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| II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. |
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| Zu Recht hat das FG den Abzug der streitigen Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit anerkannt. |
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| 1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift u.a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2 400 DM (im Streitjahr; jetzt: 1 250 EUR) begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift). |
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| Auf dieser Grundlage kann ein Steuerpflichtiger wie der Kläger, für den das Arbeitszimmer im Hinblick auf die prägende Außendiensttätigkeit ersichtlich nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (vgl. dazu BFH-Urteile vom 24. Februar 2005 IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271; vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537, m.w.N.), Arbeitszimmeraufwendungen über die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG hinaus (2 400 DM) nur geltend machen, wenn es sich nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt. |
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| a) Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775). |
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| b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein solches Arbeitszimmer regelmäßig nur, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Ab-stell-, Keller- und Speicherräume gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428). Voraussetzung dafür ist, dass die für berufliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind, wie dies bei einem Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139), in einem nur vom straßenabgewandten Garten aus zu betretenden Anbau (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75), oder in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74) der Fall ist. |
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| c) Demgegenüber fehlt nach der Rechtsprechung des BFH die für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers erforderliche innere, "häusliche" Verbindung mit der privaten Lebenssphäre regelmäßig, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus –zusätzlich zu seiner privaten Wohnung– noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt (BFH-Entscheidung in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515, nach dem ein separat angemieteter Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus als außerhäusliches Arbeitszimmer nicht unter die gesetzliche Abzugsbeschränkung fällt). Danach kann eine innere Verbindung zur häuslichen Sphäre bei einem Mehrfamilienhaus nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72 sowie in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428). |
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| Vielmehr kann sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung auf eine zu beruflichen Zwecken angemietete weitere Wohnung im selben Haus nur erstrecken, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen des FG bei wertender Betrachtung aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht. Einen solchen Zusammenhang hat der BFH allerdings nur in Fällen angenommen, in denen die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander lagen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberlagen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428). Die damit verbundene Besserstellung von Steuerpflichtigen, die auf einer anderen Etage belegene Räumlichkeiten als Arbeitszimmer anmieten, ist nach der Rechtsprechung des BFH gerechtfertigt. Denn die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, sind bei unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Räumlichkeiten typischerweise deutlich größer, als wenn dem Steuerpflichtigen der Zutritt zu den Räumlichkeiten außerhalb der Privatwohnung nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428). |
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| 2. Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. |
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| Sie gründet sich zu Recht auf die BFH-Entscheidung in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428, weil diese ebenso wie der Streitfall die gesonderte Nutzung einer weiteren Wohnung zu Arbeitszwecken auf einer anderen Etage als der Etage der Privatwohnung in einem Mehrfamilienhaus betraf, das auch durch Dritte genutzt wird. |
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| Soweit das FA dagegen geltend macht, die Grundsätze der BFH-Entscheidung in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 könnten auf den Streitfall nicht angewendet werden, weil das FA eine –von den Klägern uneingeschränkt verneinte– Mitnutzung des für Arbeitszwecke genutzten Appartements durch Familienangehörige des Steuerpflichtigen (insbesondere von Kochnische und Bad) nicht bei seiner Würdigung berücksichtigt habe, handelt es sich um einen Sachvortrag, den das FA im Verfahren vor dem FG nicht geltend gemacht hat und der schon deshalb nach § 118 Abs. 2 FGO im Revisionsverfahren unbeachtlich ist. |
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| Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis des FA darauf, dass die Mieterin der anderen Wohnung im ersten Obergeschoss die Mutter des Klägers ist, keine andere Beurteilung. Denn die dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung zur Annahme eines außerhäuslichen Arbeitszimmers in einem Mehrfamilienhaus berücksichtigen den typisierenden Charakter des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, mit der der Gesetzgeber einer begrenzten Nachprüfbarkeit der tatsächlichen Nutzung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte Rechnung tragen will (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72). Dementsprechend geht die Rechtsprechung –gleichfalls typisierend– davon aus, dass die Nutzung weiterer eigenständiger Wohnungen (auf anderen Etagen als der der Privatwohnung) zur Nutzung als Arbeitszimmer in Mehrfamilienhäusern wegen der entgeltlichen Nutzung anderer Wohnungen durch Dritte regelmäßig kein "häusliches" Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betrifft. Ob der Nutzer des Arbeitszimmers Eigentümer der gesamten Immobilie ist und einen Teil der Wohnungen an Dritte vermietet hat oder das Mehrfamilienhaus im Eigentum eines anderen steht und der Nutzer die jeweiligen Wohnungen wie andere Mieter des Hauses nur angemietet hat, spielt für die Abziehbarkeit der Aufwendungen keine Rolle (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Januar 2004 IV A 6 -S 2145- 71/03, BStBl I, 2004, 143). Infolgedessen kann die Abziehbarkeit der Aufwendungen entgegen der Auffassung des FA nicht davon abhängen, ob die Mieter anderer Wohnungen in dem betroffenen Mehrfamilienhaus Angehörige des das Arbeitszimmer Nutzenden sind, sofern das jeweilige Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhält. |
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