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II. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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Zutreffend hat das FG sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Vater der Klägerin gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO beigeladen. |
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1. Eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO setzt voraus, |
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a) dass ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist, |
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b) dass hieraus sich möglicherweise steuerrechtliche Folgerungen für einen Dritten durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides ziehen lassen und |
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c) dass das FA die Beiladung veranlasst und beantragt hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 4. März 1998 V B 3/98, BFH/NV 1998, 1056). |
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d) Darüber hinaus setzt die Anwendung des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO dem Dritten gegenüber voraus, dass dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist hinzugezogen oder beigeladen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. April 2003 III B 127/02, BFH/NV 2003, 887, m.w.N.; vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160; ebenso Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 174 Rz 73). |
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Indes hat das FG im Beiladungsverfahren noch nicht abschließend zu prüfen, ob die übrigen formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheides vorliegen; denn die Beiladung darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Sie dient vielmehr lediglich der frühzeitigen Beteiligung aller Betroffenen und damit der richtigen Besteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1997 III R 300/94, BFH/NV 1997, 659, m.w.N.). Danach reicht es für eine Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO aus, dass sich bei einem Erfolg der Klage eine Folgeänderung i.S. des § 174 Abs. 4 und 5 AO ergeben kann. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob eine etwaige Folgeänderung Bestand hätte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 887). |
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Die der Rechtswahrung dienende Drittbeteiligung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn eindeutig feststeht, dass es zu einer Heranziehung des Dritten, z.B. wegen Festsetzungsverjährung, nicht mehr kommen, dieser also eindeutig rechtlich nicht betroffen sein kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 887, m.w.N.). |
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2. Davon ausgehend hat das FG zu Recht die Voraussetzungen der Beiladung bejaht. |
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a) Anders als die Klägerin meint, scheidet die Anwendung des § 174 Abs. 4 und 5 AO nicht deshalb aus, weil im Streitfall nur der Sachverhalt und nicht die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung streitig ist. |
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"Irrige Beurteilung eines Sachverhalts" bedeutet, dass sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Sachverhalt i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Der Begriff des bestimmten Sachverhalts ist dabei nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Lebenssachverhalt. Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen gelegen hat (BFH-Urteile vom 2. Mai 2001 VIII R 44/00, BFHE 195, 14, BStBl II 2001, 562, m.umf.N. zur Rechtsprechung, und vom 18. März 2004 V R 23/02, BFHE 205, 402, BStBl II 2004, 763). |
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Der zu beurteilende Sachverhalt im Streitfall erstreckt sich demnach auf alle tatsächlichen Zustände, die zur Erteilung des Hoffolgezeugnisses geführt haben, sowie auf sämtliche Lebensvorgänge im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke durch die Klägerin in 1997 und auf sämtliche Lebensvorgänge im Zusammenhang mit der Übertragung der Grundstücke auf Grund des erbrechtlichen Vergleichs vor dem Landwirtschaftsgericht. Sollte das Hoffolgezeugnis zu Unrecht ausgestellt worden sein, wäre der Hof nebst den dazu gehörenden Grundstücken Teil des Nachlasses und damit gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft geworden. Es ist daher jedenfalls nicht vollkommen ausgeschlossen, dass die im Streit stehenden Einkünfte, so sie nicht der Klägerin zugerechnet werden können, den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zuzurechnen sind. |
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b) Ebenfalls zu Recht hat das FG die Mitglieder der Erbengemeinschaft und nicht die Erbengemeinschaft als Verfahrensbeteiligte beigeladen. |
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Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO ist, wer im ursprünglichen Bescheid nicht als Steuerschuldner (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO) angegeben war (BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817). Da in Feststellungsbescheiden nur die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden und nicht eine Steuerschuld festgesetzt wird, führt die in § 181 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnete sinngemäße Anwendung der Vorschriften über Steuerbescheide auf Feststellungsbescheide dazu, dass an die Stelle des Steuerschuldners i.S. des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO der Feststellungsbeteiligte als der Inhaltsadressat tritt (BFH-Urteil vom 17. September 1997 II R 49/95, BFH/NV 1998, 417). Inhaltsadressat eines Feststellungsbescheides ist derjenige, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AO). Das sind bei einer Erbengemeinschaft die Gemeinschafter, die von den Folgen der Gewinnfeststellung in der Weise persönlich betroffen sind, dass der Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für ihren Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914). |
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Der Beiladung sämtlicher Erben als Dritte i.S. des § 174 Abs. 5 AO steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass das Klagerecht gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 48 FGO nicht immer den einzelnen Gemeinschaftern einer Erbengemeinschaft zusteht. Denn jedenfalls vorliegend fehlt es an einem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten, dem die alleinige Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 FGO zusteht. Mithin sind gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO alle Gemeinschafter der Erbengemeinschaft klagebefugt. |
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c) Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob einer Beiladung der Geschwister als Mitglieder der Erbengemeinschaft entgegensteht, dass die Feststellungsfrist für diese bereits abgelaufen ist. Zwar ist im Streitfall nicht auszuschließen, dass jedenfalls bezüglich einiger Streitjahre und einzelner Feststellungsbeteiligter Feststellungsverjährung bereits eingetreten ist. Angesichts der Regelung in § 181 Abs. 5 AO, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Feststellung auch nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgen kann, ist dies aber keineswegs eindeutig. Über die Frage der Verjährung ist daher nicht im vorliegenden, sondern erst in einem eventuellen gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren zu entscheiden. |
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die Entscheidung über die Beiladung in einem unselbständigen Zwischenverfahren ergeht (§ 143 Abs. 1 FGO) und die Kosten dieses Verfahrens mit denen des Hauptverfahrens eine Einheit bilden (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2006 VIII B 90/06, BFH/NV 2007, 199). |
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