Urteil ersetzt. Damit wurde den gesetzlichen Anforderungen genüge getan und für den Ausspruch der Urteilsformel der Nachweis seiner Rechtmäßigkeit erbracht. Zugleich wurde dem Kläger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Feststellungen, Erkenntnisse und rechtlichen Erwägungen des FG verschafft. |
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Das vollständige Urteil ist auch innerhalb der in § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO bezeichneten Frist der Geschäftsstelle des FG übermittelt worden. |
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a) Wird ein Urteil an Verkündung statt zugestellt, so ist das vollständig abgefasste Urteil mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung innerhalb von fünf Monaten niederzulegen, von den Richtern zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BVerwGE 92, 367). Die Fünf-Monats-Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Tags zu laufen, an dem das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe entsprechend § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO der Geschäftsstelle übergeben worden ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf desjenigen Tags, an dem das Urteil der Geschäftsstelle nach dieser Vorschrift bzw. nach § 104 Abs. 2 FGO hätte übergeben werden müssen (Senatsbeschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114, m.w.N.). |
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b) Im Streitfall behauptet der Kläger, dass das unvollständige Urteil der Geschäftsstelle des FG bereits am Tag der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2007 übergeben worden sei. Dieser Behauptung steht der klare Inhalt der Akten entgegen. Das von den drei Finanzrichtern unterschriebene Original des ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe versehenen Urteils enthält einen Stempelaufdruck, aus dem hervorgeht, dass das Urteil erst am 5. Juli 2007 bei der Geschäftsstelle eingegangen ist. Dabei wurde der zunächst angebrachte Stempel mit dem Datum "6. Juli 2007" handschriftlich auf den 5. Juli 2007 korrigiert. Aus dieser Urkunde geht jedenfalls hervor, dass das Urteil nicht am Tag der mündlichen Verhandlung übergeben worden ist. Die Ausführungen des Klägers vermögen den Anschein der Richtigkeit des Inhalts der Urkunde nicht zu widerlegen. Die Beschwerde trägt nämlich nicht vor, dass das Ergebnis der Beratungen tatsächlich am 22. Juni 2007 bei der Geschäftsstelle erfragt worden ist und dass zu diesem Zeitpunkt das unvollständige Urteil der Geschäftsstelle vorgelegen hat. Vielmehr erschöpfen sich die Darlegungen in der Behauptung, dass der Vorsitzende Richter nach der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass der Ausgang des Rechtsstreits am nächsten Morgen bei der Geschäftsstelle telefonisch erfragt werden könne. Dieses Vorbringen liefert jedoch keinen Beweis für die Richtigkeit der Annahme, dass das Urteil bereits am Tag der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben worden ist und dass das auf dem Original angegebene Datum des Eingangs bei der Geschäftsstelle nicht dem tatsächlichen Verfahrensgang entspricht. |
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Im Streitfall ist somit davon auszugehen, dass die Übergabe des unvollständigen Urteils an die Geschäftsstelle nicht bereits am 21. Juni 2007, sondern erst im Juli 2007 erfolgte. Zum Zeitpunkt des Eingangs des mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen Urteils am 22. November 2007 war die vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes festgelegte Frist von fünf Monaten noch nicht überschritten, so dass der von der Beschwerde gerügte Verfahrensfehler nicht vorliegt. |
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